Kann hier vielleicht jemand etwas beitragen
Schonvermögen gemäß § 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von nur 3.214 € bei Ehegatten – verfassungswidrig?
http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ ... sicherung/
Schonvermögen im SGB XII
Schonvermögen im SGB XII
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- kleinchaos
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Re: Schonvermögen im SGB XII
Ich bin auch der Auffassung, dass die Regelung nach SGB XII nicht greift, da der andere Partner noch erwerbstätig ist und somit die Regelungen nach SGB 2 greifen müssten
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Schonvermögen im SGB XII
Bei einer Misch-BG (SGBII und SGB XII), gelten die Schonvermögensgrenzen des SGBII § 12.
Hier sind auch schon diverse Gerichtsurteile gefällt worden (bin leider nicht so gut im Suchen).
Die Begründung war ganz einfach:
Einem ALGII-Bezieher kann sein Schonvermögen nicht enteignet werden, was bei gemeisamer BG nach SGB XII erzwungen würde. Hier läge dann die Vernichtung des geschützten Altersvorgeschonvermögen (das gibt es im SGB XII nicht) vor.
Ein Gesetz würde die Vernichtung des Lebens vorschreiben.
Auch würde JEDER Verdienst enteignet (auch der GARANTIERTE Selbstbehalt nach § 11 SGBII), was selbstverständlich nach SGB II unmöglich wäre, sofern die Schonvermögensgrenze nach § 90 SGB XII überschritten ist, die allerdings nach § 12 SGB II überhaupt nicht geltend gemacht werden darf.
Misch-BG's unterliegen völlig anderen Kriterien (siehe Einkommensanrechnung, Erlöschen der Bedarfsanteilsmethode, sofern der SGB XII-unterliegende der Einkommensbezieher ist) als reinen SGBII-BG's.
Gruß
Ernie
Hier sind auch schon diverse Gerichtsurteile gefällt worden (bin leider nicht so gut im Suchen).
Die Begründung war ganz einfach:
Einem ALGII-Bezieher kann sein Schonvermögen nicht enteignet werden, was bei gemeisamer BG nach SGB XII erzwungen würde. Hier läge dann die Vernichtung des geschützten Altersvorgeschonvermögen (das gibt es im SGB XII nicht) vor.
Ein Gesetz würde die Vernichtung des Lebens vorschreiben.
Auch würde JEDER Verdienst enteignet (auch der GARANTIERTE Selbstbehalt nach § 11 SGBII), was selbstverständlich nach SGB II unmöglich wäre, sofern die Schonvermögensgrenze nach § 90 SGB XII überschritten ist, die allerdings nach § 12 SGB II überhaupt nicht geltend gemacht werden darf.
Misch-BG's unterliegen völlig anderen Kriterien (siehe Einkommensanrechnung, Erlöschen der Bedarfsanteilsmethode, sofern der SGB XII-unterliegende der Einkommensbezieher ist) als reinen SGBII-BG's.
Gruß
Ernie
Re: Schonvermögen im SGB XII
Parallel ist es doch genauso: Ich hatte mal eine BG als Mandantschaft, da existierte eine Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern. Sie war unstreitig voll EM. Da aber die ältere Tochter 15 Jahre alt war, gab es Leistungen nach SGB II, die Mutter erhielt Sozialgeld.
Deshalb stimme ich Quinky zu.
Ich habe auch schon eine entsprechende Antwort in den Blog des Kollegen eingetragen.
Deshalb stimme ich Quinky zu.
Ich habe auch schon eine entsprechende Antwort in den Blog des Kollegen eingetragen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
- marsupilami
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