KdU beim Wechselmodell: Armut vorprogrammiert
Verfasst: Mo 18. Sep 2017, 15:50
Berechnung KdU bei Wechselmodell und Kindesumgang
In der Beratung sehen wir immer wieder auch Leistungsbescheide für Eltern mit Kindern im sogenannten Wechselmodell. Die Berechnung der KdU erscheint uns hier doch recht zweifelhaft.
Beispiel: Mann lebt in einer 3-Zimmer-Wohnung mit 60 m² Wohnfläche und zahlt dafür 271€ Grundmiete zuzüglich Nebenkosten 83,00€ und Heizkosten in Höhe von 78,00€. Für 2 Personen wäre diese Miete in der Stadt Leipzig angemessen. Für jeweils 15 Tage im Monat lebt sein Sohn bei ihm. Die Eltern haben sich auf das Wechselmodell geeinigt, der Sohn lebt die Hälfte der Zeit beim Vater und die andere Zeit bei der Mutter.
Beiden Eltern steht der jeweils hälftige Alleinerziehendenzuschlag für die Zeit des Aufenthaltes des Sohnes zu.
Die Miete wird jedoch kopfteilig berechnet.
Das JC rechnet nun folgendermaßen:
Grundmiete Vater 135,50€
Betriebskosten Vater 41,50€
Heizkosten Vater 36,50€
Vater gesamt: 213,50€
Grundmiete Sohn 135,50 / 30 Tage * 15 Tage = 67,75€
Betriebskosten Sohn 41,50 / 30 Tage * 15 Tage = 20,75 €
Heizkosten Sohn 36,50 / 30 Tage * 15 Tage = 18,25€
Sohn gesamt 106,75 €
Es ergibt sich also eine ungedeckte Differenz in Höhe von 106,75€ monatlich für den Vater. Bei der Mutter sieht die Rechnung genauso aus, sofern sie im Leistungsbezug ist.
Ein anderes Beispiel soll die Absurdität noch besser verdeutlichen:
Vater bewohnt eine für ihn als Single angemessene 2-Zimmer-Wohnung zu einem Preis von 207,00 € Grundmiete plus 62,50€ kalte Betriebskosten sowie 58,00€ Heizung- und Warmwasserkosten, insgesamt 327,50€
Auch er hat sich mit der Kindsmutter auf das Wechselmodell geeinigt und seine Wohnung so gestaltet, dass der Sohn für die 2 Wochen das 2. Zimmer weitgehend allein nutzen kann.
Das JC rechnet auch hier wieder kopfteilig wie folgt:
Grundmiete Vater 103,50€
Betriebskosten 31,25€
Heizkosten 29,00€
gesamt 163,75€
Grundmiete Sohn 103,50 / 30 * 15 = 51,75€
Betriebskosten 31,25 / 30 * 15 = 15,63€
Heizkosten 29,00 / 30 * 15 = 14,50€
gesamt 81,88€
Der Vater erhält also als Leistung für die KdU jeden Monat 245,63€ überwiesen und es ergibt sich somit eine Bedarfsunterdeckung von 81,88€ jeden Monat. Obwohl die Wohnung nach den Richtlinien der Stadt Leipzig angemessen ist.
Regelmäßig kommen dann Mitarbeiter nicht nur in Leipzig auf die Idee, den schönen Satz mit der Kostensenkungspflicht als Textbaustein einzufügen. Was natürlich besonders im 2. Beispiel ziemlich hirnrissig ist.
Wie kann man sich nun gegen diese doch erhebliche Bedarfsunterdeckung wehren?
Als erstes natürlich mit einem Widerspruch.
Im ersten Beispiel mit der 3-Zimmer-Wohnung könnte man ja vielleicht noch einwerfen, dass man das Zimmer an ungenutzten Tagen untervermieten könne.
Welches Kind möchte schon, dass wechselnde Fremde in seinem Bett schlafen, in seine Schränke gucken?
Welcher Monteur möchte mit StarWars-Postern die Nacht verbringen oder in einem Einhorn-Bett? Oder mit der Eiskönigin und Barbie?
Richtiger wäre eine gänzlich andere Berechnung. Einfach wäre: der Vater hat in beiden Fällen Anspruch auf die kompletten KdU.
Will man es kompliziert machen, dann kann man auch folgendermaßen rechnen:
grundsätzlich 50% kopfteilig Anteil Vater plus 25% Anteil als Mehrbedarf für den Umgang, 25% als KdU-Anteil Sohn.
In der Beratung sehen wir immer wieder auch Leistungsbescheide für Eltern mit Kindern im sogenannten Wechselmodell. Die Berechnung der KdU erscheint uns hier doch recht zweifelhaft.
Beispiel: Mann lebt in einer 3-Zimmer-Wohnung mit 60 m² Wohnfläche und zahlt dafür 271€ Grundmiete zuzüglich Nebenkosten 83,00€ und Heizkosten in Höhe von 78,00€. Für 2 Personen wäre diese Miete in der Stadt Leipzig angemessen. Für jeweils 15 Tage im Monat lebt sein Sohn bei ihm. Die Eltern haben sich auf das Wechselmodell geeinigt, der Sohn lebt die Hälfte der Zeit beim Vater und die andere Zeit bei der Mutter.
Beiden Eltern steht der jeweils hälftige Alleinerziehendenzuschlag für die Zeit des Aufenthaltes des Sohnes zu.
Die Miete wird jedoch kopfteilig berechnet.
Das JC rechnet nun folgendermaßen:
Grundmiete Vater 135,50€
Betriebskosten Vater 41,50€
Heizkosten Vater 36,50€
Vater gesamt: 213,50€
Grundmiete Sohn 135,50 / 30 Tage * 15 Tage = 67,75€
Betriebskosten Sohn 41,50 / 30 Tage * 15 Tage = 20,75 €
Heizkosten Sohn 36,50 / 30 Tage * 15 Tage = 18,25€
Sohn gesamt 106,75 €
Es ergibt sich also eine ungedeckte Differenz in Höhe von 106,75€ monatlich für den Vater. Bei der Mutter sieht die Rechnung genauso aus, sofern sie im Leistungsbezug ist.
Ein anderes Beispiel soll die Absurdität noch besser verdeutlichen:
Vater bewohnt eine für ihn als Single angemessene 2-Zimmer-Wohnung zu einem Preis von 207,00 € Grundmiete plus 62,50€ kalte Betriebskosten sowie 58,00€ Heizung- und Warmwasserkosten, insgesamt 327,50€
Auch er hat sich mit der Kindsmutter auf das Wechselmodell geeinigt und seine Wohnung so gestaltet, dass der Sohn für die 2 Wochen das 2. Zimmer weitgehend allein nutzen kann.
Das JC rechnet auch hier wieder kopfteilig wie folgt:
Grundmiete Vater 103,50€
Betriebskosten 31,25€
Heizkosten 29,00€
gesamt 163,75€
Grundmiete Sohn 103,50 / 30 * 15 = 51,75€
Betriebskosten 31,25 / 30 * 15 = 15,63€
Heizkosten 29,00 / 30 * 15 = 14,50€
gesamt 81,88€
Der Vater erhält also als Leistung für die KdU jeden Monat 245,63€ überwiesen und es ergibt sich somit eine Bedarfsunterdeckung von 81,88€ jeden Monat. Obwohl die Wohnung nach den Richtlinien der Stadt Leipzig angemessen ist.
Regelmäßig kommen dann Mitarbeiter nicht nur in Leipzig auf die Idee, den schönen Satz mit der Kostensenkungspflicht als Textbaustein einzufügen. Was natürlich besonders im 2. Beispiel ziemlich hirnrissig ist.
Wie kann man sich nun gegen diese doch erhebliche Bedarfsunterdeckung wehren?
Als erstes natürlich mit einem Widerspruch.
Im ersten Beispiel mit der 3-Zimmer-Wohnung könnte man ja vielleicht noch einwerfen, dass man das Zimmer an ungenutzten Tagen untervermieten könne.
Welches Kind möchte schon, dass wechselnde Fremde in seinem Bett schlafen, in seine Schränke gucken?
Welcher Monteur möchte mit StarWars-Postern die Nacht verbringen oder in einem Einhorn-Bett? Oder mit der Eiskönigin und Barbie?
Richtiger wäre eine gänzlich andere Berechnung. Einfach wäre: der Vater hat in beiden Fällen Anspruch auf die kompletten KdU.
Will man es kompliziert machen, dann kann man auch folgendermaßen rechnen:
grundsätzlich 50% kopfteilig Anteil Vater plus 25% Anteil als Mehrbedarf für den Umgang, 25% als KdU-Anteil Sohn.