Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

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Koelsch
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Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

#1

Beitrag von Koelsch »

Da Thema geistert ja ab und an am Rande durchs Forum, deshalb einige Anmerkungen dazu:

Gemäß seiner Verfassung muss der Staat hilfsbedürftige Personen besonders unterstützen. Dazu gehört auch, ihnen wie allen anderen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Niemand soll wegen mangelnder Finanzen seine Rechte vor Gericht schlechter oder gar nicht geltend machen können.
Weil die Anrufung von Gerichten mit Kosten verbunden ist, wurde die in der Zivilprozessordnung ZPO geregelte Prozesskostenhilfe (PKH) mit detaillierter Leistungs- und Ratenzahlungstabelle mit festgelegten Einkommensgruppen eingeführt. Inzwischen sieht sogar die Charta der Grundrechte der EU vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, wenn sie anderenfalls die Gerichte nicht anrufen können.

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Gemäß § 114 S. 1 ZPO kann jede Partei in einem Gerichtsverfahren PKH erhalten, z.B. Kläger und Beklagter, wenn er weder aus seinem Einkommen noch seinem Vermögen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufbringen kann. Bei der Bestimmung des Einkommens werden auch die Unterhaltspflichten des Betroffenen berücksichtigt, damit nicht wegen Gerichtsprozessen ein Unterhaltsberechtigter das Nachsehen hat.
Prozesskostenhilfe kann jeder beantragen, ganz gleich ob natürliche Person oder juristische Person (z.B. GmbHs, BGB-Gesellschaften, Vereine). Auch die Staatsangehörigkeit ist zunächst ohne Bedeutung, Ausländer oder Staatenlose können für Verfahren vor deutschen Gerichten bei Bedürftigkeit immer Prozesskostenhilfe erhalten.

In welchen Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden?

In fast allen Verfahren ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich, in der Regel verweisen die jeweiligen Verfahrensgesetze auf die Vorschriften dazu in der ZPO, die für die zivilrechtlichen Verfahren die Prozesskostenhilfe regelt. Außer in allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren gibt es also Prozesskostenhilfe beispielsweise in arbeitsrechtlichen Verfahren (§ 11 a ArbGG), in verwaltungsrechtlichen Verfahren (§ 166 VwGO), in finanzrechtlichen Verfahren (§ 142 FGO) sowie in sozialrechtlichen Verfahren (§ 73 a SGG).

In strafrechtlichen Prozessen erhält der Beschuldigte bzw. Angeklagte keine Prozesskostenhilfe. Er wird vielmehr dadurch unterstützt, dass ihm für die Fälle der notwendigen Verteidigung von Amts wegen ein sogenannter Pflichtverteidiger zugewiesen wird. Von notwendiger Verteidigung geht der Gesetzgeber aus, wenn das Verfahren nicht mehr vor einem Amtsgericht, sondern vor einem Land- oder Oberlandesgericht geführt werden muss, wenn ein Verbrechen (mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe) oder ein Berufsverbot für den Angeklagten im Raum steht, sowie in den Fällen von Sicherungsverwahrung oder Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.
Wer als Opfer jedoch Privatklage zum Strafgericht erhebt oder als Nebenkläger im Strafprozess auftritt, kann im Bedarfsfall für seine Kosten Prozesskostenhilfe erhalten.

Welche Kosten erfasst die Prozesskostenhilfe?

Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt die Staatskasse nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Die Rechtsanwaltskosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Ab einem Streitwert von 3.000 EUR erhält der Anwalt eine geringere Vergütung in einem PKH-Verfahren als es bei einem regulären Verfahren der Fall wäre. Damit leistet auch er einen sozialstaatlichen Beitrag.
Gewinnt die Partei, die PKH erhalten hat, das Verfahren, so muss der Prozessgegner die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen und der Staat wird insoweit wieder entlastet.

Anderes gilt nur im Arbeitsgerichtsverfahren, hier müssen alle Parteien jedenfalls ihre eigenen Anwaltsgebühren zahlen, d.h. auch bei Erfolg muss der Staat die Anwaltskosten des PKH-Berechtigten übernehmen.

Aber aufpassen:
Die Prozesskostenhilfe erfasst nicht die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners. Wer also einen Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der gegnerischen Partei selbst übernehmen. Hier kann man möglicherweise dann Ratenzahlung vereinbaren.

Das Bewilligungsverfahren

Bevor der eigentliche Prozess beginnt, muss zunächst im sog. Bewilligungsverfahren entschieden werden, ob der Antragsteller auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Wer PKH erhalten möchte, muss bei dem Gericht, vor dem das Verfahren stattfinden wird, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen (z.B. persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts). Dabei prüft das Gericht anhand einer Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob er tatsächlich bedürftig ist.
Darüber hinaus muss das Gericht die Erfolgsaussichten des Antragstellers für das Verfahren vorab beurteilen - dabei geht es nicht schon um eine exakte Prüfung seiner rechtlichen Situation, sondern nur darum, ob sie nicht bereits offensichtlich erfolglos erscheint. Als Maßstab gilt, ob eine andere nicht bedürftige und vernünftige Person das Verfahren in gleicher Weise führen würde.

Das Überprüfungsverfahren - unter Umständen böse Falle

Das Überprüfungsverfahren dient nach Abschluss eines Verfahrens dazu, im Einzelfall die Entscheidung über Prozesskostenhilfe rückgängig zu machen. Innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende können nach § 120 Abs. 4 S.3 ZPO die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erneut überprüft werden. Sollten sich diese geändert haben, kann das Gericht die Bewilligung widerrufen, eine Ratenzahlung anordnen bzw. diese verändern. Wenn der Betroffene nicht ausreichend bei der Überprüfung mitwirkt, kann das Gericht die frühere Bewilligung auch vollständig aufheben.

Beratungshilfe als Vorstufe zur Prozesskostenhilfe?

Wer noch nicht unmittelbar Klage erheben möchte oder bereits verklagt ist, kann in einer rechtlich schwierigen Situation bereits auf juristischen Rat angewiesen sein. Oftmals kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt bei der Entscheidung, welche Erfolgsaussichten man hat oder ob man auch ohne den Weg zu Gericht seine Rechte gelten machen kann, weiterhelfen.
Auch hier ist für Bedürftige finanzielle Unterstützung möglich durch die sogenannte Beratungshilfe, die beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Anonym22010

Re: Prozesskostenhilfe

#2

Beitrag von Anonym22010 »

Beratungshilfe: Mit ALG II Bescheid und Belegen über Miete, Strom und sonstige Zahlungsverpflichtungen zum Gericht, dann bekommt man den Beratungshilfeschein sofort - zahlt beim Anwalt nur 10 €.
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Koelsch
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Re: Prozesskostenhilfe

#3

Beitrag von Koelsch »

Ich wurde von Sleepy darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zum Arbeitsgerichtsprozeßß mißverständlich sind:

Also nochmal:

In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht zahlt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten. Das heißt aber auch - selbst wenn man gewinnt, zahlt man seine eigenen Kosten selbst. Bekommt man nun PKH, übernimmt natürlich der Staat diese Kosten, er bekommt sie also nicht vom "Verlierer" ersetzt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Prozesskostenhilfe

#4

Beitrag von Günter »

Andrea hat geschrieben:Beratungshilfe: Mit ALG II Bescheid und Belegen über Miete, Strom und sonstige Zahlungsverpflichtungen zum Gericht, dann bekommt man den Beratungshilfeschein sofort - zahlt beim Anwalt nur 10 €.
Außer in Hamburg Bremen und Berlin

http://www.123recht.net/Beratungshilfe-__a52__p6.html

Und in vielen Amtsgerichten behaupten die Rechtspfleger es besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe, da die Träger der Sozialhilfe selber beraten.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Prozesskostenhilfe

#5

Beitrag von tigerlaw »

An anderer Stelle wurde ja schon einmal auf das kleine Programm "PKH-Fix" verwiesen.

Zum 1.1.2014 haben sich die Freibeträge geändert.

Der Programmierer hat das Programm nicht fortentwickelt, sondern jetzt ein EXCEL-Tool erstellt. Man kann es auf der Seite http://www.pkh-fix.de/ herunterladen!

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

#6

Beitrag von Koelsch »

Ein hilfreicher Link zum Thema Beratungshilfe:

http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1876/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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