Hinweise für Kleinunternehmer

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Koelsch
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Hinweise für Kleinunternehmer

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Beitrag von Koelsch »

Zwei wichtige Hinweise für Kleinunternehmer:
  • Kleinunternehmer darf auf Quittung nicht das Entgelt und den Bruttobetrag mit Steuersatz angeben
    Enhält eine von einem Kleinunternehmer ausgestellte Kleinbetragsrechnungen den Rechnungsaussteller, das Ausstellungsdatum und eine Leistungsbeschreibung sowie die Angabe des Entgelts und des Bruttobetrags mit Steuersatz, liegt darin ein unberechtigter Steuerausweis. Denn bei Kleinbetragsrechnungen ist die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe sowie des anzuwendenden Steuersatzes als gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG anzusehen.
    BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25.9.2013, XI R 41/12
  • Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) kann dem FA gegenüber auch konkludent abgegeben werden. Eine Option zur Regelbesteuerung durch konkludentes Verhalten kann von einem sog. Kleinunternehmer auch in der Weise erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. In Zweifelsfällen muss das FA den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.

    Urteil des BFH vom 24.07.2013 Az.: XI R 14/11
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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