Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

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Koelsch
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Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#1

Beitrag von Koelsch »

Danke an Norbert Hermann für die Übersendung:


Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

Hintergrundmaterialien zum Entstehen des "Rechtsvereinfachungsgesetzes" : http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1902/

Neuntes Gesetz zur Änderung des SGB II

Mit dem "Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" (Hartz IV) sind wieder einmal umfangreiche Änderungen des SGB II geplant. Wann diese Änderungen im Bundestag erstmals beraten werden, ist unbekannt. Nach dem ursprünglichen Plan sollten diese Änderungen schon am 1. April 2015 in Kraft treten. Wo die Ursachen und Gründe für die Verzögerungen liegen, ist ebenfalls unbekannt.

Bekannt zu diesem Gesetzesvorhaben ist aktuell nur der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung"

Überwiegender Hintergrund ist - wieder einmal - die (für BMAS und Jobcenter ungünstige) Rechtsprechung des BSG durch Gesetz zu negieren und den Druck auf Leistungsbezieher erheblich zu verschärfen (vgl. u.a. Änderungen in § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 1). Nur in sehr geringem Umfang wird die Rechtsprechung des BSG durch Gesetz festgeschrieben (§ 22 Abs. 10 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V). Und es gibt - getreu dem Prinzip "Zuckerbrot und Peitsche" - auch ein paar durchaus nennenswerte Verbesserungen. So haben die meisten Azubis zukünftig einen ALG II Anspruch.

Nachfolgend eine Übersicht über die für ALG II-Empfänger relevanten Änderungen. Anpassungen an bereits praktiziertes Recht und diesbezügliche Klarstellungen habe ich ausgelassen. Sollten sich Fehler eingeschlichen haben, diese bitte per Mail mitteilen.

Änderungen im SGB II

§ 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort in eine Eingliederungsmaßnahme gezwungen werden. Bei fehlendem Berufsabschluss hat eine Ausbildung vorrang.

§ 3 Abs. 2a
Wird gestrichen. (Der Vorrang der Vermittlung von Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit entfällt zugunsten von § 3 Abs. 2.)

§ 5
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden vom JC nicht mehr an Empfänger von Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erbracht. Diese sind vom Arbeitsamt zu erbringen

§ 7 Abs. 3
Zuordnung von Kindern bei bisherigen sog. temporären Bedarfsgemeinschaften zu der Bedarfsgemeinschaft, in der sie sich überwiegend aufhalten. Bei wechselseitiger hälftiger Betreuung/Aufenthalt erfolgt eine hälftige Zuordung (und Leistungsbewilligung).

§ 7 Abs. 6
Bei BAB und Bafög entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr. Ausnahmen:
- Studies an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die nicht mehr bei den Eltern wohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög)

- Azubis, die mit voller Verpflegung beim Ausbildenden untergebracht sind (§ 61 Abs. 2 und 3 SGB III sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III) (Neue Rechtslage)

§ 9 Abs. 2
Bei hälftiger Betreuung in temporären Bedarfsgemeinschaften werden Einkommen und Vermögen des Kindes jeweils hälftig bei jeder Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. (Folgeänderung zu § 7 Abs. 3; Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)

§ 11 Abs. 1 S. 1
Einnahmen in Geldeswert sind kein anrechenbares Einkommen mehr, sofern es sich nicht um absetzbare Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 handelt. (Lt. Begründung wird teilweise etwas Anderes bezweckt, als mit dem Gesetzestext erreicht wird.)

§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen werden als einmalige Einnahme angerechnet. (Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)

§ 11a Abs. 3
BAB und Bafög wird komplett auf ALG II angerechnet, ebenso Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Aufstiegsfortbildung. Davon werden pauschal 100 Euro abgezogen, sofern die tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen nicht höher sind. (Abweichung von der Rechtsprechung des BSG; neue Rechtslage)

§ 11a Abs. 7
Statt dem Mutterschaftsgeld wird das diesem zu Grunde liegende Erwerbseinkommen als fiktives Einkommen angerechnet. Nach der Geburt wird das fiktive Einkommen um den mit dem Elterngeld aufgerechneten Teil des Mutterschaftsgeldes gemindert. (Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)

§ 11b Abs. 2
Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten werden bei Erwerbstätigen nur noch privilegiert, wenn und soweit diese 100 Euro pro Monat übersteigen. (Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)

§ 14 Abs. 2
Hier wird (überflüssigerweise) die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunft eingeführt. Der Focus liegt dabei auf Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten. (Dies legt den Schluss nahe, dass mit der diesbezüglichen "Pflichtberatung" der Druck auf Leistungsempfänger erhöht werden soll.)

§ 15a
Wird aufgehoben, da diese Regelung aufgrund der Änderungen in § 3 Abs. 2 überflüssig wird.

§ 16g
Die Dauer der Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit wird auf 6 Monate begrenzt. Die Förderung wird zukünftig als Beihilfe erbracht (bislang als Darlehen).

§ 20
Bei hälftiger Betreuung in temporären BGs wird dem Kind der halbe monatliche Regelsatz zuerkannt. (Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2; Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)

§ 21 Abs. 4
Kein Mehrbedarf i.H.v. 35% mehr bei Berufsvorbereitung und beruflicher Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX).

§ 22 Abs. 3
Rückzahlungen bei den Betriebskosten werden nicht als Einkommen angerechnet, sofern sie auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.

§ 22 Abs. 4
Für die Zusicherung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft und Heizung ist der neue Leistungsträger zuständig. Dort muss der Betroffene die Zusicherung einholen.

§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden Mietkautionen gleichgestellt.

§ 22 Abs. 10
Die Beurteilung der Gesamtangemessenheit kann in Form einer Warmmiete erfolgen.

§ 23
Bei hälftiger Betreuung in temporären Bedarfsgemeinschaften wird dem Kind der halbe monatliche Regelsatz zuerkannt. (Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2; Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)

§ 24 Abs. 4
Beim vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme wird ALG II als Darlehen erbracht. (Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)

§ 27 Abs. 3 und 5
Werden gestrichen. (D.h. kein Zuschuss zu den KdU für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis, keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen mehr.)

§ 27 Abs. 4
Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 und Bedarfe für Bildung und Teilhabe für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis werden als Darlehen erbracht (bislang als Beihilfe).

§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. (Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte. Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionsrechts.)

§ 34b
Hiermit wird ein Herausgabeanspruch für vorrangige Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits als Einkommen angerechnet wurden. (Damit soll der Fall des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X aufgefangen werden, in denen ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung bereits an den Antragsteller ausgezahlt hat.)

§ 35
Wird aufgehoben, da die Erbenhaftung bereits in den §§ 34 geregelt ist.

§ 36 Abs. 2
Regelt die Zuständigkeit des örtlichen Trägers in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften. (Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)

§ 38 Abs. 3
Regelt, dass in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften bei einer hälftiger Betreuung beide Elternteil ALG II für das Kind beantragen können. (Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)

§ 40 Abs. 5
Leistungen an einen verstorbenen Leistungsempfänger, welche diesem im Sterbemonat gezahlt wurden, werden nicht zurückgefordert.

§ 40 Abs. 6
Die 56-Prozent-Klausel der Nichterstattung der Bedarfe für Unterkunft entfällt.

§ 41
Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt. Ausnahme: in Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU werden 6 Monate bewilligt.

§ 41a
Hier werden neu die Voraussetzungen und der Umfang einer vorläufigen Bewilligung geregelt. Ein Anspruch auf eine vorläufige Bewilligung besteht danach nicht, wenn der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat (Allmachtsklausel, Beweislastumkehr). (Diese neue Ausnahmeregelung wird den Gerichten wieder mehr Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bescheren.) Bei der vorläufigen Bewilligung kann ein Durchschnittseinkommen gebildet und es muss nur der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Der Bestandsschutz (45 Abs. 2 SGB X) wird für vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen, auch wenn diese rechtswidrig i.S.d. § 45 SGB X waren. Das JC ist nicht verpflichtet, eine abschließende Bewilligung vorzunehmen, wenn der Betroffene einen Nachzahlungsanspruch hat. Sofern der Betroffene nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraumes eine abschließende Entscheidung beantragt, verliert er seinen Nachzahlungsanspruch.

§ 42
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann ein ALG II Bezieher jeden 4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG II des Folgemonats erhalten. (Eine, insbesondere aufgrund § 24 Abs. 1, vollkommen sinnfreie Regelung.) Die Unpfändbarkeit von ALG II wird festgelegt. (Positiv für alle von Pfändungen Betroffenen, da viele Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)

§ 43
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung werden i.H.v. 10% aufgerechnet.

§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben. (Begründet wird dies damit, dass dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)

§ 56
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht soll nicht sanktioniert werden. (Gehört unter § 15.)

§ 63
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen sowie Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte bei Antragstellung) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet. (Hierbei geht es vorrangig um die Bekämpfung von Schwarzarbeit.)

§ 80
Übergangsregelung (Bestandsschutz) für bereits erfolgte vorläufige Bewilligungen und Aufrechnungen. Danach gilt für diese die bisherige Rechtslage weiter.

Änderungen in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

§ 1 Abs. 1 Nr. 3
Neuer eigenständiger Freibetrag für Kapitalerträge i.H.v. 100 Euro pro Kalenderjahr.

§ 1 Abs. 1 Nr. 10
Wird aufgehoben. (Folgeänderung zu § 7 Abs. 6 und § 11a Abs. 3 SGB II)

§ 2 Abs. 3 und Abs. 6 S. 2
Werden aufgehoben. (Folgeänderung zu § 11 Abs. 1 S. 1 und § 41a SGB II)

§ 3 Abs. 5 und 6
Werden aufgehoben. (Folgeänderung zu § 41 und § 41a SGB II)

§ 6 Abs. 1 Nr. 3
Die Absetzung der Werbekostenpauschale wird gestrichen. Stattdessen wird die zusätzliche Absetzung von 1/12 der Jahresbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3) festgeschrieben.

§ 9
Übergangsregelung (Bestandsschutz) für bereits erlassene Verwaltungsakte. Danach gilt für diese die bisherige Rechtslage (Fassung der ALG II-V) weiter. (aus unserem Hartz IV Forum hartz.info/ FM – 15-11-11)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 361781.php
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#2

Beitrag von Olivia Cole »

In aller Kürze ein paar Anmerkungen zu den geplanten Änderungen.
Koelsch hat geschrieben:§ 11 Abs. 1 S. 1
Einnahmen in Geldeswert sind kein anrechenbares Einkommen mehr, sofern es sich nicht um absetzbare Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 handelt. (Lt. Begründung wird teilweise etwas Anderes bezweckt, als mit dem Gesetzestext erreicht wird.)
Was bedeutet das?
§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen werden als einmalige Einnahme angerechnet. (Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
Fällt darunter etwa auch die Nachzahlung von Sozialleistungen, wenn im Rahmen einer aEKS ein geringerer Gewinn als prognostiziert erwirtschaftet wurde?
§ 27 Abs. 3 und 5
Werden gestrichen. (D.h. kein Zuschuss zu den KdU für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis, keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen mehr.)
Führt das denn nicht zu mehr Wohnungslosigkeit?
§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. (Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte. Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionsrechts.)
Wie lange wird dieser Ersatzanspruch gelten? Unbefristet? Richtet sich das nach der fiktiven Wahrscheinlichkeit, wie lange der angebotene Job "gehalten" hätte? Wird dann mit 30% aufgerechnet, und wenn ja wie lange? Diese Regelung kommt einer Arbeitspflicht nahe.
§ 40 Abs. 6
Die 56-Prozent-Klausel der Nichterstattung der Bedarfe für Unterkunft entfällt.
Wird das Wohngeldgesetz entsprechend geändert, so dass man Wohngeld dann in solchen Fällen rückwirkend erhält?
§ 41
Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt. Ausnahme: in Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU werden 6 Monate bewilligt.
Genau wie ich vermutet hatte: Selbständige sind vom verlängerten BWZ somit generell ausgenommen.
§ 41a
Hier werden neu die Voraussetzungen und der Umfang einer vorläufigen Bewilligung geregelt. Ein Anspruch auf eine vorläufige Bewilligung besteht danach nicht, wenn der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat (Allmachtsklausel, Beweislastumkehr).
Wenn also der Antragsteller aus irgendwelchen Gründen, die ihm zugerechnet werden, den Antrag nicht richtig gestellt hat, muss er 12 Monate warten bis zur nächsten Chance??
Bei der vorläufigen Bewilligung kann ein Durchschnittseinkommen gebildet und es muss nur der Grundfreibetrag abgesetzt werden.
Wie jetzt - Selbständige erhalten dann z.B. keinen Erwerbstätigenfreibetrag mehr bei der vorläufigen Bewilligung? Und dürfen dem Geld dann im Nachhinein hinterherrennen?
Das JC ist nicht verpflichtet, eine abschließende Bewilligung vorzunehmen, wenn der Betroffene einen Nachzahlungsanspruch hat. Sofern der Betroffene nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraumes eine abschließende Entscheidung beantragt, verliert er seinen Nachzahlungsanspruch.
Muss man also einen separaten Antrag auf Erstellung eines abschliessenden Bescheides stellen? Das nennt sich Rechtsvereinfachung??
§ 43
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Für wie lange maximal? Entfällt die Pflicht, solche Erstattungen in einer Summe zurückzuzahlen?

§ 6 Abs. 1 Nr. 3
Die Absetzung der Werbekostenpauschale wird gestrichen. Stattdessen wird die zusätzliche Absetzung von 1/12 der Jahresbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3) festgeschrieben.
Müssen diese Versicherungen alle einzeln nachgewiesen werden? Das soll eine Verwaltungsvereinfachung sein?
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Koelsch
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#3

Beitrag von Koelsch »

Viele Fragen, auf die man jetzt vermutlich noch gar keine Antwort geben kann. Viel Gutes hab ich da jedenfalls nicht gelesen. Es wird eine neue Prozesswelle auf die SG's zukommen, diese Prognose wage ich mal.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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schnickschnuck
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#4

Beitrag von schnickschnuck »

Das wird definitiv zu vielen weiteren Klagen führen.

Wie soll § 34 Abs. 1 durchgesetzt werden?
Wenn jemand kein Einkommen oder Vermögen hat und auch durch Sanktionen bereits von Obdachlosigkeit und Mangelernährung bedroht ist, wie soll dann auch noch eine Erstattung eingefordert werden? Bzw. gefordert werden kann viel, aber einem nackten Mann, einer nackten Frau oder gar einem nackten Kind kann man nicht in die Tasche greifen.

Im Gegenteil, anhand dieser Ausführung dürfte der Unwillige künftig noch unwilliger werden, da sich Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht lohnt, wenn da auch noch ein 30 Jahre lang durchsetzbarer Titel als Damoklesschwert über dem Kopfe schwebt.

Wie zu erwarten ist:
Viel Negatives, wenig Positives und als Selbständiger praktisch die Unmöglichmachung der weiteren Betriebsführung, bei den zu erwartenden Problemen mit "Freibeträgen" und so weiter.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#5

Beitrag von sleepy5580 »

§ 11 Abs. 1 S. 1
Einnahmen in Geldeswert sind kein anrechenbares Einkommen mehr, sofern es sich nicht um absetzbare Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 handelt. (Lt. Begründung wird teilweise etwas Anderes bezweckt, als mit dem Gesetzestext erreicht wird.)
für diesen § werden sie sich ganz schön in den Popo kneifen viel zu schwammig
Bei der vorläufigen Bewilligung kann ein Durchschnittseinkommen gebildet und es muss nur der Grundfreibetrag abgesetzt werden.
Diese Vorgehensweise haben sie sich bei den Optionskommunen im Münsterland abgeschaut, und ja das ist ein allmonatliches gerenne auch für nichtselbstständige Aufstocker
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kleinchaos
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#6

Beitrag von kleinchaos »

Richtig, auch nicht selbständige Aufstocker sind davon betroffen. Ich zB
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#7

Beitrag von sleepy5580 »

und bei § 11 Abs. 1 S. 1 kann man auch alle möglichen Zuschläge (z.B. Nacht-, Sonn-, Feiertagszuschläge usw.) hineininterpretieren :unschuld: :unschuld:
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#8

Beitrag von Olivia Cole »

schnickschnuck hat geschrieben:Wie soll § 34 Abs. 1 durchgesetzt werden?
Wenn jemand kein Einkommen oder Vermögen hat und auch durch Sanktionen bereits von Obdachlosigkeit und Mangelernährung bedroht ist, wie soll dann auch noch eine Erstattung eingefordert werden? Bzw. gefordert werden kann viel, aber einem nackten Mann, einer nackten Frau oder gar einem nackten Kind kann man nicht in die Tasche greifen.
Und falls derjenige jemals wieder Arbeit findet, geht alles über der Pfändungsfreigrenze an das Jobcenter zurück?
Im Gegenteil, anhand dieser Ausführung dürfte der Unwillige künftig noch unwilliger werden, da sich Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht lohnt, wenn da auch noch ein 30 Jahre lang durchsetzbarer Titel als Damoklesschwert über dem Kopfe schwebt.
Diese Regelung könnte auch die Abschaffung des Erbrechts für Hartz-IV-Empfänger durch die Hintertür sein. Wenn der eLB irgendwann etwas erbt, dann geht zukünftig alles an das Jobcenter.
Bei der vorläufigen Bewilligung kann ein Durchschnittseinkommen gebildet werden und es muss nur der Grundfreibetrag abgesetzt werden.
Diese Vorgehensweise haben sie sich bei den Optionskommunen im Münsterland abgeschaut, und ja das ist ein allmonatliches gerenne auch für nichtselbstständige Aufstocker
Allmonatliches Gerenne? Wie ist das zu verstehen? Gibt es im Münsterland keinen Erwerbstätigenfreibetrag mehr?
kleinchaos hat geschrieben:Richtig, auch nicht selbständige Aufstocker sind davon betroffen. Ich zB
Stimmt, jeder der einer vorläufigen Bewilligung unterliegt, ist betroffen. Und das ist ja nicht nur bei schwankendem Einkommen der Fall.

Ich kann an den geplanten Änderungen eigentlich fast nur Schlechtes erkennen. Da muss die Opposition jetzt gegen vorgehen. Und wieso kommt der Vorschlag aus einem SPD-Ministerium? Man erkennt überhaupt keine sozialdemokratische Handschrift darin.
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Koelsch
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#9

Beitrag von Koelsch »

:kopfkratz: Wo hast Du in den letzte Jahren sozialdemokratische Handschrift erkannt :brilleputzen1: :ka:
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#10

Beitrag von sleepy5580 »

Nein, aber der Grundfreibetrag ist 100€ und ich hatte einen tatsächlichen Absetzbetrag von weit über 400€ und wenn der Monat dann auch noch unterdurchschnittlich ausbezahlt wird , fehlt dir erstmal jede Menge Geld.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#11

Beitrag von Günter »

Fragt doch mal Herrn Schröder oder seinen Basta-Münte wie sozialdemokratische Handschrift aussieht. Da kann selbst Bayern-Hotte noch was von lernen.

Ich wüsste gerne ob und wie man diesen Gruselkatalog verhindern kann. Zugegeben, das ist ein Referentenentwurf, da haben die ihre feuchten Träume aufgeschrieben aber irgendwas davon kommt immer durch.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#12

Beitrag von Koelsch »

Hierzu der heutige Sondernewsletter von Harald Thomé

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

mein Sondernewsletter von heute zu den geplanten SGB II-Änderungen im 9. SGB II-ÄndG.

Die angekündigte Fachstellungnahme ist fertig, ist ein bisschen lang geworden, aber dafür fundiert und umfänglich. Zusammengefasst soll mit dem Referentenentwurf das Sonder- und Entrechtungsrecht im SGB II weiter verfeinert und ausgebaut werden. Er beinhaltet Verbesserungen und Verschlechterungen, die Verschlechterungen haben deutlich größeres Gewicht u n d der Referentenentwurf beinhaltet eine Menge Änderungen die so nicht durchkommen dürfen.
Das wird versucht rauszuarbeiten. Hier ist jetzt Widerstand von Zivilgesellschaft und Politik erforderlich!

Die Fachstellungnahme gibt es hier zum Download: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redak ... 5__End.pdf

Die Stellungnahme ist von Frieder Claus und mir geschrieben.

Das war es dann wieder mal für heute.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#13

Beitrag von kleinchaos »

Zu den Demos gegen den Gruselkatalog kommt ja außer den Initiatoren kaum jemand, und schon gar nicht die, die davon betroffen sein werden. Und wenn man dann paar Infos hinstellt, zB ein Foto vom JC-ChefIn, dann muss man mit einer sündhaft teuren Abmahnung rechnen, wo die Kosten per JCChefIn unnatürlich hoch angesetzt werden, wo dieser Kackmist auch vor dem Landgericht standhält, wo ein JCChefIn erklärt, es sei ehrenrührig, so in der Öffentlichkeit (welche Öffentlichkeit vor einem JC auf JC-Gelände, wo Nichtbetroffene eh nicht entlanggehen?) mit Funktion und Bild hingestellt zu werden und außerdem ist man ja für nix verantwortlich und damit auch noch durchkommt? Wer meldet unter diesen Umständen denn noch ne Demo an? Zu der vielleicht höchstens 40 Leute kommen, von denen 30 regelrecht bekniet werden müssen um hinzukommen?
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#14

Beitrag von Olivia Cole »

Die Ausweitung des Ersatzanspruchs für erhaltene Leistungen (§ 34) bei vorsätzlicher Herbeiführung des Leistungsanspruchs umfasst übrigens auch Fördermassnahmen und Krankenkassenbeiträge. Man zahlt dann unter anderem im Nachhinein aus eigener Tasche für die Sinnlos-Massnahmen der Massnahmeträger, die zuvor von den SBs verordnet wurden.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#15

Beitrag von kleinchaos »

Es gab mal, ganz zu Beginn der Arbeitsgruppe, ein Dokument mit seitenweisen Vorschlägen und dahinter stand, woher konkret (also direkt die Bezeichnung des JC/Kommune/BA etc). Später gabs das dann als Zusammenfassung, wo nur noch das Bundesland stand, oder eben BA, Städtetag usw. Ich suche das mit den Einzelvorschlägen von den einzelnen JC. Weis zufällig jemand wo das zu finden ist?
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#16

Beitrag von peter-55 »

Na wenn das so kommt, haben die Sozialgerichte in Zukunft wieder viel Arbeit .......................
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#17

Beitrag von Olivia Cole »

Was soll das, dass man den Erwerbstätigenfreibeträgen in Zukunft hinterherrennen soll? Das ist reine Schikane, da sich am Auszahlungsbetrag nichts ändert. Aber die Jobcenter bekommen durch die mögliche Verschleppung der Auszahlungsanträge ein weiteres Druckmittel in die Hand. Schon heute dauert die abschliessende Bearbeitung oft Monate, manchmal Jahre.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#18

Beitrag von kleinchaos »

Ist doch ganz klar. Die Zielvereinbarungen sagen unisono alle das gleiche: Kosten sparen. Wenn nun Erstattungen verschleppt werden, Darlehen nicht gewährt werden etc, hat man vielleicht die Ziele erreicht und ins nächste Jahr verschoben. Für dieses nächste Jahr jedoch hofft man inständig auf Konjunktur und Wegsterben, Verrentung, Arbeitsaufnahme. Könnte ja vielleicht klappen
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#19

Beitrag von sleepy5580 »

Olivia Cole hat geschrieben:Was soll das, dass man den Erwerbstätigenfreibeträgen in Zukunft hinterherrennen soll? Das ist reine Schikane, da sich am Auszahlungsbetrag nichts ändert. Aber die Jobcenter bekommen durch die mögliche Verschleppung der Auszahlungsanträge ein weiteres Druckmittel in die Hand. Schon heute dauert die abschliessende Bearbeitung oft Monate, manchmal Jahre.
So siehts aus und wenn du dies nicht innerhalb eines Jahres machst (da du es nicht besser weißt) ist das Geld futsch :angel:
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quinky
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#20

Beitrag von quinky »

§ 11 Abs. 3

Sollte ein Arbeitgeber einen AN um seinen LOHN BETRÜGEN, das per Gericht festgestellt werden und die Nachzahlungen erfolgt, hat das Jobcenter das Recht, dieses Geld in voller Höhe zu enteignen!

§ 40 Abs. 6

Sollte ein Jobcenter/Wohngeldsamt falsche Wohngeldbescheinigungen/ALGII-Bescheide ausstellen, ist der Anspruch auf Wohngeld verloren, ebenfalls eine Enteignung des Menschen

§ 41 a

1.) Es darf eine Unterdeckung (Ermordung) gesetzlich gefordert werden, weil statt Ernährung die Fahrtkosten bezahlt werden müßten, Sollte durch Verweigerung die Fahrtkosten zu tragen, dadurch der Job verloren gehen, wird per § 31 SGBII die Todesstrafe (bei U-25) ausgesprochen (Komplette Einstellung der Existenzsicherung = Massenmörder we
wrden besser behandelt).

2.) Falls das Jobcenter vorsetzlich falsche vorläufige Bescheide ausstellt, hat es das Recht, Tausende ALGII-Empfänger zu betrügen, das wird gesetztlich festgeschreiben.
Die gesetzliche Beratungs-PFLICHT existiert in einem solche Falle nicht mehr.

§ 6 Abs 3 Nr.3 ALGII-VO

Von jedem Aufstocker, der höhere Kosten geltend macht, werden monatlich 15,33€ enteignet. Diese Enteignung betrifft ca. 1.000.000 Aufstocker monatlich = ca. 200.000.000€ jährlich.

Gruß
Ernie

2.)
sleepy5580
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#21

Beitrag von sleepy5580 »

quinky hat geschrieben:§ 11 Abs. 3

Sollte ein Arbeitgeber einen AN um seinen LOHN BETRÜGEN, das per Gericht festgestellt werden und die Nachzahlungen erfolgt, hat das Jobcenter das Recht, dieses Geld in voller Höhe zu enteignen!
und im besten Fall wurde es vorher angerechnet, das Urteil kommt erst nach über einem Jahr. Dann fehlt das Geld sowohl im Anrechnungsmonat als auch hinterher bei Urteilsvollstreckung. :ohnmacht:
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Olivia Cole
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#22

Beitrag von Olivia Cole »

Die "Junge Welt" hat einige Aspekte der geplanten Rechtsverschärfungen analysiert. Insbesondere hat man herausgefunden, dass die Rechtsverschärfungen keiner rückwirkenden Kontrolle mehr durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen sollen:
Mit dem Entwurf folgt die große Koalition dem Willen der CSU, die nicht an den »erzieherischen Maßnahmen« rütteln wollte. Dass inzwischen auch Juristen die Kürzungen des Minimums für grundgesetzwidrig halten und das Sozialgericht Gotha deshalb im Mai das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hat, ficht die Bundesregierung nicht an. Für den Fall, dass Karlsruhe die Praxis kippt, hat sie in der Neuauflage vorgesorgt. So heißt es darin, dass ein Bescheid, der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde, erst »für die Zeit nach dem BVerfG-Urteil oder ab dem Zeitpunkt der geänderten Rechtsprechung zurückzunehmen ist«.

https://www.jungewelt.de/2015/10-29/016.php
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kleinchaos
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#23

Beitrag von kleinchaos »

Ja, dieses Lumpenpack weis schon sehr genau, wie es sein Volk in schönster Sadistenmanier kleinhalten kann. Und sie können es. Weil wir es zulassen.

Die Linke und auch die Grünen werden auch dieses mal wieder keine Verfassungsbeschwerde und auch keine Normenkontrollklage einreichen. Sie werden wieder wie gehabt alles abnicken, bestenfalls durch Stimmenthaltung schweigend hinnehmen.

Wenn man bedenkt, dass die meisten dieser Änderungen als Vorschläge aus den Jobcentern kamen, wenn man in einem angeblichen sozialen Forum liest, wie Sachbearbeiter ticken und dort ihr Mütchen noch nach (oder auch während) der Arbeit an den Hilfesuchenden kühlen müssen, weil sie neidzerfressen und missgünstig einem jeden Cent verleiden wollen und auch vor vorsätzlichem Betrug nicht zurückschrecken um ihre sadistischen Neigungen zu befriedigen, dann wundert einen nun wirklich gar nix mehr.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#24

Beitrag von quinky »

NIEMAND von der Regierung darf mir begegnen.

Sollte es passieren, können mich Forusmitglieder im Knast besuchen, da dann zwangsläufig die regierenden Massenmörder von mir eliminiert worden.

Ich so einen dicken Hals, wie die Verbrecher in Berlin mittlerweile handeln

Gruß
Ernie
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Günter
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht

#25

Beitrag von Günter »

Ernie, egal was man von denen denkt, mit Gewalt erreicht man garnix.

Bild

Damit gewinnt man.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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