Rückforderung von Kindergeld

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Koelsch
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Rückforderung von Kindergeld

#1

Beitrag von Koelsch »

Das BSG (B 14 AS 165/10 R) hat ja in seiner abgrundtiefen Weisheit entschieden, als Einkommen angerechnetes Kindergeld bleibt auch dann anrechenbares Einkommen, wenn die Kindergeldkasse nachträglich den Bewilligungsbescheid für das KG aufhebt und dieses zurück fordert.

Dazu folgender Hinweis, dass man bei der Familienkasse einen sogenannten Billigkeitserlass beantragen sollte

http://www.anwalt.de/rechtstipps/bundes ... 67968.html:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Rückforderung von Kindergeld

#2

Beitrag von tigerlaw »

Ergänzender Hinweis:

Heute war ich beim SG

Sachverhalt: Für November 2014 bis Oktober 2015 wurde ALG-II bewilligt. Sohn von 22 Jahren studierte Dual (bekam also 750 € brutto Ausbildungslohn), wohnte bei Eltern. Seine Mutter erhielt auch Kidnergeld, das zu einem kleineren Teil beim Sohn als persönliches Enkommen angerechnet wurde, der überschießende Teil bei der Mutter bzw. der BG.
Sohnemann machte im Juni 2015 seinen Abschluss, für Juli wurde noch Kidnergeld gezahlt. Familienkasse wurde natürlich über Studienabschluss zeitnah informiert. Im Septemebr erging Rückforderungs-VA der Familienkasse, der auch umgehend bedient wurde.
Im Oktober 2015 erfolgte dann endgültige Bewilligung. Mdt hatten erst einmal nichts unternommen, hatten erst nach ABlauf der Widerspruchsfrist bei Hotline angerufen. Dies wurde als Überprüfungsantrag gewertet, dieser abgelehnt, auch Widerspruchs-VA lautete auf Ablehnung. Damit kamen die Mdt dann zu mir.
Bekanntlich hat ja das BSG bereits seit Jahren gesagt, dass später rückgefordertes Kindergeld nicht über § 44 SGB X beim JC "rückabgewickelt" werden könnte.

Hier war aber die Besonderheit, dass ja erst nach dem Rückforderungs-VA der Familienkasse die endgültige Bewilligung des ALG-II erfolgte, also über bereits mit der Rückzahlungspflicht behaftetes Kindergeld entschieden wurde.

Genau diesen Unterschied hatte ich heute in der Verhandlung deutlich herausgearbeitet. Gleichwohl hieß es nach einer Zwischenberatung der Kammer, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtsprechung sei absolut eindeutig, die Kammer würde sich dem anschließen. Bei 184 € war die Berufungsschwelle bei weitem nicht erreicht, und die Kammer wollte auch kein Urteil fällen, also habe ich die Kalge zurückgenommen.

Das bekannte BSG-Urteil steht hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Der LSG SH-Beschluss steht hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Das LSG BW hatte ähnlich entschieden: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

In diesem Urteil ist auch ein "Notanker" aufgezeigt, nämlich § 227 AO. Leider waren meine Mandnten "zu brave" Bürger und hatten bereits zurückgezahlt, so dass ein Billigkeitserlass leider nicht mehr in Betracht kommt

- - -

Edit: Am 18.08.2016 habe ich auch das offizielle Terminsprotokoll erhalten:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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