Danke an Willy Voigt:
Besteht die „Krankengeldfalle“ trotz Gesetzesänderung fort? - Beitrag von RA Thorsten Blaufelder
Trotz einer Gesetzesänderung vom Juli 2015 könnte die sogenannte Krankengeldfalle fortbestehen. Darauf macht das Sozialgericht (SG) Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 31.08.2015 aufmerksam (AZ: S 3 KR 405/13). Darin wendet es sich allerdings mit harschen Worten gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel, wonach der Anspruch auf Krankengeld in bestimmten Fällen trotz andauernder Krankheit weiterhin verloren gehen kann.
Weiter: http://www.kanzlei-blaufelder.com/krank ... n-dornhan/
Das Ende der Nahtlosigkeitsfalle bei Arbeitsunfähigkeit
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) ist mit Ausnahmen am 23.07.2015 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 30, S. 1211). Damit hat sich die gesetzliche Regelung zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld bei ärztlicher Feststellung grundsätzlich verändert (§ 46 SGB V). Die gesetzliche Änderung dieser Regelung wurde wesentlich durch den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften in Zusammenarbeit mit den Bundesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen initiiert. Sie beseitigt Irritationen und Nachteile für die Versicherten, die durch eine wenig realitätsbezogene rechtstheoretische Entscheidungspraxis des Bundessozialgerichts (BSG) in Auslegung der bisherigen Vorschrift hervorgerufen wurden.
Weiter: http://sozialrecht-heute.de/xhtml/artic ... 51397205_1
Besteht die „Krankengeldfalle“ trotz Gesetzesänderung fort?
Besteht die „Krankengeldfalle“ trotz Gesetzesänderung fort?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Besteht die „Krankengeldfalle“ trotz Gesetzesänderung fort?
Der 1. Senat des BSG ließ sich ja auch nicht von einem Richter des LSG Essen umstimmen, der ebenfalls "wider den Stachel gelöckt" hatte.
Erst der "Federstrich des Gesetzgebers" vom Sommer 2015 hat die unselige BSG-Judikatur zur Makulatur gemacht.
("Unselig" deshalb, weil ich zwei Mandate hatte, wo die Betreffenden jeweils während des Krankengeldbezugs arbeitslos geworden waren. Ich konnte ihnen nur insoweit zu [wenn auch weniger] Geld verhelfen, indem ich ihnen riet, die bisherige Krankschreibung auslaufen zu lassen, sich dann bei der BA arbeitslos zu melden [da nicht "förmlich krank", standen sie ja auch der Vermittlung zur Verfügung ... ], und etwa eine Woche später sollten sie dann leider, leider wieder einen Rückfall erleiden. Dann gäbe es wieder Krankengeld, allerdings nur noch in Höhe des ALG I).
Erst der "Federstrich des Gesetzgebers" vom Sommer 2015 hat die unselige BSG-Judikatur zur Makulatur gemacht.
("Unselig" deshalb, weil ich zwei Mandate hatte, wo die Betreffenden jeweils während des Krankengeldbezugs arbeitslos geworden waren. Ich konnte ihnen nur insoweit zu [wenn auch weniger] Geld verhelfen, indem ich ihnen riet, die bisherige Krankschreibung auslaufen zu lassen, sich dann bei der BA arbeitslos zu melden [da nicht "förmlich krank", standen sie ja auch der Vermittlung zur Verfügung ... ], und etwa eine Woche später sollten sie dann leider, leider wieder einen Rückfall erleiden. Dann gäbe es wieder Krankengeld, allerdings nur noch in Höhe des ALG I).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!