Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

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marsupilami
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#51

Beitrag von marsupilami »

Hab ich das richtig verstanden?
Sie wird zum Bewerbertag "eingeladen" und dann nach Hause geschickt, weil sie einen Job hat?

Und einerseits soll sie zum Arzt gehen und andererseits sich auf eine Stelle bewerben?

Für mich klingt das eher nach albern als nach gezielter Vermittlung.

Fahrkostenantrag ist gestellt?
Signatur?
Muss das sein?
schimmy
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#52

Beitrag von schimmy »

Battiste hat geschrieben: Do 31. Mai 2018, 15:33 Gestern gab es gleich 2 Termine.
Einmal morgens um 9 in einem weit entfernten Ort zum Bewerbertag. Dort erschienen von sehr vielen eingeladenen Leuten nur ein kleiner Bruchteil. Sie wurde sofort nach ihrer Vorstellung nach Hause geschickt mit den Worten: "Sie haben doch schon Arbeit."

Dann nachmittags der JC Termin im Nachbarort. Dort hiess es Sie solle zum Arzt gehen und Sie erhielt noch eine weitere Stelleninformation.
Zu dem oben geposteten Schreiben hiess es, dies sei von einem schlechten Rechtsanwalt geschrieben.
Allerdinsg hat der MItarbeiter selbst gesagt, dass er unter Druck von oben steht so zu handeln.
Sie soll in 14 Tagen noch einmal mit einem Attest kommen.
Wenn das Jobcenter ein Attest verlangt hat es auch dafür die Kosten zu übernehmen.
Battiste
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#53

Beitrag von Battiste »

@marsupilami: Ja - richtig verstanden:-) Diese Einschätzung teile ich, erklärt sich teilweise auch dadurch, dass dem Begehren, die Bewerbungen zu lassen zeitversetzt und informell entsprochen wird. Trotzdem sind die Vorgänge absolut albern. Und zwar von A bis Z. Wegen Fahrtkosten: Sie hat ohnehin eine Monatskarte die Sie für Ihren Job braucht.

@schimmy: danke, gut zu wissen.
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#54

Beitrag von friys »

Battiste hat geschrieben: Do 31. Mai 2018, 15:33 Zu dem oben geposteten Schreiben hiess es, dies sei von einem schlechten Rechtsanwalt geschrieben.
Es wäre höchst alarmierend, wenn der o. g. Text von einem Volljuristen, der nach ø 7 Jahren Jura Studium und mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossen hat, verfasst worden wäre. Die Gedanken des SB wirken abstrus.
Battiste hat geschrieben: Do 31. Mai 2018, 22:37 Diese Einschätzung teile ich, erklärt sich teilweise auch dadurch, dass dem Begehren, die Bewerbungen zu lassen zeitversetzt und informell entsprochen wird.
Solange ich das nicht in irgendeiner Weise schriftlich hätte, "die Bewerbungen ... lassen" zu können, neige ich zu Skepsis gegenüber dieser Einschätzung.

Das "Attest" soll dem Jobcenter die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der eLB erleichtern. Aber solange die 57-jährige Frau täglich 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, wird sie im Rahmen ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit um eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit bemühen müssen. Dazu gehören eigene Bewerbungsbemühungen sowie zugehende Stellenangebote seitens des Jobcenters laut Eingliederungsvereinbarung. Das ist bei mir nicht anders, obwohl ich schon deutlich früher in Altersrente gehen kann.
Olivia
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#55

Beitrag von Olivia »

Battiste hat geschrieben: Do 31. Mai 2018, 15:33 Zu dem oben geposteten Schreiben hiess es, dies sei von einem schlechten Rechtsanwalt geschrieben.
Bezieht sich das auf den Text aus Posting #40?
Battiste
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#56

Beitrag von Battiste »

@olivia #55: ja, habe den gleichen Text gesendet wie in #40

@friys #54: Ja schriftlich wäre wünschenswert, nur ist mir der Aufwand zu hoch. In 14 Tagen ist der nächste Termin. Ich werde berichten.
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#57

Beitrag von friys »

Battiste hat geschrieben: Sa 2. Jun 2018, 12:38 Ja schriftlich wäre wünschenswert, nur ist mir der Aufwand zu hoch. In 14 Tagen ist der nächste Termin.
Wie bitte?!
Der Aufwand ist zu hoch zu versuchen, die bestehende kaum zumutbare Eingliederungsvereinbarung anpassen zu lassen?
Das kostet mittelfristig weniger Zeit als alle 2 Wochen 5 individualisierte (!) Bewerbungen schreiben zu müssen.
Battiste
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#58

Beitrag von Battiste »

Schriftlich per Post kam heute die Kündigung der EGV zum 24.05. und der Ersatz der EGV per Verwaltungsakt.

Grund: Aufgrund Widerruf der EGV.

Ziele: Erhalt und Ausbau der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Das Bewerberprofil wird zwangsweise in der Jobbörse der Arbeitsagentur veröffentlicht. Die Teilnahme am Projekt "Integration Plus" wird per Verwaltungsakt verfügt.
Das ganze ist in der Ich Form geschrieben; es wurde also der Text der EGV kopiert und in den Brief des Verwaltungsaktes eingefügt.
Die 5 Bewerbungen alle 2 Wochen sind also auch dabei.
Bei wiederholten Pflichtverstössen entfällt das ALG2 vollständig.
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#59

Beitrag von friys »

Battiste hat geschrieben: Sa 19. Mai 2018, 12:57 Deshalb wähle ich den Weg, dass der Mitarbeiter erst einmal einen Brief bekommt, der ihn sicher weniger zum Nachdenken bringt, aber wohl als kleinerer Warnschuss zu verstehen ist.
Der kleine Warnschuss ging nach hinten los. Und jetzt?

Die EGV als Verwaltungsakt gilt direkt nach dem Erlass der EGV-VA - ist also bindend. Dagegen kann zwar Widerspruch erhoben werden. Der hat aber gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Bitte stelle konkrete Fragen, wenn Du Hilfe und Unterstützung brauchst!
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#60

Beitrag von Olivia »

Evtl. mal die EGV hier hochladen?
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#61

Beitrag von friys »

Battiste hat geschrieben: Sa 19. Mai 2018, 11:41 Als Immigrant kann sie den deutschen Text ohnehin nicht lesen. [...] eine Person, die kein Deutsch lesen kann, aber sprechen kann,
Die Maßnahme (PDF) hat einen Umfang von 200 Unterrichtseinheiten. Teilnehmen kann, wer Sprachkenntnisse auf dem Niveau der Stufe B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens besitzt. Kursniveau B1 Selbstständige Sprachverwendung würde ich vorab einmal testen. Selbsteinschätzung des Sprachniveaus nach dem Europäischen Referenzrahmen

Battiste hat geschrieben: Sa 2. Jun 2018, 23:54 Bei wiederholten Pflichtverstössen entfällt das ALG2 vollständig.
Üblicher Passus in EGV und EGV-VA. Der maßgebende Regelbedarf wird jedoch Schritt für Schritt gemindert: 30%, dann 60 Prozent. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Dazwischen können noch auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
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Breymja

Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#62

Beitrag von Breymja »

Battiste hat geschrieben: Sa 2. Jun 2018, 23:54 Schriftlich per Post kam heute die Kündigung der EGV zum 24.05. und der Ersatz der EGV per Verwaltungsakt.

Grund: Aufgrund Widerruf der EGV.

Ziele: Erhalt und Ausbau der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Das Bewerberprofil wird zwangsweise in der Jobbörse der Arbeitsagentur veröffentlicht. Die Teilnahme am Projekt "Integration Plus" wird per Verwaltungsakt verfügt.
Das ganze ist in der Ich Form geschrieben; es wurde also der Text der EGV kopiert und in den Brief des Verwaltungsaktes eingefügt.
Die 5 Bewerbungen alle 2 Wochen sind also auch dabei.
Bei wiederholten Pflichtverstössen entfällt das ALG2 vollständig.
Ich hab den ganzen Thread nicht gelesen, aber eine Kündigung ist nur bei erheblichen Änderungen in den Verhältnissen möglich - ist dem so?
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#63

Beitrag von friys »

Breymja hat geschrieben: Mo 4. Jun 2018, 21:16 Ich hab den ganzen Thread nicht gelesen, aber ...
Schade, denn aus den 12 kurzen Postings von @Battiste ist einem Schnellleser die Brisanz des Konflikts geschwind zu entnehmen.

Die "Kündigung" erfolgte seitens der eLB durch Widerrufen der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung, statt beispielsweise eine Nachbesserung anzustreben. Der JC-SB hat den EGV-Widerruf als ein Nichtzustandekommen der EGV gewertet und kurzerhand eine EGV als Verwaltungsakt erlassen, also der üblichen Praxis der Jobcenter entsprechend, lediglich die Überschrift „Eingliederungsvereinbarung“ in „Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II“ abgeändert - bekannt als Copy-and-paste-Verwaltungsakt.

Wie soll eine Spätaussiedlerinn, die einen deutschen Text nicht lesen kann, dass alles verstehen? Was der eLB seitens des JC-SB widerfährt, ist nicht nur ein unerträglich moralisch verwerfliches Handeln. :kotz:
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#64

Beitrag von Olivia »

Nachbesserung durch Fortschreibung: würde da ein Ergänzungsdokument ausgedruckt werden?
Breymja

Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#65

Beitrag von Breymja »

Schade, denn aus den 12 kurzen Postings von @Battiste ist einem Schnellleser die Brisanz des Konflikts geschwind zu entnehmen.
Dann irritiert mich, warum das JC kündigt, wenn doch widerrufen wurde. Die Kündigung ist dann sinnfrei. Das hat auf mich halt nur so gewirkt, als gäbe es eine Kündigung vom JC und die Maßstäbe daran sind ziemlich hoch.

Hinsichtlich der Sprachbarrieren: Das ist ein massives Problem. Heute im Zug habe ich zweien Flüchtlingen geholfen, ihre Briefe vom JobCenter - einer hatte einen Vermittlungsvorschlag, der andere einen Termin - zu verstehen. Wie sollen die bitte diese Pflichten erfüllen, wenn sie ohne Hilfe den Text gar nicht verstehen? Und wie soll sich der Flüchtling ordentlich als Maler bewerben, wenn sein Deutsch erst am Anfang steht?
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#66

Beitrag von friys »

Olivia hat geschrieben: Di 5. Jun 2018, 11:19 Nachbesserung durch Fortschreibung: würde da ein Ergänzungsdokument ausgedruckt werden?
"Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist, ersetzt die neue Eingliederungsvereinbarung die bisherige Eingliederungsvereinbarung." (vgl. "Neue Regeln" für die EGV).
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#67

Beitrag von Battiste »

Hier das besagte Schreiben aus #58, #60

Es wurden nur die Adressaten weggeschnitten. Seite 1 von 5 Betreff lautet:
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Absatz 3 Satz 3 zweites Buch Sozialgesetzgebung (SGB II)
Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.
gültig bis auf weiteres
Ersatz_EGV_per_Verwaltungsakt.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#68

Beitrag von Battiste »

#61 Ich vermute, dass es sich bei dem Programm Integration PLUS um verschiedene Programme handelt. Einmal vom bamf.de und einmal vom lokalen Jobcenter.
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Koelsch
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#69

Beitrag von Koelsch »

Ich komm heute wohl nicht mehr dazu, darauf länger zu antworten - nur:

Den "Wust" soll also eine Küchenhilfe verstehen? Ganz offenischtlich hat ja selbst der doch toll ausgebildete SB nicht verstanden, was für einen Schwachsinn er da allein in Nr. 4. zusammensabbelt.

Dagegen würde ich Widerspruch mit Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen und die ggf. per eA beim SG beantragen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#70

Beitrag von friys »

Sorry, doppelt - vor lauter, lauter ...
Zuletzt geändert von friys am Di 5. Jun 2018, 13:41, insgesamt 1-mal geändert.
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#71

Beitrag von friys »

Volle Zustimmung, @Koelsch

Die Klage kann auch von der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts, sogar mündlich, entgegen genommen werden.
Und es ist ratsam, den relevanten Schriftverkehr – also vorausgegangene Schreiben wie etwa Bescheide, Widerspruchsschreiben und Widerspruchsbescheide, als Kopien dabei zu haben.
... vom 26.04. bis 25.07.2018 ... Projekt Integration Plus ...
Nimmt die eLB schon daran teil oder nicht?
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#72

Beitrag von Olivia »

Wahnsinn. Nach der Lektüre versteht man auf Anhieb absolut nicht, was man tun und lassen soll. Das ist ein völlig unverständliches Durcheinander. Nur mal einige Punkte herausgegriffen:

1.) 5 Bewerbungen alle zwei Wochen, beginnend mit dem 26.04. - sind damit 14-Tages-Zeiträume gemeint oder Kalenderwochen? Denn der Rhythmus startet mitten in einer Woche an einem Donnerstag.
2.) Bewerbungskostenerstattung nur für postalische Bewerbungen, aber kein Kostenersatz für alle anderen Bewerbungen? Die Kostenübernahme für Bewerbungsgespräche ist auch nicht gerade verständlich erläutert.
3.) Was ist mit der Gültigkeit des EGV-VA? Da steht, dass eine Nebenbestimmung erlassen wurde. Wo ist diese?
4.) Bewerbungsnachweise müssen "alle 2 Wochen dem zuständigen Betreuer persönlich, spätestens zum Folgetermin vorgelegt werden". Was ist mit der Übernahme von Kosten für die persönliche Vorlage der Bewerbungen? Was ist mit der Terminvergabe, kann denn dort sichergestellt werden, dass das JC alle zwei Wochen einen Termin frei hat? Was ist, wenn der Folgetermin deutlich und wiederholt vom 2-Wochen-Takt abweicht, d.h. entsteht dann ein Terminverzug, dem die eLB durch einen früheren Übergabetermin für die Überreichung der Eigenbemühungen entgegenwirken müsste?
5.) Schriftliche Einreichung von Bewerbungsbemühungen an das JC - was ist mit der Kostenübernahme für dieses Vorgehen?
6.) Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Anordnung der Einholung eines persönlichen Vorsprachetermins im Jobcenter zur Mitteilung von Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen - was für eine Rechtsgrundlage gibt es dafür? Denn da steht im Verwaltungsakt: "Ich teile jedwede die Arbeitsvermittlung betreffende Veränderung der aktuellen Situation unmittelbar nachrichtlich meinem zuständigen Betreuer/Arbeitsvermittler persönlich mit; dies betrifft insbesondere die zeitnahe Bekanntgabe einer Arbeitsaufnahme oder auch die Aufnahme eines Praktikums bzw Probearbeit."

Die eLB ist doch als Küchenhilfe tätig und steht kurz vor der Rente. So eine EGV wie da oben halte ich inhaltlich für absolut ungeeignet, sie einer "einfachen Arbeiterin" als Verwaltungsakt zuzustellen. Ein EGV-VA soll doch auch verständlich sein, und zwar nicht für einen Jura-Experten, sondern für den jeweiligen eLB.
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#73

Beitrag von Battiste »

#71 Es ist weder mir noch der eLB klar, was dieses Projekt eigentlich bedeutet. Auch ich habe nur den verwirrenden Schrieb. Bisher kamen Stelleninformationen und die Einladung zum Bewerbertag, von dem Sie nach Hause geschickt wurde. Da eLB alles tut, was von ihr verlangt wird, nimmt sie ja teil, auch wenn sie nicht weiss und versteht woran sie da teilnimmt.

Wesentlicher Unterschied ist auch die Absprache nach dem Motto, bringen sie mir einen Attest und wir haben uns alle lieb im Gegensatz zum schriftlichen Statement.

Meiner Meinung nach wird aus der ganzen Sache sehr gut deutlich, dass mancher Sachbearbeiter gelernt hat, dass er tun und lasen kann, was er will und eine genaue Prüfung der selbst erstellten Dokumente nicht weiter wichtig ist.
Ob das nun daran liegt, dass zuviel zu tun ist oder andere Gründe lasse ich offen.
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friys
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#74

Beitrag von friys »

"Es ist weder mir noch der eLB klar, was dieses Projekt eigentlich bedeutet." Mit Verlaub, mir ist noch immer nicht klar, ob die eLB schon an der Maßnahme teilnimmt oder nicht! Wenn ja, müsste die Projektleitung doch merken, dass die Teilnehmerin überfordert ist.

Bitte folge dem Rat aus #69. Ihr müsst nichts selber schreiben. Einfach hingehen und die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts alle notwendigen Schritte einleiten lassen.

Den Wahnsinn aus #72 sehe ich genauso. @Battiste, der eLB steht das Wasser bis zur Halskrause!
Battiste
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Re: Pflicht sich zu bewerben trotz 450Euro Job?

#75

Beitrag von Battiste »

#74 Die Beschreibung der Maßnahme lautet, dass eLB in den Bewerbungsbemühungen unterstützt wird. Die sehen so aus, dass beim ersten Treffen, im Grunde während der Unterschrift ein mehrstündiges Gespräch stattfand und ein Lebenslauf entworfen wurde, den ich gleich poste.
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