KdU Baden-Württemberg
Verfasst: Mi 11. Mär 2009, 07:19
ALG-Ratgeber - Hilfe zur Selbsthilfe
https://www.alg-ratgeber.de/
Angemessene Unterkunft
Für Sozialhilfeempfänger und für Grundsicherungsberechtigte im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung werden die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen. Nachfolgende Wohnungsgrößen sind als angemessen zu betrachten:
1 Person bis zu 45 m²
2 Personen bis zu 60 m²
3 Personen bis zu 75 m²
4 Personen bis zu 90 m²
5 Personen bis zu 105 m²
jede weitere Person + 15 m²
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sind die örtlichen Verhältnisse maßgeblich, wobei hinsichtlich des Wohnstandards Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Lage mit Nachteilen zumutbar sind.
Die Stadt Reutlingen hat zum 1. April 2007 einen Mietspiegel 2007 herausgegeben, in dem bei der Zuordnung eines Mietpreises Alter, Lage, Ausstattung und Zustand einer Wohnung berücksichtigt wurden.
Die Mietobergrenzen nach § 8 Wohngeldgesetz sind als Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Wohnung zu sehen. Sie sehen nach Bezugsfertigkeit einer Wohnung unterschiedliche Werte vor:
1 Person 180 Euro - 300 Euro
2 Personen 240 Euro - 365 Euro
3 Personen 290 Euro - 435 Euro
4 Personen 335 Euro - 505 Euro
5 Personen 380 Euro - 580 Euro
Soweit Sie bei einem anstehen Wohnungswechsel nicht in der Lage sind, die Unterkunftskosten und Ihren Lebensbedarf zu decken, sollten Sie sich unbedingt beim Sozialamt erkundigen, welche Unterkunftskosten im konkreten Fall als angemessen zu betrachten sind. Soweit Sie ohne Abstimmung unangemessen teuren Wohnraum anmieten, ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet.
Soweit Sie in einer Wohnung leben, deren Unterkunftskosten nicht angemessen sind, wird die tatsächliche Miete zunächst nur für eine Übergangszeit von 6 Monaten in tatsächlicher Höhe übernommen und Sie müssen sich eine günstigere Wohnung suchen. Die Bemühungen zur Wohnungssuche sind dem Sozialamt regelmäßig nachzuweisen.
in Beantwortung Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich eine Veröffentlichung von Angaben zu den jeweils vor Ort angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) für nicht zielführend betrachte.
Ihnen sind sicherlich die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. und die aktuelle Rechtsprechung u.a. des Bundessozialgerichtes zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bekannt.
Die Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II ist das Ergebnis einer Einzelfallprüfung unter Ausübung des Ermessens.
Deshalb kann eine veröffentlichte Übersicht im Format z.B. einer Tabelle nicht das Ergebnis der Einzelfallprüfung abbilden.
Menschen, welche die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - in Anspruch nehmen möchten, werden durch die Arbeitsgemeinschaft "Beschäftigung Baden-Baden" im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kurzfristig und umfassend auch über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, abgestimmt auf den konkreten Einzelfall, beraten. Wichtig erscheint mir hier insbesondere die möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme zur Bereatung, auch mit dem Ziel einer sich ggf. abzeichnenden Notlage vorzubeugen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Roscher
stellv. Geschäftsführer
der Landkreis Rottweil hat keine eigenen Richtlinien zur Ermittlung der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung aufgestellt . Die
Feststellung und Berechnung der angemessenen Leistungen erfolgt im
Wesentlichen unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes.
Bei der Prüfung der Besonderheit des Einzelfalles werden regionale
Besonderheiten, die persönlichen Umstände der Leistungsempfänger und auch
die regionalen Besonderheiten des örtlichen Wohnungsmarktes ebenso beachtet
wie die einheitlich geltenden Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit
der Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich insbesondere aus der
Rechtsprechung entwickelt haben.
Ein Korrekturbedarf wird vom Landkreis Rottweil hier nicht gesehen.
Volker Weber
Leiter Kreissozialamt