Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Da es ja heute hier müde ist, Olivia schon möglicherweise zu Recht vermutet hatte, dass nach dem gestrigen, harten BecherFeiertag der Blutdruck am Boden liegt. aus rein therapeutischen Gründen also ein Machwerk aus der Stadt der hängenden Straßenbahnen.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Da geht der Blutdruck aber tatsächlich rauf.
Hier darf man annehmen, dass dies analog natürlich auch für Selbständige gilt. Auftrag kurzerhand abgelehnt - Schadenersatzpflicht für alle daraus resultierenden SGB II-Mehrkosten. Keine oder ungenügende Akquise betrieben - Schadenersatz in fiktiver Höhe, ggf. abzgl. 10% Sicherheitsabschlag. Nervenzusammenbruch - vollständiger Ersatz aller Kosten, sofern kein stichhaltiges Arztattest sofort vorgelegt wird.Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin gibt eine nicht bedarfsdeckende Tätigkeit während des laufenden Leistungsbezuges ohne wichtigen Grund auf. Rechtsfolge: Ersatz aller deswegen erhöhten Sozialleistungen.
Hier wird eindeutig reinregiert in Zeiten ausserhalb des Leistungsbezuges! Unfassbar. Eine Einkommensteuerstattung sind zuviel gezahlte Steuern für selbst geleistete Arbeit - hallo? Hier darf also nicht mehr frei disponiert werden.Ein Kunde erhält im Januar 2016 eine Einkommenssteuerrückerstattung in Höhe von 6.000 Euro. Aufgrund der Vorschriften über die Verteilung einmaliger Einnahmen werden die Leistungen aufgehoben. Drei Monate nach der Aufhebung spricht der Kunde vor und teilt mit, dass er die 6.000 Euro verbraucht habe und stellt einen neuen Leistungsantrag.
Dem Rechtsvereinfachungsgesetz wird also bereits jetzt vorgegriffen.Das Ablehnen eines Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund kann ebenfalls eine Ersatzpflicht auslösen. Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II bleiben davon unberührt.
Gleichzeitig werden bei manchen eLB die Kosten für die Erledigung der Buchführung durch Dritte gestrichen. Begründung: weder notwendig noch angemessen.Auch eine Verletzung der Buchführungspflicht kann eine Ersatzpflicht auslösen, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder Selbständigkeit steht.
Das JC hat ja einen Ermittlungsdienst, der die Anspruchsvoraussetzungen prüfen kann.Auch ehewidriges Verhalten löst eine Schadensersatzpflicht aus.
Auch alle Kosten für Fördermassnahmen sind zu erstatten [also auch Coaching, mehrfach wiederholte Bewerbungstrainings, Lama-Ausführen...].
Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Ich hoffe es hilftDa geht der Blutdruck aber tatsächlich rauf.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
- marsupilami
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Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Olivia hat geschrieben:Dem Rechtsvereinfachungsgesetz wird also bereits jetzt vorgegriffen.Das Ablehnen eines Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund kann ebenfalls eine Ersatzpflicht auslösen. Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II bleiben davon unberührt.
Das gab's sogar schon vor ALG II, also vor der Agenda 2010!
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
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Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Ich wüsst was noch besseres Kosten für einen Auftrag werden abgelehnt, dadurch ist der Auftrag nicht mehr ausführbar, dadurch Verringerung des Gewinns und Erhöhung der Bedürftigkeit und dadurch Schadensersatz. Wenn das geschickt genug gemacht wird landet man bei 0€
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Welche Kosten meinst Du da, die abgelehnt werden?
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Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
genau diese Kosten
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Ach so, via vEKS.
"Der Kauf der Bohrmaschine wird abgelehnt." --> Arbeit ausführen nicht möglich --> Gewinn sinkt.
"Der Kauf der Bohrmaschine wird abgelehnt." --> Arbeit ausführen nicht möglich --> Gewinn sinkt.
Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
So isses, aber die Praxis zeigt doch:
Du gibst € 10.000 Betriebseinnahmen in der vEKS an bei € 7.500 Betriebsausgaben.
KC sagt - nöö, nicht angemessen, wir erkennen nur € 2.500 Betriebsausgaben an und schon ist Dein Gewinn "richtig schön".
Es wird eben völlig übersehen, notwendige Betriebsausgaben hat eine Doppelbedeutung, einmal heißt es unvermeidlich, andererseits aber sind das auch die Ausgaben, die absolut nötig sind, die Betriebseinnahmen zu gerieren. Kürzung hier bedeutet automatisch weniger Betriebseinnahme - den Zusammenhang sucht man aber beim JC vergeblich.
Du gibst € 10.000 Betriebseinnahmen in der vEKS an bei € 7.500 Betriebsausgaben.
KC sagt - nöö, nicht angemessen, wir erkennen nur € 2.500 Betriebsausgaben an und schon ist Dein Gewinn "richtig schön".
Es wird eben völlig übersehen, notwendige Betriebsausgaben hat eine Doppelbedeutung, einmal heißt es unvermeidlich, andererseits aber sind das auch die Ausgaben, die absolut nötig sind, die Betriebseinnahmen zu gerieren. Kürzung hier bedeutet automatisch weniger Betriebseinnahme - den Zusammenhang sucht man aber beim JC vergeblich.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Das JC sieht die Kürzung von Betriebskosten als eine Stellschraube, um den Gewinn zu erhöhen.
- kleinchaos
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- Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
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Re: Ersatzpflichten nach § 34 SGB II
Wie schon gesagt: diese Ersatzpflicht gibt es schon, und gab es schon zu Zeiten der alten Sozialhilfe. Niemand greift vor, aber durch die "Rechtsvereinfachungen" und das Sparsamkeitsgebot ist man drauf gestoßen, dass hier noch prima was zu holen ist. Und eben auch die Leistungsabteilung kann in diesem Fall Sanktionen aussprechen, nennt es halt nur Ersatzpflicht, während der Vermittler wegen der gleichen Sache (zB abgelehnter Auftrag, gekündigter 100€-Job !!! ja wird hier auch immer gern versucht) eine Sanktion nach § 31 ausspricht.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg