Die Klägerin war Teil dieser Bedarfsgemeinschaft, denn sie war damals unverheiratet und keine 25 Jahre alt und gehörte dem Haushalt ihrer Mutter an ( § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Prägend für die über diese Haushaltszugehörigkeit vermittelte Bedarfsgemeinschaft sind über eine gemeinsame Wohnung und das Aus-einem-Topf-Wirtschaften hinaus das besondere Eltern-Kind-Verhältnis zumindest zu einem Elternteil. Dieses persönliche, auch durch immaterielle Merkmale geprägte Verhältnis endet nicht schlagartig mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
Das war meine Argumentation, als ich - nur aus Prinzip - Widerspruch gegen die Streichung des Alleinerziehendenzuschlags vom Studentensöhnchen an seinem 18. Geburtstag einlegte. Er war ja noch ein paar Jährchen zuhause.
Wie seht Ihr das? Lässt sich die Entmündigung bis 25 mit dem Wegfall des Zuschlages unter einen Hut bringen? Ich denke, nicht. Wie auch aus obigem hervorgeht.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Ich denke, das ist der "Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers", und der ist lt. BVerfG sehr groß.
Ich kopiere mal zwei Abschnitte aus der Kommentierung von Münder (Rn. 8 und 14 zu § 21):
" Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist das Zusammenleben der Person, um deren Mehrbedarf es geht, mit dem Kind und die alleinige Pflege und Erziehung. Damit werden verschiedene Elemente miteinander verbunden, nämlich das Bestehen einer (Familien-/Haushalts-) Gemeinschaft im räumlichen Sinne, im materiellen Sinne (Versorgung, Unterhalt) und im immateriellen Sinn (Fürsorge und Zuwendung), die über die Begriffe des Zusammenlebens und der Alleinerziehung miteinander verbunden sind. Ausreichend ist das Zusammenleben mit Kindern, nicht erforderlich ist, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt (BSG 27.1.2009 – B 14/7 b AS 8/07 R – FEVS 61 [2010], 13 f.; BSG 30.1.2002 – B 5 RJ 34/01 R – SozR 3-2600 § 48 VI Nr. 6; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews SGB II § 21 Rn 11). Unter Pflege und Erziehung sind Hilfeleistungen zu verstehen, die gesunden Kindern wegen ihrer naturgegebenen Sorgebedürftigkeit gewährt werden müssen, Pflege i.S. des SGB XI oder §§ 61 ff. SGB XII ist nicht gemeint. Der Hilfesuchende sorgt allein für Pflege und Erziehung, wenn keine andere Person in etwa dem gleichen Umfang wie die allein betreuende Person an der Erziehung und Pflege der Kinder beteiligt ist, so dass sich die beiden Personen etwa je zur Hälfte die Pflege und Erziehung teilen (SG Berlin 14.2.2006 – S 104 AS 271/06 ER). Nicht notwendigerweise mit dem Begriff der Alleinerziehung ist verbunden, dass die Person erwerbsfähig sein muss. Dies wird zwar meist der Fall sein, jedoch ist auch denkbar, dass es sich um eine sozialgeldberechtigte Person handelt, z.B. als Partner eines erwerbsfähigen Hilfeberechtigten (verheiratet/unverheiratet/eingetragen), der allein, ohne Mitwirkung des neuen Partners, ein Kind aus einer früheren Beziehung betreut. "
Und weiter:
" Der Mehrbedarf ist für Alleinerziehende anzuerkennen, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben. Minderjährig sind Kinder bis zur Volljährigkeit. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB). Entgegen der vormaligen sozialhilferechtlichen Regelung (§ 23 Abs. 2 BSHG) erhalten somit nunmehr auch Alleinerziehende mit Kindern über 16 Jahren einen Mehrbedarf."