Grundlage dieser Regelung ist der § 19 UStG
Wie bei Steuer- und anderen Gesetzen nicht unüblich, erschließt sich der § 19 UStG zur Kleinunternehmerregelung nicht unbedingt auf den ersten Blick.§ 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
Daher zu dem Thema einige der beliebten FAQ:
Was für Auswirkungen hat die Kleinunternehmerregelung ?
Ein Gewerbetreibender (egal ob freiberuflich, gewerblich oder nebenberuflich) wird dadurch von der grundsätzlichen Verpflichtung, seine Umsätze mit Umsatzsteuer zu belasten, befreit. Das bedeutet, dass er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf (auch der Hinweis, 19 % oder 7% MwSt. oder USt enthalten ist nicht erlaubt). Allerdings kann der Kleinunternehmer auch keine Vorsteuern, Erwerbsteuern oder Einfuhrumsatzsteuern vom Finanzamt zurück bekommen.
Wie wird man Kleinunternehmer ?
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer Kleinunternehmer, wenn er innerhalb der Gesamtumsatzgrenzen bleibt (siehe weiter unten). Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den der Gewerbetreibende kurz nach der Gewerbeanmeldung erhält, wird er jedoch gefragt ob er diese Regelung beibehalten möchte oder lieber darauf verzichten möchte. Liegt er also unter den Gesamtumsatzgrenzen kann er zwischen der Regelversteuerung und dem Kleinunternehmerstatus wählen. Überschreitet er die Grenzen kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer ?
Auch wenn ein Kleinunternehmer mit der folgenden Schilderung nichts zu tun hat, sollte er informiert sein, da es ihm sonst schwerer fällt die Kleinunternehmerregelung zu verstehen, und es wird ihm dann schwer fallen die Entscheidung zu treffen ob er vielleicht lieber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten soll.
Letztendlich bedeutet alles eigentlich das gleiche, aber je nachdem aus welcher Sicht man die Steuer betrachtet, nennt man sie anders.
- Die Steuer, die ein Unternehmer an das Finanzamt aufgrund seiner Umsätze bezahlen muss, nennt man Umsatzsteuer (Der Unternehmer stellt die Umsatzsteuer seinen Kunden zusätzlich in Rechnung und leitet sie dann weiter ans Finanzamt).
- Die Umsatzsteuer die ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt bekommt und sich vom Finanzamt wiederholen kann nennt man Vorsteuer.
- Den Begriff Mehrwertsteuer gibt es im heutigen Steuersystem nicht, aber er wird benutzt um die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer zu vereinen.
Ein Unternehmer kauft einen DVD Player bei seinem Lieferanten für Netto 100 € + 19 % USt 19 €. Er muss also 119 € an seinen Lieferanten bezahlen. Von dem gezahlten Kaufpreis bekommt er die 19 % Umsatzsteuer 19 € (was für ihn Vorsteuer ist) vom Finanzamt zurück, so das ihm für den Kauf des DVD Players lediglich 100 € an Kosten entstanden sind.
Jetzt möchte der Unternehmer den DVD Player selbst für Netto 200 € + 19% USt 38 € verkaufen. Er bekommt von seinem Kunden also 238 €. Von diesen 238 € muss er jetzt die 19 % Umsatzsteuer 38 € ans Finanzamt bezahlen.
Ergebnis: der Unternehmer wird nicht mit Umsatzsteuer belastet sondern nur der Endkunde. Der Unternehmer leitet die Umsatzsteuer lediglich für seinen Kunden weiter an das Finanzamt. Der Unternehmer hat bei diesem Geschäft einen Rohgewinn von 100 € erzielt (200 € Nettoverkaufspreis ./. 100 € Nettoeinkaufspreis).
Und wie sieht das Beispiel bei einem Kleinunternehmer aus?
Beispiel:
Ein Kleinunternehmer kauft einen DVD Player bei seinem Lieferanten für Netto 100 € + 19 % USt 19 €. Er muss also 119 € an seinen Lieferanten bezahlen. Von dem gezahlten Kaufpreis bekommt er die 19 % Umsatzsteuer 19 € NICHT vom Finanzamt wieder, so dass ihm für den Kauf 119 € an Kosten entstanden sind.
Jetzt möchte der Kleinunternehmer den Player selbst verkaufen, will aber den gleichen Rohgewinn wie ein normaler Unternehmer (siehe vorheriges Beispiel) haben. Also verkauft er den CD Player für 219 €. Er bekommt von seinem Kunden also 219 €. Von diesen 219 € muss er KEINE Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.
Ergebnis der Kleinunternehmer wird mit 19 € Umsatzsteuer aus dem Wareneinkauf belastet, die er aber an seinen Kunden weiter gibt in dem er seinen Verkaufspreis entsprechen erhöht.
Der Kleinunternehmer hat bei diesem Geschäft einen Rohgewinn von 100 € erzielt (219 € Verkaufspreis ./. 119 € Einkaufspreis). Fazit: Obwohl der Kleinunternehmer sein Produkt um 19 € günstiger anbieten kann hat er trotzdem den gleichen Rohgewinn wie ein normaler Unternehmer. Welchen Player würde eine Privatperson jetzt kaufen ?
Da werde ich doch erst mal Kleinunternehmer. Oder hat das auch Nachteile ?
Zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit fallen häufig hohe Kosten an, z.B. werden Büromöbel benötigt oder Computer, Werkzeug etc., also alles was man braucht um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Die Vorsteuer, die in diesen Kosten enthalten ist bekommt der Kleinunternehmer nicht vom Finanzamt erstattet und kann sie auch nicht an den Kunden weitergeben, weil diese Gegenstände ja im Unternehmen verbleiben und nicht verkauft werden. Je nachdem wie hoch diese Anfangskosten sind kann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung günstiger sein (Sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden).
Ein nicht zu unterschätzender Nachteil des Kleinunternehmers ergibt sich dann, wenn man hauptsächlich andere Unternehmer als Kunden haben wird, denn diese Kunden möchten natürlich nach Möglichkeit eine Rechnung bekommen die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt und solch eine Rechnung darf der Kleinunternehmer nicht ausstellen.
Fazit: Fallen bei Beginn der selbständigen Tätigkeit nur geringe Kosten an und wird hauptsächlich an Privatkunden verkauft ist die Kleinunternehmerregelung vermutlich sinnvoll.
Wie prüfe ich, ob die Kleinunternehmerregelung überhaupt in Anspruch genommen werde darf ?
Im Gründungsjahr muss der Gesamtumsatz glaubhaft geschätzt werden:
1) Er darf die Grenze von 17.500 € nicht übersteigen.
2) Der Gesamtumsatz des Folgejahres muss ebenfalls geschätzt werden und darf die Grenze von 50.000 € nicht übersteigen.
Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann man im Gründungsjahr die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Bei Beginn der Tätigkeit mitten im Jahr gelten die genannten Grenzen anteilig.
In den Folgejahren ist dann der tatsächliche Gesamtumsatz zu ermitteln und entscheidet darüber, ob die Kleinunternehmerregelung weiterhin beansprucht werden darf. Liegt er über 17.500 € kann man die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr nicht mehr in Anspruch nehmen.
Für Verwirrung sorgt dabei regelmäßig die 50.000 € Grenze: Sie gilt ausschließlich im folgenden Fall:
Liegt der geschätzte oder der tatsächliche Gesamtumsatz in einem Jahr zwar unter 17.500 € aber wird er das Folgejahr wahrscheinlich 50.000 € übersteigen kann man die Kleinunternehmerregelung trotz der Unterschreitung der 17.500 € NICHT für das Folgejahr in Anspruch nehmen.
Beispiel 1: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz ≦17.500 €
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: ≦50.000 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist möglich.
Beispiel 2: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz ≦17.500 €
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: ≧50.001 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist NICHT möglich.
Beispiel 3: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz ≧17.501 €
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: ≦50.000 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist NICHT möglich.
Beispiel 4: (Gründungsjahr)
Geschätzter Gesamtumsatz ≧17.501 €
Geschätzter Gesamtumsatz im zweiten Jahr: ≧50.001 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr ist NICHT möglich.
Beispiel 5: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz ≦17.500 €
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: ≦50.000 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten und dritten Jahr ist möglich.
Beispiel 6: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz ≦17.500 €
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: ≧50.001 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten Jahr möglich im dritten Jahr NICHT möglich.
Beispiel 7: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz ≧17.501 €
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: ≦50.000 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten Jahr möglich im dritten Jahr NICHT möglich.
Beispiel 8: (2. Jahr der Selbständigkeit oder später)
Tatsächlicher Gesamtumsatz ≧17.501 €
Geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr: ≧50.001 €
Ergebnis: Kleinunternehmerregelung im zweiten Jahr möglich im dritten Jahr NICHT möglich.
Was passiert wenn meine Schätzungen falsch waren und ich die Grenzen im Nachhinein überschreite?
Man bleibt dann für den vergangen Zeitraum trotzdem Kleinunternehmer. Rückwirkend würde wohl nur etwas geändert, wenn das Finanzamt nachweisen könnte, dass die Schätzungen vorsätzlich falsch waren (Ich denke das ist fast unmöglich, dass das Finanzamt dieses nachweisen kann). Für den laufenden Zeitraum hat man selbst die Umsatzsteuer abzuführen. Eine Aufforderung vom Finanzamt gibt es nicht.