Umgangsrecht mit Ü18

Hilfe für (alleinerziehende) Mütter und Väter, Behinderte, Schwangere.
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Koelsch
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Umgangsrecht mit Ü18

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB hat "Scheidungskind" bei Mutter wohnend. Bisher werden Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts gezahlt. "Kind" wird jetzt 18, JC sag - ab jetzt gibt's nix mehr für den Umgang weil nicht mehr Kind. So weit so schlecht.

Frage, seht Ihr irgend eine Möglichkeit. "Kind" ist körperlich schwer behindert (auf Rollator angewiesen) aber wohl, so hab ich verstanden, geistig nicht behindert, kann also seinen Willen völlig normal äußern.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#2

Beitrag von marsupilami »

eLB ist wichtige Bezugsperson für "Kind". Da "Kind" nicht am Erwerbsleben teilhaben kann und damit die Umgangskosten selber tragen kann und aufgrund der Behinderung auch nicht zum eLB fahren kann, wäre es sinnvoll die Umgangkosten zu zahlen und damit die seelische Stabilität des "Kindes" mittels dieser Bezugsperson aufrecht zu halten.

Oder so ähnlich.
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Koelsch
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#3

Beitrag von Koelsch »

Ja, mehr fällt mir auch nicht ein. Also auf "Härtefall" gehen. Erschwerend (für den durchschnittlichen JC-Muckel) kommt vermutlich hinzu, "Kind" wohnt nicht in Deutschland sondern mit Mutter in einem Nachbarland.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#4

Beitrag von marsupilami »

evtl. auch: "Kind" hat aufgrund der Behinderung nicht allzuviele Freunde, Bekannte, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Da wären regelmäßige Besuche durch eine so enge Bezugsperson wichtig.

Was den "außer-deutschen" Wohnort anbelangt: das sehe ich nicht als zwingenden Grund für eine Weigerung des SB-Muckel.
Denn er soll doch mal selber kukken, für welches Geld er von weiß-blau Minga nach Fischkopf-HH kommt bzw. umgekehrt.
Plus S-Bahn nach Vorort XYZ und von dort noch Bus bis jeweils Wohnort.
Da kommt es wohl auf 100 km Strecke nach Nachbarland auch nicht mehr an.
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Upstocker
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#5

Beitrag von Upstocker »

Halten sich volljährige Kinder bei ihrem im Hartz-IV-Bezug stehenden getrennt lebenden Vater auf, können sie in dieser Zeit ebenfalls Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Kind selbst bedürftig und unter 25 Jahre ist und zu gleichen Teilen bei den getrennten Eltern im Haushalt wohnt, entschied das Sozialgericht Reutlingen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 27.02.2017 (AZ: S 7 AS 1594/16). Das Kind gehöre dann den Haushalten beider Eltern an.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz ... 05499.html

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=192163
Wie bereits vom BSG in der Entscheidung vom 07.11.2006 (a.a.O.) ausgeführt, verlangt § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt "angehört"
sic!

Wer will denn meinen, das eigene Kind wäre nach verfassungsmaßstäblichen Gründen (Artikel 6 Abs. 2 GG) kein Haushaltsmitglied? Doch zumindest zeitweise. Hier gibt es keinen Zwang zur Meldeadresse. Maßgeblich ist, daß das Kind genau wie bei der Mutter eine "Herberge" hat. Also genauso "wohnt" wie bei der Mutter.
Maßstab ist hier also anscheinend die Wohnqualität derart, daß sie dem "Lebensmittelpunkt" gleichgestellt ist. Dafür sollte ein eigenes Zimmer ja wohl eigentlich reichen.
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marsupilami
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#6

Beitrag von marsupilami »

Es geht nicht um das Zimmer, es geht um die Umgangskosten, speziell die Fahrt-Kosten des eLB, wenn er zu "Kind" fährt.
Und dann auch noch in's Ausland.

Aber man könnte doch das nehmen und sinngemäß argumentieren.
Denn "Kind" ist ja wohl selbst bedürftig.
Oder fällt das raus, weil behindert eben nicht erwerbsfähig?
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#7

Beitrag von Upstocker »

marsupilami hat geschrieben: Mi 21. Jun 2017, 20:07 Es geht nicht um das Zimmer, es geht um die Umgangskosten, speziell die Fahrt-Kosten des eLB, wenn er zu "Kind" fährt.
Und dann auch noch in's Ausland.
Aber man könnte doch das nehmen und sinngemäß argumentieren.
Na, das war auch so als Fingerzeig gedacht. Und ansonsten kann er ja versuchen, den Regelbedarf für das Kind gleich mitzunehmen.
Wenn er nur das eine oder andere bekommen kann, ist das ja auch schon was wert.
marsupilami hat geschrieben: Mi 21. Jun 2017, 20:07 Denn "Kind" ist ja wohl selbst bedürftig.
Oder fällt das raus, weil behindert eben nicht erwerbsfähig?
Im SGB XII gibt es den §73, Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Hat das BVerfG mal im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht genannt, ich meine, das war im November 2010.
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Koelsch
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#8

Beitrag von Koelsch »

Nur, wie ich schrieb, das "Kind" wohnt nicht in Deutschland und ist eben auf Grund der erheblichen, körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, den Papa zu besuchen. Alle Ansätze über temporäre BG scheiden also aus.
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#9

Beitrag von Upstocker »

Schade. Das wird schwer. Auch "Behinderte" sollen nicht schlechter gestellt werden als nicht behinderte Erwachsene. Aber auch nicht zwangsläufig besser.
Insofern zweifele ich daran, daß das Pochen auf einem Härtefall großen Erfolg bescheren wird. Anderswo wurde mal vor einem Familiengericht argumentiert, die Kinder hätten keinen "Rechtsanspruch" auf einen gesunden Vater (war herzkrank und es wurde die Betreuungseignung in Frage gestellt). Das Schicksal sei hinzunehmen.
Umgekehrt könnte man argumentieren, das es keinen Rechtsanspruch auf die Beziehungspflege kranker, erwachsener Familienmitglieder gebe.
Wenn man sich das mal vor Augen führt, könnte auch jemand beantragen, die Fahrtkosten für Besuche zur Mutter im Pflegeheim zu erstatten.
Den Gerichten ist es nicht so wichtig, die Erwerbsfähigkeit im Ausland lebender, erwachsener Kinder zu verbessern. Wichtiger ist, daß ein Unterhaltszahler gefunden wird, der die Sozialkassen im Inland von dem nicht erwerbsfähigen Kind entlastet.
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marsupilami
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#10

Beitrag von marsupilami »

Aber einen Versuch ist es trotzdem wert.

Denn vermutlich wird das "Kind" dort im Ausland nicht so viel staatliche-pekuniäre Unterstützung erfahren, als dass es davon was abzwacken könnte um dem Papps einen Besuch bei ihm - dem Kind - zu ermöglichen.
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Re: Umgangsrecht mit Ü18

#11

Beitrag von Koelsch »

Kind ist in kaufmännischer Ausbildung, bekommt also allenfalls Azubi-Gehalt
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