Seite 1 von 1

KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Mi 11. Mär 2009, 07:19
von kleinchaos
KdU BAWÜ.pdf
KdU Ludwigsburg 3 aus 07 Tabelle.pdf
KdU Ostalbkreis.pdf
KdU Speyer Auszug aus Proto.pdf

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Mi 11. Mär 2009, 22:10
von kleinchaos
Reutlingen
Angemessene Unterkunft

Für Sozialhilfeempfänger und für Grundsicherungsberechtigte im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung werden die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen. Nachfolgende Wohnungsgrößen sind als angemessen zu betrachten:

1 Person bis zu 45 m²

2 Personen bis zu 60 m²

3 Personen bis zu 75 m²

4 Personen bis zu 90 m²

5 Personen bis zu 105 m²

jede weitere Person + 15 m²

Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sind die örtlichen Verhältnisse maßgeblich, wobei hinsichtlich des Wohnstandards Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Lage mit Nachteilen zumutbar sind.

Die Stadt Reutlingen hat zum 1. April 2007 einen Mietspiegel 2007 herausgegeben, in dem bei der Zuordnung eines Mietpreises Alter, Lage, Ausstattung und Zustand einer Wohnung berücksichtigt wurden.

Die Mietobergrenzen nach § 8 Wohngeldgesetz sind als Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Wohnung zu sehen. Sie sehen nach Bezugsfertigkeit einer Wohnung unterschiedliche Werte vor:

1 Person 180 Euro - 300 Euro

2 Personen 240 Euro - 365 Euro

3 Personen 290 Euro - 435 Euro

4 Personen 335 Euro - 505 Euro

5 Personen 380 Euro - 580 Euro

Soweit Sie bei einem anstehen Wohnungswechsel nicht in der Lage sind, die Unterkunftskosten und Ihren Lebensbedarf zu decken, sollten Sie sich unbedingt beim Sozialamt erkundigen, welche Unterkunftskosten im konkreten Fall als angemessen zu betrachten sind. Soweit Sie ohne Abstimmung unangemessen teuren Wohnraum anmieten, ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet.

Soweit Sie in einer Wohnung leben, deren Unterkunftskosten nicht angemessen sind, wird die tatsächliche Miete zunächst nur für eine Übergangszeit von 6 Monaten in tatsächlicher Höhe übernommen und Sie müssen sich eine günstigere Wohnung suchen. Die Bemühungen zur Wohnungssuche sind dem Sozialamt regelmäßig nachzuweisen.

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Mi 11. Mär 2009, 22:21
von kleinchaos
Stuttgart

Neue Mietobergrenzen in Stuttgart (SGB II und SGB XII)

(seit 01. März 2007)

basierend auf den aktuellen (qualifizierten) Mietspiegel
2007/2008

Stand: 20.06.2007

8. neue Mietobergrenzen in Stuttgart

Haushaltsgröße Mietobergrenze * EUR/qm Größe (qm)

1 Person 301,50 6,70 45

2 Personen 381,00 6,35 60

3 Personen 450,00 6,00 75

4 Personen 517,50 5,75 90

5 Personen 603,75 5,75 105

6 Personen 690,00 5,75 120

weitere Person + 86,25 5,75 + 15

* alle Werte = Nettokaltmiete ohne Betriebs-/Nebenkosten

Stand: 20.06.2007

Ausnahme:
zulässige 10% - Überschreitung der MOG

Überschreitung der MOG um bis zu 10 % zulässig bei folgenden
Personen
(abschließende Aufzählung; keine Kombination - ansonsten prüfen,
ob Umzug ggf. unzumutbar):
– Alleinerziehende und Schwangere
– Personen, die in absehbarer Zeit bedarfsdeckende
Einkünfte haben
– Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit
bedrohte Menschen
– über 60-Jährige
– längere Wohndauer in der betreffenden Wohnung
(mindestens 10 Jahre)
– wesentliche soziale Bezüge am Wohnort (z.B. Schul-
oder Kindergartenbesuch)
– SGB II – Rili: sehen bei Alleinstehenden, die zur Untermiete
wohnen eine Fläche von 25m² vor
Stuttgart.PDF
Mietobergrenze_Kaltmiete_Stgt 2009.pdf

Baden-Baden

Verfasst: So 22. Mär 2009, 06:46
von kleinchaos
Baden-Baden

in Beantwortung Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich eine Veröffentlichung von Angaben zu den jeweils vor Ort angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) für nicht zielführend betrachte.
Ihnen sind sicherlich die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. und die aktuelle Rechtsprechung u.a. des Bundessozialgerichtes zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bekannt.

Die Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II ist das Ergebnis einer Einzelfallprüfung unter Ausübung des Ermessens.
Deshalb kann eine veröffentlichte Übersicht im Format z.B. einer Tabelle nicht das Ergebnis der Einzelfallprüfung abbilden.

Menschen, welche die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - in Anspruch nehmen möchten, werden durch die Arbeitsgemeinschaft "Beschäftigung Baden-Baden" im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kurzfristig und umfassend auch über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, abgestimmt auf den konkreten Einzelfall, beraten. Wichtig erscheint mir hier insbesondere die möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme zur Bereatung, auch mit dem Ziel einer sich ggf. abzeichnenden Notlage vorzubeugen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Roscher
stellv. Geschäftsführer

Landkreis Rottweil

Verfasst: So 22. Mär 2009, 06:47
von kleinchaos
der Landkreis Rottweil hat keine eigenen Richtlinien zur Ermittlung der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung aufgestellt . Die
Feststellung und Berechnung der angemessenen Leistungen erfolgt im
Wesentlichen unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes.

Bei der Prüfung der Besonderheit des Einzelfalles werden regionale
Besonderheiten, die persönlichen Umstände der Leistungsempfänger und auch
die regionalen Besonderheiten des örtlichen Wohnungsmarktes ebenso beachtet
wie die einheitlich geltenden Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit
der Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich insbesondere aus der
Rechtsprechung entwickelt haben.

Ein Korrekturbedarf wird vom Landkreis Rottweil hier nicht gesehen.

Volker Weber
Leiter Kreissozialamt

Ravensburg Stadt

Verfasst: Mo 23. Mär 2009, 18:02
von kleinchaos
Seite 5
KdU Ravensburg.PDF

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Mo 10. Aug 2009, 12:20
von FAR2009
Kosten der Unterkunft, Anbieter, Tipps, Anlaufstellen

Herausgeber Stadt Heilbronn, Amt für Familie, Jugend und Senioren


http://www.heilbronn.de/dateien/bau_woh ... Mieter.pdf

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Di 2. Mär 2010, 23:33
von Emmaly

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Fr 30. Sep 2011, 08:26
von Aurora
KdU für Karlsruhe, Rastatt LK und Baden-Baden

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Di 25. Mär 2014, 12:27
von Penny
örtliche Richtlinien zu KdU von H. Thomé:
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... G4&cad=rja

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Di 25. Aug 2015, 16:14
von marsupilami
Mietspiegel Weissacher Tal
Mietspiegel_Weissach.pdf

Re: KdU Baden-Württemberg

Verfasst: Di 25. Aug 2015, 16:37
von Koelsch
Schick das bitte auch an Harald - e-mail Adresse von ihm hast Du.