Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

Hinweise und Hilfen für alle Bundesländer
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#1

Beitrag von Koelsch »

Da es ja heute hier müde ist, Olivia schon möglicherweise zu Recht vermutet hatte, dass nach dem gestrigen, harten BecherFeiertag der Blutdruck am Boden liegt. aus rein therapeutischen Gründen also ein Machwerk aus der Stadt der hängenden Straßenbahnen. :gunni:
§ 34 SGB II - Handlungshinweis_zur_Ersatzpflicht_Stand_18.4.2016.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22163
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#2

Beitrag von Olivia »

Da geht der Blutdruck aber tatsächlich rauf.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin gibt eine nicht bedarfsdeckende Tätigkeit während des laufenden Leistungsbezuges ohne wichtigen Grund auf. Rechtsfolge: Ersatz aller deswegen erhöhten Sozialleistungen.
Hier darf man annehmen, dass dies analog natürlich auch für Selbständige gilt. Auftrag kurzerhand abgelehnt - Schadenersatzpflicht für alle daraus resultierenden SGB II-Mehrkosten. Keine oder ungenügende Akquise betrieben - Schadenersatz in fiktiver Höhe, ggf. abzgl. 10% Sicherheitsabschlag. Nervenzusammenbruch - vollständiger Ersatz aller Kosten, sofern kein stichhaltiges Arztattest sofort vorgelegt wird.
Ein Kunde erhält im Januar 2016 eine Einkommenssteuerrückerstattung in Höhe von 6.000 Euro. Aufgrund der Vorschriften über die Verteilung einmaliger Einnahmen werden die Leistungen aufgehoben. Drei Monate nach der Aufhebung spricht der Kunde vor und teilt mit, dass er die 6.000 Euro verbraucht habe und stellt einen neuen Leistungsantrag.
Hier wird eindeutig reinregiert in Zeiten ausserhalb des Leistungsbezuges! Unfassbar. Eine Einkommensteuerstattung sind zuviel gezahlte Steuern für selbst geleistete Arbeit - hallo? Hier darf also nicht mehr frei disponiert werden.
Das Ablehnen eines Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund kann ebenfalls eine Ersatzpflicht auslösen. Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II bleiben davon unberührt.
Dem Rechtsvereinfachungsgesetz wird also bereits jetzt vorgegriffen.
Auch eine Verletzung der Buchführungspflicht kann eine Ersatzpflicht auslösen, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder Selbständigkeit steht.
Gleichzeitig werden bei manchen eLB die Kosten für die Erledigung der Buchführung durch Dritte gestrichen. Begründung: weder notwendig noch angemessen.
Auch ehewidriges Verhalten löst eine Schadensersatzpflicht aus.
Das JC hat ja einen Ermittlungsdienst, der die Anspruchsvoraussetzungen prüfen kann.
Auch alle Kosten für Fördermassnahmen sind zu erstatten [also auch Coaching, mehrfach wiederholte Bewerbungstrainings, Lama-Ausführen...].
:ohnmacht:
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#3

Beitrag von Günter »

Da geht der Blutdruck aber tatsächlich rauf.
Ich hoffe es hilft

Bild
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35559
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#4

Beitrag von marsupilami »

Olivia hat geschrieben:
Das Ablehnen eines Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund kann ebenfalls eine Ersatzpflicht auslösen. Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II bleiben davon unberührt.
Dem Rechtsvereinfachungsgesetz wird also bereits jetzt vorgegriffen.
:ohnmacht:

Das gab's sogar schon vor ALG II, also vor der Agenda 2010!
Signatur?
Muss das sein?
sleepy5580
Benutzer
Beiträge: 1132
Registriert: Sa 8. Aug 2009, 20:28
Wohnort: Münsterland

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#5

Beitrag von sleepy5580 »

Ich wüsst was noch besseres Kosten für einen Auftrag werden abgelehnt, dadurch ist der Auftrag nicht mehr ausführbar, dadurch Verringerung des Gewinns und Erhöhung der Bedürftigkeit und dadurch Schadensersatz. Wenn das geschickt genug gemacht wird landet man bei 0€ :6:
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22163
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#6

Beitrag von Olivia »

Welche Kosten meinst Du da, die abgelehnt werden?
sleepy5580
Benutzer
Beiträge: 1132
Registriert: Sa 8. Aug 2009, 20:28
Wohnort: Münsterland

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#7

Beitrag von sleepy5580 »

genau diese Kosten
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22163
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#8

Beitrag von Olivia »

Ach so, via vEKS.

"Der Kauf der Bohrmaschine wird abgelehnt." --> Arbeit ausführen nicht möglich --> Gewinn sinkt.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#9

Beitrag von Koelsch »

So isses, aber die Praxis zeigt doch:

Du gibst € 10.000 Betriebseinnahmen in der vEKS an bei € 7.500 Betriebsausgaben.

KC sagt - nöö, nicht angemessen, wir erkennen nur € 2.500 Betriebsausgaben an und schon ist Dein Gewinn "richtig schön".

Es wird eben völlig übersehen, notwendige Betriebsausgaben hat eine Doppelbedeutung, einmal heißt es unvermeidlich, andererseits aber sind das auch die Ausgaben, die absolut nötig sind, die Betriebseinnahmen zu gerieren. Kürzung hier bedeutet automatisch weniger Betriebseinnahme - den Zusammenhang sucht man aber beim JC vergeblich.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22163
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#10

Beitrag von Olivia »

Das JC sieht die Kürzung von Betriebskosten als eine Stellschraube, um den Gewinn zu erhöhen.
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II

#11

Beitrag von kleinchaos »

Wie schon gesagt: diese Ersatzpflicht gibt es schon, und gab es schon zu Zeiten der alten Sozialhilfe. Niemand greift vor, aber durch die "Rechtsvereinfachungen" und das Sparsamkeitsgebot ist man drauf gestoßen, dass hier noch prima was zu holen ist. Und eben auch die Leistungsabteilung kann in diesem Fall Sanktionen aussprechen, nennt es halt nur Ersatzpflicht, während der Vermittler wegen der gleichen Sache (zB abgelehnter Auftrag, gekündigter 100€-Job !!! ja wird hier auch immer gern versucht) eine Sanktion nach § 31 ausspricht.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Antworten

Zurück zu „Bundesweit“