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DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: Sa 22. Jul 2017, 19:31
von Koelsch

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: Sa 22. Jul 2017, 20:02
von Olivia
Das heisst, dass alle folgenden Kosten noch auf eigentlichen Ursprungsbetrag des Aufhebungsvertrages aufgeschlagen werden müssen:
  • entgangenes ALG I für 12 Wochen
  • Ausgleichszahlung für die Absenkung des nachfolgenden ALG II Regelsatzes um 30% für drei Monate - Achtung Regelsatzänderungen zum Jahreswechsel
  • Ausgleichszahlung für zunächst um 6 Monate verkürztes ALG I
  • Zusatzzahlung für abgegoltenen Urlaub nochmal in derselben Höhe, da sich das ALG I auch um die Urlaubstage verkürzt
  • Ausgleichszahlung für dann wohl für 1 Jahr entfallendes ALG I
  • Ausgleichszahlung für 1 Monat Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ausgleichszahlung für wegfallendes Krankengeld
  • Ausgleichszahlung für fehlende Rentenpunke aufgrund der Anspruchsverluste, und zwar hochgerechnet und aufgezinst auf den tatsächlichen Rentenbeginn, multipliziert mit dem statistisch erwarteten Lebensalter in der Zukunft
  • volle Einkommensteuer auf die Abfindung sowie zusätzlich volle Einkommensteuer auf sämtliche Zuschläge und Ausgleichszahlungen - dabei muss die Einkommensteuerprogression auf den nun erheblich angewachsenen Gesamtbetrag beachtet werden
  • Risikozuschlag für zwischenzeitlich eintretende Gesetzesänderungen
  • Sicherheitszuschlag für eventuell nicht berücksichtigte Sachverhalte, für juristischen Rat und die Absicherung des Rechtsschutzrisikos aus dem Aufhebungsvertrag

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: Sa 22. Jul 2017, 20:18
von Koelsch
...oder lass Dich "ordentlich" kündigen und Di hast keinen Ärger

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: So 23. Jul 2017, 08:02
von marsupilami
Jein!
Was heißt denn "ordentlich" kündigen?

Das geht doch nur betriebsbedingt oder verhaltensbedingt.
Betriebsbedingt heißt doch: man hat nicht mehr so viele Aufträge, man braucht weniger Personal - und du bist als letzter gekommen, gehst also als erster und die anderen haben auch eine längere Betriebszugehörigkeit und mehr Kinder.
Also A-Karte.

Verhaltensbedingt heißt nix anderes: du hast dem Chef das Silberbesteck geklaut und bist dabei erwischt worden.
Und das zieht eine Sperrfrist beim ALG nach sich.
Im Prinzip ja auch beim ALG II

Abgesehen davon hat es ja schon Fälle gegeben, wo man AN aufgefordert hat, gegen die betriebsbedingte Kündigung zu klagen.
Obwohl allen klar war, dass das eh nix mehr wird.


Und grundsätzlich wird der AG ja vom JC um eine Stellungnahme "gebeten".
Wenn er dann schlecht formuliert, ist der potentielle "Kunde" des JC wieder der mit der A-Karte.

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: So 23. Jul 2017, 08:14
von Olivia
Wie ist das bei Kleinunternehmen? Können die nicht jederzeit ohne Grund Mitarbeiter entlassen?

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: So 23. Jul 2017, 08:29
von marsupilami
Nenn mir einen Grund, warum die das tun dürfen sollten.

Die Größe des Betriebes spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmen bei ganz kleinen Betrieben spielt in ganz wenigen Einzelfällen die Gesundheit.
Da gab es schon einzelne Fälle, wo die angefochtene Kündigung dann doch rechtens war.
Aber wie schon gesagt: das waren Kleinbetriebe und sehr spezielle Einzelfälle mit nicht unerheblichen Auflagen an den Betrieb.
Weniger finanzieller Art, als nochmal und nochmal dem AN Gelegenheit zu geben, zu genesen und dann seinen Job ordentlich zu machen.

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: So 23. Jul 2017, 08:41
von Olivia
Leider falsch. In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Es muss bei Kündigungen nur ein absolutes Mindestmass an sozialer Rücksicht genommen werden. Für eine Kündigung reicht ein ungepflegtes Erscheinungsbild oder mangelndes Vertrauen des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer.
Das Kündigungsschutzgesetz findet im Kleinbetrieb keine Anwendung. Die Herausnahme des Kleinbetriebes aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes trägt den gewichtigen Belangen des Arbeitgebers Rechnung, dessen Kündigungsrecht in hohem Maße schutzwürdig ist. Nur wenn der gekündigte Arbeitnehmer darlegt, dass er unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ganz erheblich schutzwürdiger als ein evident vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer ist, spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. Hier muss der Arbeitgeber einen einleuchtenden Grund für seine Auswahlentscheidung vortragen. Und dieser kann auch in einer nachvollziehbaren persönlichen Motivation des Arbeitgebers beruhen.

So ist als „einleuchtender Grund“ beispielsweise anerkannt: Nach Meinung des Arbeitgebers „ungepflegtes“ Erscheinungsbild des Arbeitnehmers ( Kündigung während der Probezeit), fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-k ... 65424.html
Und auch:
Kleinbetriebe können häufig kaum Reserven bilden und müssen deshalb in die Lage versetzt werden, Schwankungen der Auftragslage durch größere personalwirtschaftliche Flexibilität auszugleichen. Daher sollen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Kleinbetriebes notwendige Entlassungen leichter möglich sein.

http://www.finanztip.de/kuendigung-im-kleinbetrieb/

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: So 23. Jul 2017, 09:02
von Koelsch
Ordentlich kündigen heißt: Wenn AG Dich loswerden will, dann soll er sich gefälligst was einfallen lassen. Ist doch nicht Dein Problem, Du handelst Dir mit Aufhebungsvertrag nur einen Berg an Problemen ein.

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: So 23. Jul 2017, 09:37
von marsupilami
@ Olivia: wenn Du Dir die Inhalte der beiden Links durchgelesen hast, hast Du sicherlich festgestellt, dass Du Recht hast.

Ich wage trotzdem ein "aber".
Aus dem ersten Link: was genau wäre denn ein "ungepflegtes" Erscheinungsbild?
Das wäre meiner Ansicht nach eine Einzelfallentscheidung die die Branche, Aufgaben des AN, .... berücksichtigen muß.
Z.B. wäre ich nie auf die Idee gekommen, mich mit Karo-Flanell-Hemd, Latzhosen mit Meterstabtasche und Sicherheitsschuhen vor die TN eines Excel-Kurses hinzustellen. Und wenn die noch so sauber sind!
Also die Klamotten, nicht die TN!
Hier wäre eine Aussprache, Ermahnung, Abmahnung, Kündigung die richtige Wahl und Reihenfolge gewesen.

Abgesehen davon: schon in dem von Dir zitierten Textteil steht ja: (Kündigung während der Probezeit) und da ist generell eine Kündigung ohne großes Gefrickel und Begründung möglich.

Dann die auch in dem ersten Link genannten formalen Hürden.


Was den 2. Link angeht:
Typische Fälle einer treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch der Kündigung in verletzender Form oder zur Unzeit und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert, etwa wegen seines Geschlechts, Alters, Rasse, Religionszugehörigkeit, ethnischen Herkunft oder sexuellen Identität. Weiter wäre eine Kündigung dann unwirksam, wenn sie eine offenkundige Reaktion darauf ist, dass der Arbeitnehmer zuvor seine Rechte geltend gemacht, z.B. rückständigen Lohn eingefordert hatte.
Auch hier sehe ich den AN durchaus "geschützt".

Insgesamt: wenn ich als AN in einen Kleinbetrieb will (Handwerk, Dienstleister, ...) dann würde ich persönlich auf einer Probezeit von 6 Monaten bestehen. Da wissen dann garantiert beide, wie der andere tickt, macht der AN seine Arbeit ordentlich, gibt der Chef seine Anweisungen klar und deutlich und zahlt er regelmäßig pünktlich, .....
Eine Kündigung während der Probezeit ist für beide Seiten deutlich weniger problematisch.
Auch für den AN in Bezug auf JC.

Re: DER AUFHEBUNGSVERTRAG UND SEINE FOLGEN

Verfasst: So 23. Jul 2017, 09:46
von Günter
Ihr streitet um des Kaisers Bart oder so.

Aufhebungsvertrag heißt beide Seiten wollen das Arbeitsverhältnis beenden.

Also wird keine Kündigungsschutzklage etc eingereicht. Die BA oder das JC haben keine Rechtsmittel um den Arbeitslosen dazu zu zwingen.

Also wo ist das Problem.

Kündigung

Hiermit kündige ich ihren Arbeitsvertrag fristgemäß zum ...... aus betrieblichen Gründen. Wegen der erforderlichen Umstrukturierung fällt ihr Arbeitsplatz weg und die Schaffung eines adäquaten Arbeitsplatzes bei gleicher Bezahlung ist derzeit nicht möglich.