In § 40 SGB II heißt es jetzt in Absatz 4:
Nach unseren Beobachtungen führt dies zu einer deutlich vermehrten Zahlungseinstellung, sobald dem JC irgend ein Grund zu Ihren/Augen kommt, der möglicherweise einen geringeren Leistungsanspruch bewirken könnte......Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über ....
(4)die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
Beispiele, die teilweise in der Praxis schon beobachtet wurden:
- ALG II Bezieher meldet treu und brav - ab nächsten Monat hab ich einen Job: Folge Zahlungseinstellung s.o.
Als "Zückerchen" oben drauf - das braucht JC dem ALG II Bezieher nicht mal mitzuteilen, denn § 331 SGB II Abs. 1 Satz 2 sagt:Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben desjenigen beruht, der die laufende Leistung erhält, sind ihm unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. - ALG II Bezieher meldet treu und brav - ab nächsten Monat hab ich einen Minijob mit € 400 Einkommen: Folge Zahlungseinstellung s.o.
- ALG II Bezieher meldet treu und brav - ich habe was geerbt, wie viel weiß ich aber noch nicht: Folge Zahlungseinstellung s.o.
- ALG II Bezieher meldet treu und brav - ich hab ein Gewerbe angemeldet: Folge Zahlungseinstellung s.o. denn da kann JC natürlich doch erwarten, dass ab sofort die Gewinne nur so sprudeln werden.