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Besonderheit von Regelbedarfen des SGB XII in München

Verfasst: So 13. Aug 2017, 14:57
von Koelsch
Aus dem Newsletter von Harald Thomé

Viele werden es gar nicht wissen: in München Stadt gibt es wegen höhere Lebenshaltungskosten für SGB XII – Bezieher höhere Regelbedarfe, für Alleinstehende wurden sie um 21 EUR von 409 EUR auf 430 EUR erhöht, im Landkreis München gibt es sogar 433 EUR. In der RB-Stufe 2 sind die RB von 368 EUR auf 387 EUR (München Stadt) erhöht, im Landkreis München gibt es sogar 390 EUR. (Siehe: http://tinyurl.com/yakg2psq). Diese höheren Regelbedarfe in München gab es auch schon in BSHG Zeiten.
Rechtlich basieren sie im SGB XII auf § 29 Abs. 3 SGB XII iVm § 98 AVSG). Zum rechtlichen Kontext: http://tinyurl.com/y9zwyx3x

Offensichtlich werden hier SGB XII’ern und SGB II’ern ungleich behandelt, da im SGB II ist eine solche Regelbedarfserhöhung bzw. abweichende Festsetzung nicht vorgesehen ist (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II) .
Da aber höhere Lebenshaltungskosten gleichwohl im SGB II anstehen, könnten diese über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in gleicher Höhe wie im SGB XII gedeckt werden. Die Voraussetzungen für den MB nach § 21 Abs. 6 SGB II dürften gegeben sein, er ist laufend genauso unabweisbar wie im SGB XII.

Es ist daher allen SGB II – Beziehern in München Stadt und Land zu raten, einen dahingehenden Mehrbedarf zu beantragen. Die Erfolgsaussichten dürften alleine aus Gesichtspunktwen des Gleichbehandlungsgrundsatzes recht hoch sein.