Grundsätzliches zu Aufhebung - und Rückforderungsbescheiden

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Koelsch
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Grundsätzliches zu Aufhebung - und Rückforderungsbescheiden

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Beitrag von Koelsch »

Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II handelt es sich - wie schon der Verweis in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zeigt - um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung durchbrochen werden kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14).

Nach § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ist , soweit in den Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III ist dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Dabei genügt es, dass nicht der Hilfebedürftige selbst, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat ((BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R -).

Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein unanfechtbarer rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Durch das Wort darf wird der Behörde Rücknahmeermessen eingeräumt (BSG , Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 12/08 R - ; BSGE 66, 204 ff = SozR 3-1300 § 45 Nr 1 mwN; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 45 RdNr 88; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 45 RdNr 57) .

§ 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll; dagegen kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. Beide Normen grenzen sich folglich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4 RdNr 13; BSGE 59, 206 = SozR 1300 § 45 Nr 20 S 68 und BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr 45 S 141) . Erlassen ist ein Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben und damit wirksam wurde ( BSG , Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - Rn. 15 ; BSGE 59, 206 = SozR 1300 § 45 Nr 20 S 68; BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4 RdNr 13).

Nach § 39 SGB X wird ein Bescheid erst mit Zugang bzw. Bekanntgabe an den für ihn bestimmten Adressaten wirksam. Wann der Bescheid wirksam zugeht, ist in § 37 SGB X näher geregelt. Die Zugangsvermutung nach § 37 Abs. 2 (drei Tage nach Aufgabe zur Post) ist widerlegbar. Ein Absendevermerk beweist nicht, dass der Bescheid auch tatsächlich zuging. Im Zweifel hat der Sozialleistungsträger den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen und trägt für die Nichtaufklärbarkeit eines früheren oder späteren Zugangs die objektive Beweislast (BSG , Urteil vom 11. 12. 2007 – B 8/9b SO 12/06 R -).

Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfolgt mit dessen Zugang. Unter Anwesenden ist dies die Übergabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten. Für die Bekanntgabe unter Abwesenden kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs 1 BGB darauf an, wann der Verwaltungsakt so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Erfolgt zuerst die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und dann der Zufluss auf dem Konto, ist § 48 SGB X heranzuziehen. Ist das Einkommen bereits vor Bekanntgabe des Bescheides zugeflossen, findet § 45 SGB X Anwendung. Erfolgten Bekanntgabe und Zufluss gleichzeitig, ist dies eine Konstellation, die ebenfalls § 45 SGB X unterfällt. Denn dann liegen die - durch den Zufluss herbeigeführten - (tatsächlichen) Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vor. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X verlangt hingegen eine spätere Änderung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - Rn. 16 ; BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 67; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17).

Im Rahmen eines Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dies umfasst auch die Anwendung einer anderen Rechtsnorm, etwa die des § 45 SGB X statt des § 48 SGB X und umgekehrt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSGE 87, 8ff.; vgl. ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010 - L 18 AS 1272/08 - ; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 40 Rn. 114 mwN).

Allein nicht Klagebegründend ist der Umstand, ob der Verwaltungsakt auf § 45 SGB X oder auf § 48 SGB X gestützt wurde, denn das so genannte Nachschieben von Gründen (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSGE 29, 129, 132; 87, 8, 12; BSG, Urteil vom 18.9.1997 - 11 RAr 9/97 - RdNr 22; BSG, Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R - RdNr 16 f) . Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG , Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - Rn. 17 ).

Macht ein Leistungsempfänger falsche Angaben und erklärt er im Zusammenhang mit der Beantragung von Folgeleistungen, es habe keine wesentlichen Änderungen gegeben, so ist auch dies unrichtig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08 - ; LSG Saarland, Urteil vom 18. Februar 1999 - L 6 AL 6/98, NZS 2000, 102; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Stand Juli 2008, § 45 Rdnr. 41).

Ohne die unrichtigen Angaben wären die entsprechenden, mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrigen Bescheide nicht erlassen worden, sie waren also ursächlich oder zumindest mitursächlich (vgl. Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 45 Rdnr. 36).

Nach § 330 Abs. 2 SGB III ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Leistungsträger hat danach auch in atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 - ; Niesel, SGB III, Kommentar, 4. Auflage 2007, § 330 Rdnr. 50).

Das Verschulden an der Leistungsüberzahlung ist individuell unter Berücksichtigung des Verständnishorizontes des Bescheidadressaten zu überprüfen. Das gilt auch für die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft , wobei minderjährige Kinder sich das Verschulden der Eltern nach § 166 BGB zurechnen lassen müssen (SG Aachen vom 22. 2. 2008 – S 8 AS 61/07; Geiger: Anforderungen an Aufhebungsbescheide nach §§ 45, 48 SGB X im SGB III und SGB II; info also 2009 Heft ).

Ein Volljähriger in der Bedarfsgemeinschaft lebender Hartz IV Empfänger muss sich nicht das Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen, wenn diese bei Antragstellung auf ALG II falsche Angaben gemacht hat , denn die gesetzliche Vertretungsmacht seiner Mutter nach § 1629 BGB und mithin eine Zurechnung nach §§ 166, 278 BGB (zur Anwendung vgl. BSGE 28, 258ff.; 42, 184, 186; 57, 274, 279; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X § 45 Rn 36, von Wulffen § 45 Rn 59) endete mit der Volljährigkeit. Nach eingetretener Volljährigkeit kann eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters nur im Rahmen einer gewillkürten Vertretung erfolgen (vgl. dazu § 13 SGB X, Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II in Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517). § 38 SGB II lässt eine Bevollmächtigungsvermutung nur im Rahmen der Antragsstellung und Entgegennahme von Leistungen zu. Eine darüber hinausgehende, generelle Bevollmächtigungsvermutung kommt der Vorschrift hingegen nicht zu, der Vertretene muss sich ein Verschulden des Vertreters nicht zurechnen lassen (vgl. dazu Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II" in "Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517; Eicher/Spellenbrink , 2. Aufl. § 38 Rn 19 (unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage noch vertretenen anderen Auffassung), LPK Münder/Schoch 2. Aufl. § 38 Rn 17).


Anderer Auffassung Geiger: Anforderungen an Aufhebungsbescheide nach §§ 45, 48 SGB X im SGB III und SGB II ; info also 2009 Heft, - Überlässt ein Erwachsener in der BG die Behördenangelegenheiten dem Elternteil oder Partner, hat er nach § 278 BGB für dessen Verschulden einzustehen.

Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt keine aufschiebende Wirkung.

Weder hebt ein Erstattungsbescheid Leistungen auf, noch nimmt er sie zurück, widerruft sie oder setzt sie herab (Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 39 Rn. 4). Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Erstattungsbescheide nicht unter die Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 1 SGB II fallen. Da es sich bei den in § 39 SGB II geregelten Fällen um Ausnahmen zum gesetzlich geregelten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung in § 86 a Abs. 1 S.1 SGG handelt, verbietet sich auch eine erweiterte Auslegung der genannten Tatbestände (Berlit in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 3).

Die aufschiebende Wirkung entfällt im gesamten Sozialrecht nur in seltenen Ausnahmefällen. Im Arbeitsförderungsrecht beispielsweise entfällt sie nur bei der Herabsetzung und dem Entzug laufender Leistungen, also nur für zukunftsorientierte Aufhebung, im Sozialhilferecht überhaupt nicht (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 39 Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende das Interesse des Leistungsträgers an einer sofortigen Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen das Interesse des (hilfebedürftigen) Leistungsempfängers an dem (vorläufigen) Behalt der zur Existenzsicherung geleisteten Zahlungen überwiegen soll. Diese Erwägungen gelten im gleichen Maß für einen Erstattungsbescheid nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wie für einen solchen nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nummer 14) stellt klar, dass der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung hat, da diese Verwaltungsakte keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende regeln. Aus dem Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II n.F., der Gesetzesbegründung sowie dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen ergibt sich, dass der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung entfaltet ( vgl Harald Thome : Ergänzungsblatt zum Leitfaden ALG II , Stand Mai 2010 , Seite 15 ). Dies gilt unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage sich der Erstattungsbescheid stützt (ausdrücklich bejahend für Erstattungsbescheide nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III: Conradis in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, § 40 Rn. 12).

Widerspruch und Klage gegen Versagungsbescheide ( § 66 SGB I ) haben aufschiebende Wirkung (Landessozialgericht Baden-Württemberg -L 7 AS 304/10 ER-B vom 08.04.2010 ; SG Lüneburg -S 45 AS 4/10 ER - vom 14.01.2010 ; anderer Auffassung LSG NSB vom 08.03.2010 - L 13 AS 34/10 B ER - )

Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der unter anderem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Mit der Wahl der entsprechenden Begrifflichkeiten macht die Vorschrift deutlich, dass damit die Aufhebungsvorschriften der §§ 45 bis 49 SGB X gemeint sind, die über § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende anwendbar sind (Conradis in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 39 RdNr. 5).

Ein Entzug von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist damit von dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst. Die Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB II kann auch nicht erweiternd ausgelegt werden. Dies folgt zum einen nach den allgemeinen Regeln daraus, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, zum anderen daraus, dass die Vorschrift eine Beschränkung des Rechtsschutzes darstellt (LSG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2006, Az.: L 5 B 77/06 ER AS; G. Wagner in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 39 RdNr. 14; Conradis in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 39 RdNrn. 4, 11).

Nach Auffassung des LSG NSB vom 08.03.2010 - L 13 AS 34/10 B ER - haben Widerspruch und Klage gegen Versagungsbescheide - keine - aufschiebende Wirkung, denn auch die Versagung oder Entziehung von Leistungen wegen unterlassener Mitwirkung nach § 66 SGB I stellt eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar, für die keine aufschiebende Wirkung nach dieser Vorschrift eingreifen soll (vgl. Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, München 2008, § 39 Rdn 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 29. Juni 2006 - L 9 AS 239/06 ER -).


Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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