Neue Tabellenwerte nach § 12 WoGG für Köln

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Koelsch
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Neue Tabellenwerte nach § 12 WoGG für Köln

#1

Beitrag von Koelsch »

Bspw. nach der 7. Kammer des SG Köln, Urt. v. 10.02.2015 - S 7 AS 2502/13 - rechtskräftig - http://dejure.org/2015,7813 - verfügt das Jobcenter Köln über kein schlüssiges Konzept, das den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügt.

Aus diesem Grunde muss entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R) auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden. Dabei ist ein Sicherheitszuschlag von 10% zu berücksichtigen.

Ab 01.01.2016 ist die Stadt Köln in der Mietstufe VI (http://www.wohngeld.org/mietstufe/nordr ... falen.html).

Der Höchstbetrag der Miete oder Belastung im Verhältnis zur Mietstufe lässt sich der folgenden Tabelle (Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 Abs. 1 WoGG) entnehmenn: http://www.wohngeld.org/mietstufe.html.

So wird z.B. die maximale Miete für ein Haushaltsmitglied von 385,- € (Mietstufe V, 2015) auf 522,- € (Mietstufe VI, 2016) angehoben; für zwei Haushaltsmitglieder wird die Miete von 468,- € (Mietstufe V, 2015) auf 633,- € (Mietstufe VI, 2016) angehoben etc.

Bei einer Person resultiert daraus eine Steigerung in Höhe von 137 EUR etc. S. die Tabelle a.a.O.

Für einen 1-Personen-Haushalt ergibt sich somit ein Höchstwert von 522 + 10% = 574,20 + 65 = 639,20 EUR.
(In 2015 waren es 488,50 EUR. Das Jobcenter Köln rechnete mit 488 EUR.)
In 2016 ein Mehr in diesem konkreten Fall in Höhe von 150,70 EUR gegenüber dem Vorjahr.
Die 65 EUR setzen sich zusammen aus 1,30 EUR pro qm Nichtprüfgrenze.
Bei 50 qm für eine Person somit 65 EUR.

In den 522 EUR sind die Umlagen, sprich Nebenkosten, bereits enthalten. Nicht aber die Heizkosten. S. § 9 Abs. 1 WoGG (http://www.buzer.de/gesetz/8380/a156464.htm).
Wortlaut:
(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

Anmerkung: In den Kölner Richtlinien zur KdU von 2013 ist die Nichtprüfgrenze für die Nebenkosten mit 2 EUR pro qm angegeben.

Kommen Kostensenkungsaufforderungen, muss entsprechend reagiert werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Neue Tabellenwerte nach § 12 WoGG für Köln

#2

Beitrag von marsupilami »

Könnte man daraus was für kc ableiten?
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Neue Tabellenwerte nach § 12 WoGG für Köln

#3

Beitrag von Koelsch »

Ich denke nein, das SG Leipzig ist ja der Ansicht, dass es dort ein schlüssiges Konzept gäbe. Dann eher schon hieraus - http://www.alg-ratgeber.de/kosten-der-u ... 17206.html

um gegen das schlüssige Konzept zu argumentieren.
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