So leid es mir f?r eLB tut, neige ich auch dem "Het" zu.
Denn sonst hat es jeder in seiner eigenen Hand, sich bed?rftig(er) zu machen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Die Situation d?rfte so sein:
1. Nachwuchs ist ?17 und macht Lehre.
2. eLB hat FamKasse gebeten, KiG direkt an Nachwuchs zu zahlen
3. JC sagt, ist ja sch?n, das Kindergeld z?hlen wir gleichwohl zu deinen Einnahmen
M.E. ist das nur m?glich, wenn noch eine (Rest-) Bed?rftigkeit beim Nachwuchs besteht.
Die Fragen sind im
BGB zu kl?ren,
?? 1601 ff BGB
? 1601 BGB : Verwandte in gerader Linie = Gro?eltern - Eltern - Kinder - Enkel
(--> Geschwister w?ren einander nicht zum Unterhalt verpflichtet [wenn sie es trotzdem tun, dann allenfalls aus einer sittlichen Pflicht heraus]).
? 1602 BGB: Berechtigung nur, wenn man nicht sich selber unterhalten kann. Grunds?tzlich muss man daf?r vorher sein eigenes Verm?gen aufknabbern. Nur bei mj Kindern ist es anders, die brauchen nicht an den Stamm des Verm?gens zu gehen, sie m?ssen nur die "Ertr?ge" = Zinsen, Mieteinnahmen etc. f?r den eigenen Unterhalt verwenden.
? 1603 BGB: Pflichtig nur, wenn man leisten kann, ohne den
angemessenen eigenen Unterhalt zu gef?hrden.
Aber: Bei minderj?hrigen, sowie zus?tzlich Kindern, wenn sie U21 sind und noch eine
allgemeinbildende Schule (max. Gymnasium) besuchen, muss man gleichm??ig in der Familie aufteilen. (Liegt aber in unserem Fall wohl nicht vor).
(...)
? 1609 BGB: Rangfolge der Unterhaltsanspr?che. Hier unproblematisch, Nachwuchs w?rde erst an 4. Stelle stehen (allerdings gibt es keine [theoretisch] vorrangigen Unterhaltsberechtigte, so dass Nachwuchs tats?chlich schon an 1. Stelle stehen w?rde).
M.E.: 1. Ansatzpunkt: Nachwuchs ist ?17 und macht Lehre. D.h. eLB braucht nur ?ber dem angemessenen Bedarf abzudr?cken,
wenn Nachwuchs selber bed?rftig ist. D?rfte er aber nicht sein, da Ausbildungsverg?tung > ALG-II-Bedarf incl. Freibetr?gen und KdU-Bedarf ist.
2. eLB ist Kindergeldberechtigte(r), hat "nur" eine "Zahlungsanweisung" an die Familienkasse erteilt. KiG d?rfte deshalb gleichwohl als "bereites Einkommen" anzusehen sein.