DSGVO - wichtig für alle Firmen

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steffie81
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DSGVO - wichtig für alle Firmen

#1

Beitrag von steffie81 »

Hallo zusammen,
in Deutschland gilt ja seit kurzem das neue DSGVO. Aufgrund eigener Erfahrung kann ich euch daher nur empfehlen, eure Webseiten baldmöglichst um einen Datenschutz-Part zu erweitern. Dieser kann z.b. mit einem Mustertext-Generator erstellt werden (da gibts im Netz einige, hier ein seriöses Beispiel: https://www.juraforum.de/datenschutzerklaerung-muster/ ) oder vom Anwalt gemacht werden. In jedem Fall muss es auf der Webseite vorhanden sein!

Gruß,
steffi
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marsupilami
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Re: DSGVO - wichtig für alle Firmen

#2

Beitrag von marsupilami »

Danke für die Information.

Obwohl wir keine Firma sind, haben wir das Thema durchaus auf dem Schirm.
Sogar schon seit ein paar Tagen.
Die Diskussion wogt hin und her.
Schon 3 Seiten lang!!

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=88&t=22408
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Muss das sein?
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friys
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Re: DSGVO - wichtig für alle Firmen

#3

Beitrag von friys »

Die Verordnung betrifft fast jeden (nicht für die Verarbeitung zu persönlichen und familiären Zwecken - vgl. DSGVO Erwägungsgrund 18) Webseiten-Betreiber, der mit personenbezogenen Daten arbeitet, vom Konzern bis zum Einzelunternehmen.

Jede Webseite, die mit einem Kontaktformular persönliche Daten erhebt oder einen Newsletter anbietet, sollte mit SSL, oder besser mit dem aktuellen TLS, verschlüsselt werden, sonst droht eventuell Schadensersatz für fehlende SSL-Verschlüsselung?
Zuletzt geändert von friys am Mo 2. Jul 2018, 10:26, insgesamt 1-mal geändert.
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friys
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Re: DSGVO - wichtig für alle Firmen

#4

Beitrag von friys »

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Bei der Verpflichtung zur Stellung eines Datenschutzbeauftragten ist der deutsche Gesetzgeber (BDSG) über die Verpflichtungen der DSGVO hinausgegangen. Sobald zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss der Betrieb einen Datenschutzbeauftragten stellen.

Das BDSG schreibt in § 4f Abs. 2 S.1 vor, dass der Datenschutzbeauftragte Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen muss, ohne diese Begriffe näher zu erläutern. Konkretisiert wurden diese Fähigkeiten in einem Urteil des LG Ulm Az.: 5T 153/90-01 "Ulmer Urteil".

"Im Anschluss daran führt das Ulmer Landgericht aus, dass Datenschutzbeauftragte die Aufgabe haben, "... für die Wahrung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der geltenden Gesetze Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben ist er nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt."
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