BSG 17.12.2015, B 8 SO 24/14 R, Keine SH-Nachz. bei § 44

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tigerlaw
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BSG 17.12.2015, B 8 SO 24/14 R, Keine SH-Nachz. bei § 44

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Beitrag von tigerlaw »

Keine Nachzahlung von Sozialhilfe bei Antrag nach § 44 SGB X

Bundessozialgericht - B 8 SO 24/14 R - Urteil vom 17.12.2015

Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, genügt für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen nach § 44 SGB X nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") muss vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 SGB X bei Wegfall der Bedürftigkeit nach dem betroffenen Zeitraum grundsätzlich aus. Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X gegenüber den im Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X aufgezeigten Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 RdNr. 15). Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz.

Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2016_2.htm
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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