SG Stade - S 33 SO 31/14 - Beerdigungskosten später Antrag
Verfasst: Do 14. Jan 2016, 13:27
Leistungsträger muss Beerdigungskosten des Ehemanns auch bei verspäteter Antragsstellung übernehmen
Menschen, die Leistungen nach SGB XII beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, sofern sie nicht in Lage sind, die Kosten selbst zu tragen. Diese Regelung gemäß §74 SGB XII gilt auch dann, wenn der Antrag auf die Kostenübernahme deutlich verspätet beim Leistungsträger eingeht.
Link zum Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=175288
Danke an Turtle39 für den Hinweis
Menschen, die Leistungen nach SGB XII beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, sofern sie nicht in Lage sind, die Kosten selbst zu tragen. Diese Regelung gemäß §74 SGB XII gilt auch dann, wenn der Antrag auf die Kostenübernahme deutlich verspätet beim Leistungsträger eingeht.
Link zum Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=175288
Danke an Turtle39 für den Hinweis