Kinder und Bedarfsgemeinschaft

Hilfe für (alleinerziehende) Mütter und Väter, Behinderte, Schwangere.
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Koelsch
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Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#1

Beitrag von Koelsch »

Zu dem Thema hat Tacheles gerade einen interessanten Artikel veröffentlicht,

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... chaft.aspx
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#2

Beitrag von kleinchaos »

Wobei es durch die Regelsatzerhöhung für Kinder zum 1. Juli sicher einige geben wird, die wieder ins ALG2 zurückfallen.
Bei so manchen sind es ja wirklich nur wenige €, die sie durch Wohngeld mehr haben.
Da sind die Bescheide neu zu prüfen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Emmaly
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Re: Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#3

Beitrag von Emmaly »

Versicherungspauschale auch für nicht erwerbsfähige Kinder?

Wenn ja, dann muss ich ja alle Bescheide neu prüfen lassen. :ohnmacht:
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Günter
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Re: Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#4

Beitrag von Günter »

Darauf hatte Ernie bereits aufmerksam gemacht

http://www.alg-ratgeber.de/f21t1309-ver ... inder.html
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
quinky
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Re: Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#5

Beitrag von quinky »

Hallo Emmaly, hallo All,

ja, auch für nicht erwerbsfähige Kinder.
Diese Versicherungspauschale von 30€ gilt für ALLE Kinder, bei denen bedarfsüberdeckendes Kindergeld vorkommt! Siehe BSG B 4 AS 39/08 v. 13.5.09, von dem ich hier im Forum schon berichtet habe.
Diese Versicherungspauschale bei minderjährigen Kindern, die aus der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen herausfallen, ist seit 1.1.2005 zu 99% ALLEN Kindern NICHT gewährt worden!!!
Das dürfte eine Größenordnung von 300-500.000 Kinder sein!
Sämtliche Bescheid, rückwirkend bis 1.1.2006 sind durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X neu zu überprüfen, und sämtliche Beträge ab 1.1.2006 MÜSSEN anrechnungsfrei nachgezahlt werden. (Die Falschberechnung aus dem Jahr 2005 ist leider verjährt, es sei denn, jemand hätte aus 2005 einen vorläufigen Bescheid, dann ist auch das Jahr zu berichtigen).
Insbesondere spielt das eine große Rolle, da ab 1.1.2009 das Wohngeldgesetz geändert worden ist, dadurch besteht ein Anrecht auf höheres Wohngeld was zur Folge hat, das ab 1.1.2009 viele Kinder aus der BG herausfallen.
Als Besonderheit ist hier noch zu erwähnen, das durch den Herausfall aus der BG in eine HG die bis zum 31.12.08 eine Wohnung unangemessen war, ab 1.1.2009 durch das Wohngeld des Kindes und Herausfall aus der BG urplötzlich die Wohnung angemessen ist (obwohl aich an Miete, Größe usw. nichts verändert hat!).
Um das an einem Bespiel zu erleutern:
Alleinerziehend, 2 Kinder, Wohnkosten 480€, angemessen 450€, es wurde bis 31.12.08 lediglich 450€ per ALGII-Bescheid gezahlt, weil die Kinder bis dato zur BG gehörten.
Ab 1.1.2009 fallen die Kinder durch Wohngeld aus der BG heraus.
Bei der Berücksichtigung der Bedarfsüberdeckung wird erst der Bedarf berücksichtigt. Hier tritt allerdings der besondere Fall ein, das Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die nicht Mitglied der BG sind, ihre Wohnkosten (bzw. anteilige Wohnkosten) aus ihrem Einkommen bezahlen dürfen. Hier gelten aber NICHT die Angemessenheitskriterien von BGs, sondern es MÜSSEN die tatsächlichen Mietkosten berücksichtigt werden. das heißt vor der Überschussübertragung auf den Bezugsberechtigten des bedarfsüberdeckenden Kindergeldes MÜSSEN die 30€ Versicherungspauschale, in meinem Fall bei JEDEM Kind UND 160€ Mietanteil berücksichtigt werden (weil die Angemessenheitbeschränkung NICHT gültig ist.
Das bedeutet aber für die Alleinerziehende alleine, nur sie ist Antragsteller auf ALGII und nach dem Individualprinzip muß bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden, ob 160€ Mietkosten für eine Person innerhalb der Angemessenheitskriterien liegt. Sie MUSS bei der Bedarfsermittlung einzeln berücksichtigt werden.
Wie in meinem Fall geschildert, ergibt das im Maximalfall durch den Herausfall der Kinder aus der BG einen Betrag von 120€/Monat
30€ Versicherungspauschale je Kind
30€ Versicherungspauschale für den Bezugsberechtigten durch sonsiges Einkommen (überd. KIGE)
je 10€ pro Person, weil jeweils ab 1.1.2009 160€ statt 150€ Mietkosten berücksichtigt werden müssen.
In sämtlichen Fallen (mehrere 100.000) wird von der ARGEN so aber NICHT vorgegangen. Die Änderung durch das Wohngeld wird bei der Betrachtung der Angemessenheit nicht berücksichtigt!
Gruß
Ernie
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Emmaly
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Re: Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#6

Beitrag von Emmaly »

Danke Ernie für die ausführliche Antwort.

Ich brauche nicht alle Bescheide, sondern die ab August letzten Jahres prüfen (lassen).
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
cola
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Re: Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#7

Beitrag von cola »

Ist schon ein interessantes Thema, aber wie kann ich das berechnen ob mein Kind noch in der BG ist oder nicht? Habe das versucht zu verstehen, aber vielleicht könnte mir dabei mal jemand helfen? Macht das noch Sinn einen Überprüfungsantrag zu stellen?

Danke Cola.
Anonym22010

Re: Kinder und Bedarfsgemeinschaft

#8

Beitrag von Anonym22010 »

kleinchaos hat geschrieben:Wobei es durch die Regelsatzerhöhung für Kinder zum 1. Juli sicher einige geben wird, die wieder ins ALG2 zurückfallen.
Bei so manchen sind es ja wirklich nur wenige €, die sie durch Wohngeld mehr haben.
Da sind die Bescheide neu zu prüfen.
Da es ALG II nur auf Antrag gibt, muß man es ja beim Fortzahlungsantrag nicht beantragen... für viele Kinder ist es besser, auf wenige € zu verzichten, als in die Verfolgungsbetreuung zu geraten.

Ich habe für meine Kinder schon vor 4 Jahren keinen Fortzahlungsantrag gestellt...das Amt hat sie trotzdem nicht entlassen, wiederrechtlich einen Bescheid erstellt... und bevor es zur Klage kam waren sie raus ;-)
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