So leid es mir für eLB tut, neige ich auch dem "Het" zu.
Denn sonst hat es jeder in seiner eigenen Hand, sich bedürftig(er) zu machen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Die Situation dürfte so sein:
1. Nachwuchs ist Ü17 und macht Lehre.
2. eLB hat FamKasse gebeten, KiG direkt an Nachwuchs zu zahlen
3. JC sagt, ist ja schön, das Kindergeld zählen wir gleichwohl zu deinen Einnahmen
M.E. ist das nur möglich, wenn noch eine (Rest-) Bedürftigkeit beim Nachwuchs besteht.
Die Fragen sind im BGB zu klären, §§ 1601 ff BGB
§ 1601 BGB : Verwandte in gerader Linie = Großeltern - Eltern - Kinder - Enkel
(--> Geschwister wären einander nicht zum Unterhalt verpflichtet [wenn sie es trotzdem tun, dann allenfalls aus einer sittlichen Pflicht heraus]).
§ 1602 BGB: Berechtigung nur, wenn man nicht sich selber unterhalten kann. Grundsätzlich muss man dafür vorher sein eigenes Vermögen aufknabbern. Nur bei mj Kindern ist es anders, die brauchen nicht an den Stamm des Vermögens zu gehen, sie müssen nur die "Erträge" = Zinsen, Mieteinnahmen etc. für den eigenen Unterhalt verwenden.
§ 1603 BGB: Pflichtig nur, wenn man leisten kann, ohne den
angemessenen eigenen Unterhalt zu gefährden.
Aber: Bei minderjährigen, sowie zusätzlich Kindern, wenn sie U21 sind und noch eine
allgemeinbildende Schule (max. Gymnasium) besuchen, muss man gleichmäßig in der Familie aufteilen. (Liegt aber in unserem Fall wohl nicht vor).
(...)
§ 1609 BGB: Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Hier unproblematisch, Nachwuchs würde erst an 4. Stelle stehen (allerdings gibt es keine [theoretisch] vorrangigen Unterhaltsberechtigte, so dass Nachwuchs tatsächlich schon an 1. Stelle stehen würde).
M.E.: 1. Ansatzpunkt: Nachwuchs ist Ü17 und macht Lehre. D.h. eLB braucht nur über dem angemessenen Bedarf abzudrücken,
wenn Nachwuchs selber bedürftig ist. Dürfte er aber nicht sein, da Ausbildungsvergütung > ALG-II-Bedarf incl. Freibeträgen und KdU-Bedarf ist.
2. eLB ist Kindergeldberechtigte(r), hat "nur" eine "Zahlungsanweisung" an die Familienkasse erteilt. KiG dürfte deshalb gleichwohl als "bereites Einkommen" anzusehen sein.