BSG - B 8 SO 25/16 R - Urteil v. 25.04.2018 - "Mehrbedarf bei Merkzeichen "G" erst ab Ausweiserteilung"

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tigerlaw
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BSG - B 8 SO 25/16 R - Urteil v. 25.04.2018 - "Mehrbedarf bei Merkzeichen "G" erst ab Ausweiserteilung"

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Beitrag von tigerlaw »

Mehrbedarf bei Merkzeichen "G" erst ab Ausweiserteilung

Bundessozialgericht - B 8 SO 25/16 R - Urteil vom 25.04.2018

Leitsatz:
Nach wie vor stellt § 30 Abs. 2 SGB XII auf einen Bescheid oder (wie bisher) einen "Ausweis" ab. Nach dem Tatbestand des § 30 Abs. 1 SGB XII scheidet ein Anspruch auf den Mehrbedarf deshalb für Zeiten, in denen weder ein Feststellungsbescheid über das Merkzeichen "G" ergangen noch ein Ausweis ausgestellt worden ist, aus. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung sowie den hergebrachten Strukturen des Sozialhilferechts, wonach Sozialhilfe einen aktuellen Bedarf decken soll und nicht für vergangene Zeiträume zu erbringen ist, in denen ein etwa bestehender (Mehr-)Bedarf nicht gedeckt wurde. Der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Nachweismöglichkeit zugleich eine Feststellungswirkung bezogen auf den Zeitpunkt begründen wollte, zu dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt rückwirkend anerkannt worden ist, steht der tatsächliche Wille des Gesetzgebers entgegen, wie er in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 30 Abs. 1 SGB XII zum 7.12.2006 unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Danach hänge die Zuerkennung eines Mehrbedarfs bislang (also vor dem 7.12.2006) davon ab, dass die leistungsberechtigte Person einen Schwerbehindertenausweis besitze, was zur Folge habe, dass der Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in Anspruch genommen werden könne. Da Bescheid und Ausweis faktisch denselben Beweiswert hätten, solle die Gesetzesänderung den Zugang der Leistungsberechtigten zu den ihnen zustehenden Leistungen erleichtern und dadurch gleichzeitig bei den für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörden und den Trägern der Sozialhilfe zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Gesetzesänderung mithin erkennbar das Ziel, zwar den Betroffenen den Nachweis des Nachteilsausgleichs zu erleichtern, nicht aber, die Möglichkeit der Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs im Rahmen des § 30 Abs. 1 SGB XII über den Zeitpunkt des Nachweises hinaus für die Vergangenheit zu eröffnen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Quelle: https://www.anhaltspunkte.de/zeitung/ur ... 5.16_R.htm
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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