DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN
Verfasst: Sa 22. Jul 2017, 19:31
ALG-Ratgeber - Hilfe zur Selbsthilfe
https://www.alg-ratgeber.de/
Und auch:Das Kündigungsschutzgesetz findet im Kleinbetrieb keine Anwendung. Die Herausnahme des Kleinbetriebes aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes trägt den gewichtigen Belangen des Arbeitgebers Rechnung, dessen Kündigungsrecht in hohem Maße schutzwürdig ist. Nur wenn der gekündigte Arbeitnehmer darlegt, dass er unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ganz erheblich schutzwürdiger als ein evident vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer ist, spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. Hier muss der Arbeitgeber einen einleuchtenden Grund für seine Auswahlentscheidung vortragen. Und dieser kann auch in einer nachvollziehbaren persönlichen Motivation des Arbeitgebers beruhen.
So ist als „einleuchtender Grund“ beispielsweise anerkannt: Nach Meinung des Arbeitgebers „ungepflegtes“ Erscheinungsbild des Arbeitnehmers ( Kündigung während der Probezeit), fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-k ... 65424.html
Kleinbetriebe können häufig kaum Reserven bilden und müssen deshalb in die Lage versetzt werden, Schwankungen der Auftragslage durch größere personalwirtschaftliche Flexibilität auszugleichen. Daher sollen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Kleinbetriebes notwendige Entlassungen leichter möglich sein.
http://www.finanztip.de/kuendigung-im-kleinbetrieb/
Auch hier sehe ich den AN durchaus "geschützt".Typische Fälle einer treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch der Kündigung in verletzender Form oder zur Unzeit und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert, etwa wegen seines Geschlechts, Alters, Rasse, Religionszugehörigkeit, ethnischen Herkunft oder sexuellen Identität. Weiter wäre eine Kündigung dann unwirksam, wenn sie eine offenkundige Reaktion darauf ist, dass der Arbeitnehmer zuvor seine Rechte geltend gemacht, z.B. rückständigen Lohn eingefordert hatte.