KiZ abgelehnt, Hilfebedürftigkeit?

Hilfe für (alleinerziehende) Mütter und Väter, Behinderte, Schwangere.
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ludonia
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KiZ abgelehnt, Hilfebedürftigkeit?

#1

Beitrag von ludonia »

Hallo,
nach 4 Stunden langem telefonieren mit der Familienkasse, der Widerspruchsstelle und diversen Hotline-Mitarbeitern, stelle ich meine Frage nun in dieser Runde:

Ich erhalte für meine Familie mit 3 Kindern KiZ. 355€. Die BMG übersteigt den Bedarf um 130€, der wird zur Hälfte angerechnet, d.h. ich bekomme: (140€*3Kinder)-130€/2=355€ , (die 130 werden durch 2 geteilt da nach §6aAbs 4Satz 6BKGG nur die hälfte vermindernd wirkt)
Soweit so schön...

Eine Freundin hat ne ähnliche Familienkonstellation und Familieneinkommen wie wir (3 Kinder, Einkommen-Bedaf =148€) und erhält gar nichts, warum?
Widerspruch wurde abgelehnt, immerhin mit beigelegtem Berechnungsbogen.
Aussage der Widerspruchsstelle: Es liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, da ihr Bedarf unterhalb ihres Einkommens liegt (=148€), hä? das ist doch bei mir genauso. Nach meiner Berechnung müsste sie doch dann noch (140€*3Kinder-148€/2=346) 346€ erhalten.
Auf meine Rückfrage, dass das bei mir anders sei, lautete die Antwort: meine Unterlagen kann man dort nicht einsehen.

Die Hotline der Familienkasse weigerte sich mir meine eigene Berechnung genauer zu erklären, da müsse ich nach Passau fahren (ich wohne in München, habe 3 Kinder und ein Studium im Endstadion am Hals), sie hätten für sowas keine Kapazitäten.

1. Frage: Warum liegt bei mir Hilfebedürftigkeit vor und bei ihr nicht?
2. Frage: Was kann sie tun, um das Geld zu erhalten, sie kommt mit dem Geld nicht aus und ist sehr verzweifelt.

Einziger Anhaltspunkt ist die mündl. Mitteilung des Sozialbürgerhauses: das Einkommen der Freundin liegt 50€ über der Hartz4-Berechtigung (2000 Bedarf, 2050EK), sie fragt sich jetzt, ob sie ihren Vermieter um 50€ Mieterhöhung bitten soll? (sie hat nämlich eine extrem niedrige Miete für München)

Ich bin dankbar für Ideen...
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Koelsch
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Re: KiZ abgelehnt, Hilfebedürftigkeit?

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum.

Leider kann ich Dir zum Thema Kinderzuschlag herzlich wenig sagen. Ich denke aber, dass wir hier User haben, die sich damit etwas besser auskennen. Also bitte etwas Geduld.

Habt Ihr schon mal mit einem Onlinerechner geprüft, was der so errechnet? http://tinyurl.com/94sg4v9
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
ludonia
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Re: KiZ abgelehnt, Hilfebedürftigkeit?

#3

Beitrag von ludonia »

Ja, also der ergibt angeblich, dass sie keinen Anspruch hat, mit etwas mehr Miete aber schon.
Ich finde es allerdings etwas riskant die Miete erhöhen zu lassen in der Hoffnung, dass das klappt. Am Ende steht sie mit ner höheren Miete ohne KiZ da.
Deshalb würde ich gern verstehen, wann ein Einkommen, das über dem Bedarf liegt zu einer Verminderung des KiZ führt (wie bei mir) und wann zur Ablehnung. Das muss irgendetwas mit dem oben genannten Paragrafen zu tun haben, den ich aber nicht verstehe, weil da wieder drei andere Paragrafen zitiert werden, die ich nirgends finde.
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Koelsch
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Re: KiZ abgelehnt, Hilfebedürftigkeit?

#4

Beitrag von Koelsch »

Kannst Du mir die Paragraphen bitte mal melden, vielleicht finde ich die ja, und vielleicht versteh ich die sogar. :ka:
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ludonia
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Re: KiZ abgelehnt, Hilfebedürftigkeit?

#5

Beitrag von ludonia »

Also ich habe den Paragrafen grad nicht im Netz gefunden. Deshalb versuche ich ihn hier kurz zusammenzufassen:
§6aAbs 4Satz 6BKGG sagt glaube ich, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt wenn: §28 des 2. Soz.gesetzbuch bleibt außer Acht, und §21und23, außer Acht, wenn niemand der BG Leistungen Nach 2. oder 12. Soz.gesetzbuch erhält, dann ist §46 des 1. Soz.gesetzbuches nicht anzuwenden.

Irgendwas wird bei mir wahrscheinlich zutreffen, weshalb ich hilfebedürftig bin, nehme ich an....
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Koelsch
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Re: KiZ abgelehnt, Hilfebedürftigkeit?

#6

Beitrag von Koelsch »

Ich versuchs mal:

§ 6a BKGG sagt, KiZ gibt es nur, wenn niemand in der BG so wenig Einkommen hat, dass er einen Anspruch auf ALG II hat. Bei der Prüfung, ob dieser ALG II Anspruch vorliegt, werden eventuelle Ansprüche auf "Mehrleistungen" nach dem SGB II nicht berücksichtigt. Solche Mehrleistungen finden sich in § 28 SGB II (das berühmte Bildungspäckchen der Frau von der Leine), § 21 SGB II (z.B. Alleinerziehendenzuschlag, Mehrbedarf bei Schwangerschaft ...) und § 23 SGB II (Mehrbedarf für Behinderte.

Das heißt letztlich im Klartext, wenn der Regelbedarf (€ 374,00 plus entsprechender Regelbedarf der Kinder plus Kosten der Unterkunft für die BG) nicht durch einkommen gedeckt ist, dann besteht ein Anspruch auf ALG II und dann gibt's keinen KiZ.

Es gibt aber ein Hintertürchen: Wenn nur ein Bedarf nach § 21 oder 23 SGB II besteht, dann kann die BG auf den und natürlich auf den ohnehin ja gedeckten "normalen" Regelbedarf verzichten und statt dessen KiZ beziehen. (§ 6a Abs.4 Satz 3 - 5 BKGG)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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