Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Hallo,
bin neu hier und habe gerade unseren abgelehnten Kinderzuschlagsbescheid erhalten.Ich steige da nicht durch.
Meine Frau befindet sich in schulischer Ausbildung,kein Einkommen, kein Bafög und ich bekome ALG I mit 1200€
Kindergeld (für 3Kinder) und Wohngeld (356€) werden ja wohl nicht mit in die Berechnung miteinfließen.
Wie berechnen die das? Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Danke
bin neu hier und habe gerade unseren abgelehnten Kinderzuschlagsbescheid erhalten.Ich steige da nicht durch.
Meine Frau befindet sich in schulischer Ausbildung,kein Einkommen, kein Bafög und ich bekome ALG I mit 1200€
Kindergeld (für 3Kinder) und Wohngeld (356€) werden ja wohl nicht mit in die Berechnung miteinfließen.
Wie berechnen die das? Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Danke
- kleinchaos
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt
Willkommen Tripledad,
ich hab mal ganz grob überschlagen. Ergebnis:
Selbst nachrechnen mit euren konkreten Zahlen kannst du hier: http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/
ich hab mal ganz grob überschlagen. Ergebnis:
Bedeutet: Euer Einkommen ist zu gering. Selbst mit KiZu und Wohngeld (welches sehr wohl bei der Berechnung berücksichtigt wird) habt ihr zu wenig, um euren Bedarf zu decken. Also mit diesem Ablehnungsbescheid zur ARGE und ergänzendes ALG2 beantragen.Anspruch auf Kindergeld
Der Kinderzuschlag soll Hilfebedürftigkeit von Familien nach dem Sozialgesetzbuch II vermeiden. Wenn trotz Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit der Familie nicht vermieden werden kann, wird kein Kinderzuschlag gezahlt. Nach Ihren Angaben würde der in Betracht kommende Kinderzuschlag von 140 Euro nicht ausreichen, um zusammen mit ihrem Einkommen einschließlich Kindergeld und möglicherweise zustehendem Wohngeld den Bedarf ihrer Familie zu decken. Deshalb kann kein Kinderzuschlag gezahlt werden. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
Selbst nachrechnen mit euren konkreten Zahlen kannst du hier: http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt
Rechne erst mal selbst mit Deinen konkreten Zahlen, z.B. hier http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner ... echner.php
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Ich habe mal abgetrennt und verschoben.
Wie hoch ist die Miete?
Wie hoch ist die Miete?
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Kindergeldzuschlag abgelehnt
Ich hab alles nachgerechnet aber laut deren Berechnung ist unser Bedarf gedeckt, das ist ja das alberne an der Sache.
JobCenter sagt, da ich Wohngeld bekomme, kriege ich kein ALG II da ich schon AlG I bekomme.
Verstehe die Berechnung vom verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht sowie die Berechnung des zu berücksichtigendes Einkommen/Vermögen.
JobCenter sagt, da ich Wohngeld bekomme, kriege ich kein ALG II da ich schon AlG I bekomme.
Verstehe die Berechnung vom verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht sowie die Berechnung des zu berücksichtigendes Einkommen/Vermögen.
Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt
ich schiebe das auch gleich rüber.
LG Emmaly
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- kleinchaos
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
ALG1 ist kein Hinderungsgrund für ALG2.
Problem wird wohl eher sein, dass deine Frau in einer Ausbildung ist, aber kein Ausbildungsentgelt oder Bafög erhält. Die Frage ist, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehört.
Problem wird wohl eher sein, dass deine Frau in einer Ausbildung ist, aber kein Ausbildungsentgelt oder Bafög erhält. Die Frage ist, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehört.
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Miete 486+Nebenkosten143=629
dazu Stadtwerke 167€. Mit dem Bafög hat das nix zu tun. Aber die beim JobCenter haben gesagt ich müsste mich wenn entscheiden zusätzlich Hartz4 oder Wohngeld.Beides geht nicht.
dazu Stadtwerke 167€. Mit dem Bafög hat das nix zu tun. Aber die beim JobCenter haben gesagt ich müsste mich wenn entscheiden zusätzlich Hartz4 oder Wohngeld.Beides geht nicht.
- kleinchaos
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
§ 7 SGB2
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Kinderzuschlag geht nicht, da das Erwerbseinkommen voraussetzt.
Ab Tag der Antragstellung Kinderzusachlag bzw. Wohngeld sollte ALG II möglich sein (bis zu einem Jahr rückwirkend). Du hast den ALG II-Antrag wegen fehlender Beratung oder Falschberatung nicht gestellt und dann geht das auch Rückwirkend.
Wohngeld und ALG 1 sowie das Kindergeld werden auf ALG II bzw. Sozialgeld angerechnet.
P.S. bin auf den Sprung. Die gesetzlichen Grundlagen suche ich später raus oder es macht jemand anderes.
Ab Tag der Antragstellung Kinderzusachlag bzw. Wohngeld sollte ALG II möglich sein (bis zu einem Jahr rückwirkend). Du hast den ALG II-Antrag wegen fehlender Beratung oder Falschberatung nicht gestellt und dann geht das auch Rückwirkend.
Wohngeld und ALG 1 sowie das Kindergeld werden auf ALG II bzw. Sozialgeld angerechnet.
P.S. bin auf den Sprung. Die gesetzlichen Grundlagen suche ich später raus oder es macht jemand anderes.
LG Emmaly
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
ich hab vor knapp 6monaten zusätzlich algII beantragt als ich noch erwerbstätig war. die haben dann abgelehnt, da ich vorrangig wohngeld UND kinderzuschlag bekommen dürfte und somit der bedarf gedeckt wäre.gesagt getan...wohngeld bekommen wir, inzwischen halt abreitslos.ich habe vorhin beim jobcenter angerufen und die sagten ich müsste mich bei entsprechendem bescheid entscheiden das algII zu nhemen oder das wohngeld. hängt jetzt also davon ab wie hoch mein zusätzliches alg II wäre.
d.h in unserem fall ist meine frau verpflichtet bafög zu beantragen, da sie seitens der familienkasse keinerlei ansprüche hat?
hier beginnt das problem:elternabhängiges bekommt sie nicht, aufgrund eines zu hohen einkommens ihres vaters.und für elternunabhängiges bafög hat sie nicht genügend jahre an erwebstätigkeit bzw. kindererziehung zusammen.
d.h in unserem fall ist meine frau verpflichtet bafög zu beantragen, da sie seitens der familienkasse keinerlei ansprüche hat?
hier beginnt das problem:elternabhängiges bekommt sie nicht, aufgrund eines zu hohen einkommens ihres vaters.und für elternunabhängiges bafög hat sie nicht genügend jahre an erwebstätigkeit bzw. kindererziehung zusammen.
- kleinchaos
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
ALG2 kannst du hier ausrechnen: http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner ... echner.php
Der Bedarf für deine Frau würde dann als Darlehen gezahlt werden.
Der Bedarf für deine Frau würde dann als Darlehen gezahlt werden.
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
na das ist ja mal echt krank...danke erstmal
- kleinchaos
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Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Soweit zur Förderung von Bildung. Bei ALG2 wirste gefördert bis zum Gehtnichtmehr
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
ich reiche trotzdem erstmal widerspruch ein, da mir die berechnung nicht schlüssig ist bzw. gar nicht vorhanden ist.
so wie früher in der schule: wenn nur das ergebnis vorhanden ist und nicht der rechenweg, gibts punktabzug...
so wie früher in der schule: wenn nur das ergebnis vorhanden ist und nicht der rechenweg, gibts punktabzug...
Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Frage seid ihr verheiratet?
Dann zählt dein Einkommen und nicht das der Eltern.
Zudem kann deine Frau auch dann Bafög beantragen, wenn die Eltern nicht zahlen wollen. Das Bafögamt geht in Vorleistung und holt sich das Geld vom Unterhaltsverpflichteten zurück.
Hat sie es schriftlich, die Ablehnung?
Zu den ALG II und Wohngeld: die ARGE hatte solange recht, solange du in Erwerbstätigkeit warst, danach nicht mehr.
Und nun zu den §§.
Aus der DA zum § 37:
Dann zählt dein Einkommen und nicht das der Eltern.
Zudem kann deine Frau auch dann Bafög beantragen, wenn die Eltern nicht zahlen wollen. Das Bafögamt geht in Vorleistung und holt sich das Geld vom Unterhaltsverpflichteten zurück.
Hat sie es schriftlich, die Ablehnung?
Zu den ALG II und Wohngeld: die ARGE hatte solange recht, solange du in Erwerbstätigkeit warst, danach nicht mehr.
Und nun zu den §§.
Aus der DA zum § 37:
§ 37 Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
Wichtig ist auch zu wissen: die Argen sins zur Dokumentation der Antragstellung angehalten. Unsere verstößt dagegen vor Publikum.zurück.
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
….
(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
§ 28 SGB X Wiederholte Antragstellung
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
Re: Kindergeldzuschlag abgelehnt - wie wird gerechnet?
Einer meiner Lieblingsparagraphen ist dieser hier.
Der hilft in diesem Fall weiter.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/28.htmlSGB X § 28 Wiederholte Antragstellung
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
Der hilft in diesem Fall weiter.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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