+++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

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Koelsch
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+++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#1

Beitrag von Koelsch »

Danke an BK48, für die Übermittlung des Beitrags

Minijobber erwerben in ihrem Minijob geminderte Rentenansprüche. Die
Beschäftigungszeit wird nur anteilig auf die Wartezeiten für Renten
angerechnet. Geringfügig Beschäftigte haben jedoch die Möglichkeit, durch
die Zahlung relativ geringer Aufstockungsbeiträge vollwertige
Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben.
Stocken Beschäftigte ihre Beiträge auf, ergeben sich für diese viele
Vorteile:

- Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche
Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle Leistungen der
Rentenversicherung angerechnet.
- Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der
Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen,
Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt oder aufrecht erhalten werden.
- Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn
ergeben.
- Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen
für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung
(Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls sogar für den Ehepartner.

Der Minijobber muss lediglich schriftlich bei seinem Arbeitgeber auf die
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Er erklärt sich
damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in
Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten)
auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent
aufzustocken.
Bei den Minijobs in Privathaushalten gilt bereits der vom Arbeitnehmer
unterschriebene Haushaltsscheck als Verzichtserklärung, sofern "ja" im Feld
10 "voller Beitrag zur Rentenversicherung" angekreuzt ist.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann
mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen
Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt und endet erst mit dem Ende der
Beschäftigung.


Beitragszahlung:

Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Minijobbers keine
finanziellen Auswirkungen. Er zahlt stets 15 Prozent des tatsächlichen
Arbeitsentgelts (5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) zur
Rentenversicherung.
Mit Beginn der Aufstockung behält der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn
des Minijobbers ein und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen
Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Die Meldung zur Sozialversicherung ist
entsprechend zu korrigieren.
Ausführliche Informationen zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
erhalten Sie im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de


Wir wünschen Ihnen alles Gute für das neue Jahr!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Minijob-Zentrale
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#2

Beitrag von kleinchaos »

Bis 31.12.2010 war die Aufstockung der Rentenbeiträge für ALG2-Empfänger explizit ausgeschlossen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#3

Beitrag von Koelsch »

Da werd ich dann mal bei der Minijobzentrale nachfragen - mal sehn, was die sagen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#4

Beitrag von quinky »

Hallo Kath,

nach meinen Informationen stimmt diese Aussage nicht. JEDEM 400€-Jobber ist gesetzlich gestattet (garantierte Wahlfreiheit JEDES Arbeitnehmers), freiwillig den Differenzbetrag von 4,9% zu zahlen. Dieser Differenzbetrag ist sogar unter § 11 Abs. 2 IMMER absetzbar UND gehört NICHT zum Grundfreibetrag von 100€!!.
Aber bei einem 400€-Job UNTER 205€ Monatsverdienst war es uninteressant selbst zu zahlen, da der ARGE-Zahlungsbetrag 40€/monatlich betrug UND bei Selbsteinzahlung in die RV gestrichen wurde (seit 1.1.2007 gilt diese Regelung).
Ab 1.1.2011 wird von der ARGE nichts mehr gezahlt (Im Haushaltbegleitgesetz OHNE den Bundesrat diktatorisch bestimmt),sodass jetzt der freiwiliigen Zahlung eine noch höhere Bedeutung zukommt.
1. Es wird wieder in die RV eingezahlt
2. JEDE Arbeit, egal wie niedrig der Verdienst auch sein mag, geht vor JEDEM 1€-Job UND JEDER Massnahme (§ 10SGBII ist durch den Job jetzt ausgehebelt, da es gesetzlich verboten ist, unter Zwang Menschen zu benachteiligen.) vor.
3. Der gezahlte Betrag ist unter § 11 Abs. 2 SGBII absetzbar.

Gruß
Ernie
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Koelsch
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#5

Beitrag von Koelsch »

Danke Quinky, ich seh das genauso. Hab noch mal Literatur dazu gewälzt, es gibt keinen Ausschluss für ALG II Bezieher.
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#6

Beitrag von kleinchaos »

Doch, gab es bis zum 31.12.10 ich muss nur suchen wo ich das finde. Hab ja auch aufstocken wollen voriges Jahr.
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#7

Beitrag von kleinchaos »

Habs gefunden. Minijobzentrale hat im Downloadcenter noch die alten Formulare: http://www.minijob-zentrale.de/DE/Servi ... ebogen.pdf Seite 3

Wird sich sicher in den nächsten noch ändern, deshalb hab ich es gespeichert.
PDF-2_haushaltsscheck_ausfb.pdf
PDF-01_Personalfragebogen.pdf
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Koelsch
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#8

Beitrag von Koelsch »

Ich glaub, Du hast das Formular falsch verstanden. Dort wird gesagt, wenn Du ALG II beziehst, dann gilt diese Zeit ja als Ersatzzeit bei der Rentenversicherung (ähnlich wie Schulzeit z.B.).

Der Hinweis besagt nach meinem Verständnis: Wenn Du jetzt Minijob aufstockst auf vollen RV Beitrag, dann bekommst Du dadurch volle Pflichtbeitragszeiten, Du bekommst aber nicht gleichzeitig Ersatzzeiten, weil Du eben auch noch ALG II beziehst.
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#9

Beitrag von kleinchaos »

Nee, hab nochmal gelesen: es ist schon das neue Formular. Denn hier steht ausdrücklich, dass für die Dauer der Aufstockung keine Rentenanwartschaftszeiten über die ARGE erworben werden können.
Die ARGE zahlt ja nix mehr ein, aber die Rentenanwartschaftszeit bleibt (noch)
Ich ruf da morgen mal an.
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#10

Beitrag von quinky »

Hallo Kath,

doch Du konntest aufstocken, ABER, das war seit 1.1.2007 gültig:

Aber bei einem 400€-Job UNTER 205€ Monatsverdienst war es uninteressant selbst zu zahlen, da der ARGE-Zahlungsbetrag 40€/monatlich betrug UND bei Selbsteinzahlung in die RV gestrichen wurde (seit 1.1.2007 gilt diese Regelung). (wie ich schon vorher geschrieben habe)

d.h. Die von der ARGE gezahlten Beträge werden gestrichen, Deine EIGENE Zahlung plus der Zahlung des Arbeitgebers sind gültig. Aber erst ab einem Lohn von 205€ wirkt sich das rentensteigernd aus (19,9% von 205€ ergeben ca. 40€).

Die Aufstockung selbst war IMMER erlaubt!!! Hier ist die Gleichstellung nach Art. 3 GG zwingend. Es kann einem abhängig Beschäftigten nicht vorgeschrieben werden, in die gesetzliche RV nicht einzuzahlen. Das wäre eine gesetzliche Vorschrift für die Altersarmut, daher nicht möglich.

Gruß
Ernie

P.S. Hier sogar noch etwas besonderes:
Die ARGE Zahlung zählt NUR als Ersatzzeit bei der RV
Die Eigenaufstockung ergibt einen VOLLEN Rentenmonat. Sämtliche Möglichkeiten bei Vollzahlung sind gegeben!
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#11

Beitrag von tigerlaw »

Und noch ein Argument: Bei z.B. vollem Minijob-Gehalt von 400 € beträgt der Aufstockungsbetrag 4,9 %-Punkte (15 % zahlt ja schon der AG), man bekommt also ca 380 € ausgezahlt. Auf den 1. Blick sind das 20 € weniger.

ABER: Bei 400 € würde JC-Freibetrag 140 € betragen, 260,00 € sind "anrechenbares Einkommen".
Bei 380 € würde der JC-Freibetrag ebenfalls 140 € betragen (nämlich von "brutto" 400 €), so daß nur 240 € "anrechenbares Einkommen" sind.

==>> Mit einem simplen Kreuzchen, und ohne einen Cent Zuzahlung, erhält man vollwertige Rentenzeiten!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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kleinchaos
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#12

Beitrag von kleinchaos »

Mit Verlaub: der Freibetrag bei 400€ beträgt 160€. 240€ bleiben fürs JC.
Und die 4,9% gelten nur für Jobs in der Wirtschaft etc. Im Privathaushalt hat der Haushalt 4,9% Abgaben, der Arbeitnehmer müsste also 15% zahlen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#13

Beitrag von Koelsch »

Nur nicht verwirren lassen:

Richtig ist natürlich, wie :chaos: schrub, bei einem
€ 400,00 Job ist der Freibetrag

€ 100,00 Grundfreibetrag
060,00 Freibetrag nach § 11b SGB II Abs. 3 Nr. 1
€ 160,00 bleibt also zusätzlich cash en de Täsch für die Butter auf dem Brötchen, Schrippe, Wecke, Rundstück

€ 364,00 plus Regelbedarf
€ 524,00 klimpern insgesamt im Schatzkäschtle

Rechnen wir die zwei Möglichkeiten der Rentenpflichtversicherung durch, so ergibt sich folgendes Bild:
  1. € 400,00 Job außerhalb Haushalt, AG zahlt RV 15% pauschal also zahlt AN 4,9% zusätzlich

    € 400,00 Lohn
    019,60 AN Anteil 4,9% für RV
    € 380,40 also Nettogehalt, da der Freibetrag unverändert € 160,00 ist (wird vom brutto berechnet) also
    € 220,40 anrechenbares Einkommen
    € 160,00 bleibt also zusätzlich cash en de Täsch für die Butter auf dem Brötchen, Schrippe, Wecke, Rundstück

    € 364,00 plus Regelbedarf
    € 524,00 klimpern insgesamt im Schatzkäschtle
  2. € 400,00 Job im Haushalt, AG zahlt RV 4,9% pauschal also zahlt AN 15% zusätzlich

    € 400,00 Lohn
    060,00 AN Anteil 15% für RV
    € 340,00 also Nettogehalt, da der Freibetrag unverändert € 160,00 ist (wird vom brutto berechnet) also
    € 180,00 anrechenbares Einkommen
    € 160,00 bleibt also zusätzlich cash en de Täsch für die Butter auf dem Brötchen, Schrippe, Wecke, Rundstück

    € 364,00 plus Regelbedarf
    € 524,00 klimpern insgesamt im Schatzkäschtle
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#14

Beitrag von tigerlaw »

kleinchaos hat geschrieben:Mit Verlaub: der Freibetrag bei 400€ beträgt 160€. 240€ bleiben fürs JC.
Und die 4,9% gelten nur für Jobs in der Wirtschaft etc. Im Privathaushalt hat der Haushalt 4,9% Abgaben, der Arbeitnehmer müsste also 15% zahlen.
:shock: Da war es aber auch schon sehr spät; ansonsten bin ich Kölsch dankbar, daß er zu mir steht ,,, :trost:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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kleinchaos
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#15

Beitrag von kleinchaos »

Geht aber immer erst wenn man über 100€ brutto kommt. Bis 100€ Verdienst im Monat zahlt man die RV selbst, da ja im Grundfreibetrag abgegolten
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#16

Beitrag von Koelsch »

kleinchaos hat geschrieben:Geht aber immer erst wenn man über 100€ brutto kommt. Bis 100€ Verdienst im Monat zahlt man die RV selbst, da ja im Grundfreibetrag abgegolten
Ja aber

:arge: danke für den Hinweis auf den Grundfreibetrag, der ist nämlich pföllig, pfalsch und genau das hab ich bei meiner Rechnerei auch übersehen:

Bei den Beiträgen zur RV handelt es sich hier um Pflichtbeiträge zur RV und damit um Beträge nach § 11b SGB II Abs. 1 Nr. 2 - und die sind eben nicht im Grundfreibetrag enthalten.

:jumpi: Die korrekte Rechnung sieht dann also so aus: :jumpi:

Richtig ist natürlich, wie :chaos: schrub, bei einem
€ 400,00 Job ist der Freibetrag

€ 100,00 Grundfreibetrag
060,00 Freibetrag nach § 11b SGB II Abs. 3 Nr. 1
€ 160,00 bleibt also zusätzlich cash en de Täsch für die Butter auf dem Brötchen, Schrippe, Wecke, Rundstück

€ 364,00 plus Regelbedarf
€ 524,00 klimpern insgesamt im Schatzkäschtle bei ganz normalen € 400 Job

Rechnen wir die zwei Möglichkeiten der Rentenpflichtversicherung durch, so ergibt sich folgendes Bild:
  1. € 400,00 Job außerhalb Haushalt, AG zahlt RV 15% pauschal also zahlt AN 4,9% zusätzlich

    € 400,00 Lohn
    019,60 AN Anteil 4,9% für RV
    € 380,40 also Nettogehalt, da der Freibetrag unverändert € 160,00 ist (wird vom brutto berechnet), dieser Nettobetrag also dann minus
    019,60 Pflichtbeitrag zu RV nach § 11b SGB II Abs. 1 Nr. 2
    € 100,00 Grundfreibetrag
    060,00 Freibetrag nach § 11b SGB II Abs. 3 Nr. 1
    € 200,80 anrechenbares Einkommen

    Also hat man cash en den Täsch

    € 364,00 Regelbedarf
    € 200,80 anrechenbares Einkommen
    € 163,20 Auszahlungbetrag ALG II plus
    € 380,40 Nettogehalt
    € 543,60 klimpern insgesamt im Schatzkäschtle :jumpi:
  2. € 400,00 Job im Haushalt, AG zahlt RV 4,9% pauschal also zahlt AN 15% zusätzlich

    € 400,00 Lohn
    060,00 AN Anteil 15% für RV
    € 340,00 also Nettogehalt, da der Freibetrag unverändert € 160,00 ist (wird vom brutto berechnet), dieser Nettobetrag also dann minus
    060,00 Pflichtbeitrag zu RV nach § 11b SGB II Abs. 1 Nr. 2
    € 100,00 Grundfreibetrag
    060,00 Freibetrag nach § 11b SGB II Abs. 3 Nr. 1
    € 120,00 anrechenbares Einkommen


    Also hat man cash en den Täsch

    € 364,00 Regelbedarf
    € 120,00 anrechenbares Einkommen
    € 244,00 Auszahlungbetrag ALG II plus
    € 340,00 Nettogehalt
    € 584,00 klimpern insgesamt im Schatzkäschtle :jumpi: :jumpi: :jumpi:

:kopfkratz: Und wenn jetzt jemand sagt, das kann doch gar nicht sein - das denke ich im ersten Anlauf auch, aber ich weiß nicht, wo mein Denkfehler sitzen sollte. :ka:
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quinky
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#17

Beitrag von quinky »

Hallo Kölsch,

die 60€ ziehst Du zweimal ab!! Das ist der Denkfehler!

Vom Nettolohn (340€) werden die 160€ Freibetrag nach § 11 abgezogen, somit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 180€.
Gegenrechnung:
Da OHNE RV 240€ anrechenbares Einkommen herauskommt, muß bei 60€ RV diese 60€ weniger als anrechenbares Einkommen herauskommen, nämlich 180€.

Gruß
Ernie
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Re: +++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++

#18

Beitrag von Koelsch »

:arge: Jep, danke, Du hast Recht. Manchmal ist man halt vernagelt.

Es bleibt also in allen Varianten bei den € 524,00 cash en de Täsch.
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