L 12 (20) SO 3/09 - Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt Besuc

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Emmaly
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L 12 (20) SO 3/09 - Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt Besuc

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Beitrag von Emmaly »

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Urteil vom 03.02.2010 (nicht rechtskräftig)



Sozialgericht Detmold S 6 SO 109/07

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 (20) SO 3/09


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Höhe des Regelsatzes für den Monat März 2007.

Der 1937 geborene Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Im Januar 2007 teilte er der Beklagten mit, er werde ab dem 13.02. für ca. sechs Wochen einen Verwandtenbesuch in Australien unternehmen.

Mit Bescheid vom 26.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat Februar 2007 in Höhe von 32,50 EUR. Dabei wurde für die Zeit vom 01.02. bis 12.02.2007 ein Regelsatz in Höhe von 133,29 EUR und Unterkunftskosten für den gesamten Monat in Höhe von insgesamt 198,10 EUR berücksichtigt. Abzüglich des Renteneinkommens des Klägers in Höhe von 298,89 EUR errechnete sich der Auszahlungsanspruch in Höhe von 32,50 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe während des Auslandsaufenthalts Anspruch auf volle Grundsicherungsleistungen. Der Leistungsbezug setze nach § 41 SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Dieser werde durch die Reise nicht aufgegeben. Die Auffassung der Beklagten, wonach während des Auslandsaufenthaltes der Regelsatz nicht gewährt werde, habe zur Folge, dass bei Menschen mit Migrationshintergrund ein Abbruch familiärer Beziehungen drohe. Die Flugreise nach Australien sei von seinem Sohn bezahlt worden.

Mit Bescheid vom 23.02.2007 lehnte die Beklagte eine Gewährung für März 2007 ab. In der Berechnung berücksichtigte sie Unterkunftskosten in Höhe von 227,21 EUR, die sich aufgrund einer Heizkostenabrechnung erhöht hatten. Für Februar wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 29,11 EUR errechnet. Da dieser Bedarf durch das Renteneinkommen des Klägers in Höhe von 298,89 EUR gedeckt werden konnte, kam es zu keinem Auszahlungsanspruch für März. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Am 10.04.2007 ist der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt.

Mit Bescheid vom 16.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen vom 10.04. bis 30.04.2007 in Höhe von 146,02 EUR und mit Bescheid vom 25.04.2007 Leistungen von April bis Dezember 2007, laufend ab Mai 2007, in voller Höhe. Die Bescheide vom 16.04.2007 und 25.04.2007 wurden nicht durch Widerspruch angefochten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 26.01.2007 und 23.02.2007 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, für den Auslandsaufenthalt komme es darauf an, ob der zugrunde liegende Bedarf bereits vor Antritt der Reise entstanden und gegenwärtig sei. Dies sei hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gegeben, weshalb diese Kosten bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden seien. Im Hinblick auf den Regelsatz müsse jedoch festgestellt werden, dass ein Bedarf des Klägers solange nicht bestehe, wie er sich im Ausland aufhalte. § 41 SGB XII sei unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips zu werten. Der Export von Leistungen ins Ausland solle verhindert werden.

Mit der am 05.06.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit 01.02. bis 10.04.2007 unter Berücksichtigung des Regelsatzes. Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf Deckung des Lebensunterhalts bestehe während des Auslandsaufenthaltes. Die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Territorialprinzip in der Sozialhilfe sei hier nicht maßgeblich, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung nicht wie in der Sozialhilfe an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpften. Die Beklagte ist der Ansicht, während des Auslandsaufenthalts bestehe kein Anspruch auf Gewährung des Regelsatzes. Es sei kein Leistungsanspruch gegeben. Der Bedarf im Inland sei durch die Berücksichtigung der Unterkunftskosten gedeckt. Es solle kein Export von Leistungen ins Ausland erfolgen. Die Erwähnung der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 41 Abs. 1 SGB XII diene nur der Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises von solchen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhielten.

Mit Urteil vom 30.04.2008 hat das Sozialgericht Detmold die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit 13.02. bis 31.03.2007 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 446,14 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klage für die Zeit 01.04. bis 10.04.2007 unzulässig sei. Gegenstand der Klage seien die Bescheide vom 26.01.2007 und 23.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007, die den Leistungsanspruch des Klägers für die Monate Februar und März 2007 geregelt haben. Für diese Zeit sei die Klage zulässig und begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB XII. Nach Auffassung der Kammer sei der Leistungsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger sich im Ausland aufgehalten habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das von der Beklagten herangezogene Territorialitätsprinzip könne nicht zur Leistungskürzung herangezogen werden. Die Auffassung der Beklagten sei angelehnt an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz während eines Auslandsaufenthalts (BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 21/97 -). § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG habe vorgesehen, dass der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhielte. Diese Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit der Begründung, für einen im Ausland entstehenden Bedarf fehle ein zuständiger Träger der Sozialhilfe, so dass ein solcher Bedarf nicht zu decken gewesen sei, ließe sich auf das Recht der Grundsicherung nach dem SGB XII nicht übertragen. Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes sei diese Ansicht mit dem Fehlen eines zuständigen Sozialhilfeträgers begründet worden, was im Falle der Grundsicherung nicht greife. Der von der Beklagten zitierte Beschluss des LSG Hamburg (Beschluss vom 15.06.2005 - L 4 B 154/05 ER SO -) beziehe sich ebenfalls auf eine Sozialhilfeentscheidung. Der Export von Leistungen ins Ausland solle im Bereich der Grundsicherung nur insoweit verhindert werden, als die antragstellende Person den gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland habe. Das Sozialgericht Detmold hat die Berufung nicht zugelassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Am 11.06.2008 hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil vom 30.04.2008 eingelegt, die das Landessozialgericht mit Beschluss vom 12.01.2009 zugelassen hat.

Auf Anfrage des Landessozialgerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass er und seine Frau im Haushalt der Schwester des Klägers in Australien gelebt hätten. Der Ehemann der Schwester sei während dieser Zeit nicht zu gegen gewesen. Die Schwester sei berufstätig. Sie habe das Haus morgens gegen sieben Uhr verlassen und sei gegen 19 Uhr heimgekehrt. Allein das Abendessen sei öfters gemeinsam wahrgenommen worden. Häufig habe der Kläger und seine Ehefrau die Abendessen aus selbst erworbenen Lebensmitteln vorbereitet. Der Kläger habe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes in Australien 1.248,44 EUR in australische Dollar gewechselt. Dieses Geld hätten sie zuvor aus den erhaltenen Sozialleistungen sowie aus der erhaltenen Rente angespart. Außer dem Flug hätten der Kläger und seine Ehefrau keine weiteren Gelder von dritter Seite erhalten. Soweit sie von Verwandten zum Essen eingeladen worden seien, revanchierten sie sich im Rahmen des Üblichen. Der Kläger und die Ehefrau hätten der Schwester als Beteiligung an den laufenden Kosten jede Woche umgerechnet ca. 55 EUR gegeben. Quittungen für die gemachten Ausgaben hätten sie nicht gesammelt. Die Schwester arbeite gelegentlich in einer Sojamilchfabrik als einfache Arbeiterin. Sie habe weder Kinder noch bestünde ein Einkommen des Ehemannes, an dem sie partizipiere.

In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2010 ist der Kläger angehört worden und hat erklärt, dass er zum ersten Mal 1984 und danach noch zweimal im Abstand von etwa fünf Jahren nach Australien gereist sei. In Melbourne habe er seine Schwester besucht; dort habe er auch gewohnt. In Melbourne lebten noch sieben Brüder und drei Cousins, die ihn bei seiner Schwester besucht hätten.

Die Beklagte hat folgendes Teilanerkenntnis abgegeben: Dem Kläger werden ungekürzte Regelleistungen für den gesamten Monat Februar, also auch für die Zeit vom 13.-28.02.2007, gewährt. Der Bevollmächtigte hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten hingewiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Hinblick auf den zuletzt nur noch streitigen Monat März 2007 nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht Detmold bezüglich der begehrten Leistungsgewährung für den Monat März 2007 die Klage für zulässig und begründet erachtet.

Der Kläger ist durch die Bescheide vom 26.01.2007 und 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtswidrig, da dem Kläger Grundsicherungsleistungen im Alter nicht unter Berücksichtigung des Regelsatzes gewährt wurden.

Der Kläger hat für den Monat März 2007 einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtung des Regelsatzes in Höhe von 311 EUR.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter zu gewähren, soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Der Kläger erfüllt vorliegend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB XII. Er gehört zu den älteren Personen im Sinne des § 41 Abs. 1, 2 SGB XII. Unstreitig kann er auch im März 2007 seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen. Die Rente in Höhe von 298,89 EUR reicht nicht zur Deckung des Lebensunterhalts und der Unterkunftskosten aus. Ferner hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch im Inland. Dieser Aufenthalt ist auch nicht durch seinen Verwandtenbesuch in Australien in der Zeit vom 13.02. bis 10.04.2007 aufgegeben worden.

Der vorübergehende Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von acht Wochen läßt den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unberührt. Der Lebensmittelpunkt des Klägers lag und liegt weiterhin in I.

Anders als im bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz für den Bereich der Sozialhilfe ist der Anspruch hier nicht an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers geknüpft.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung u. a. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII. Der für den Kläger maßgebliche Regelsatz nach § 28 SGB XII beträgt 311 EUR.

Der Kläger hat über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 03.02.2010 hinaus noch einen Leistungsanspruch in Höhe von 239,32 EUR. Denn für den Monat März 2007 sind ihm keine Leistungen ausgezahlt worden. An Unterkunfts- und Heizkosten sind für den Monat März 2007 monatlich 227,21 EUR zu berücksichtigen. Abzüglich des Einkommens des Klägers in Höhe von 298,89 EUR im Sinne der §§ 41 Abs. 1, 82 Abs. 1 SGB XII errechnet sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 239,32 EUR.

Unstreitig war die Beklagte hier auch sachlich zuständig (§ 97 SGB XII). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 98 SGB XII. Hiernach ist grundsätzlich für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Anders ausdrücklich geregelt ist der Fall für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Hier ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt (§ 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Insoweit ist auch die Rechtsprechung zur Sozialhilfe, dass für einen im Ausland entstehenden Bedarf ein zuständiger Träger der Sozialhilfe fehle und insoweit ein solcher Bedarf auch nicht zu decken sei, nach Überzeugung des Senats nicht auf das Recht der Grundsicherung nach dem SGB XII übertragbar (vgl. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Sozialhilfe - Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2000 - 12 CE 99.1561 -; VG Augsburg, Beschluss vom 02.08.2002 - Au 9 E 02.912 - ).

Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (Grundsicherung) ist folglich anders als bei der § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Sozialhilfe) für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.

Durch die Differenzierung in Absatz 1 und Anknüpfung an das Tatbestandsmerkmal gewöhnlicher Aufenthalt sind auch während der Urlaubsreisen, sofern der gewöhnliche Aufenthaltsort hiervon unberührt bleibt, weiterhin der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der dann auch den Bedarf des Leistungsberechtigten zu decken hat.

Nach § 2 SGB XII gilt grundsätzlich der Nachrang der Sozialhilfe. Das heißt, Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

Fraglich war im vorliegenden Rechtsstreit, ob - wie die Beklagte meint - nur ein im Inland entstehender Bedarf zu decken ist.

Dies wurde so von den Verwaltungsgerichten zur Zeit des Bundessozialhilfegesetzes bejaht. Ein Hilfeempfänger musste während einer Urlaubsreise ins Ausland seinen (Regelsatz-) Bedarf selbst decken bzw. von anderen decken lassen (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2000 - 12 CE 99.1561 -; VG Augsburg, Beschluss vom 02.08.2002 - Au 9 E 02.912 -). Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines zuständigen Sozialhilfeträger. Dieses Argument überzeugt nach Ansicht des Senats im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - wie oben ausgeführt - für die Grundsicherung nicht.

Durch die Regelungen des SGB XII wird vielmehr nach Überzeugung des Senats deutlich, dass ein "Export von Leistungen ins Ausland" - wie die Beklagte vorträgt - im Bereich der Grundsicherung nur insoweit verhindert werden soll, als die antragstellende Person den gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat (vgl. §§ 41 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

So hat beispielsweise auch schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Bundessozialhilfegesetz ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Rechtssatz - bei Auslandsreisen fehle ein zuständiger Träger der Sozialhilfe und von daher stehe dem Hilfebedürftigen eine sozialhilferechtliche Versorgung für den im Ausland entstehenden Bedarf nicht zu - insoweit eingeschränkt hat, als dass nicht schon bei jeder vorübergehenden Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers die örtliche Zuständigkeit des Trägers ende. Kurzfristige Abwesenheiten während des Bewilligungszeitraumes von regelmäßig einem Monat ließen die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt. Der Träger sei insofern in einer solchen Konstellation auch dann verpflichtet, diesen Bedarf zu decken, auch wenn er nicht in seinem Zuständigkeitsbereich direkt entstanden sei (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2007 - 12 ZB 06.442). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage nach längeren Abwesenheiten (länger als einen Monat) jedoch ausdrücklich offen gelassen.

Darüber hinaus weist der Senat für den vorliegenden Fall darauf hin, dass es für das Handeln der Beklagten in Form einer Nichtgewährung von Leistungen für den Monat März 2007 auch bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Das von der Beklagten herangezogene Territorialitätsprinzip kann nach Überzeugung des Senats hier nicht für die Versagung der Leistung herangezogen werden: Einerseits steht demgegenüber hier das Bedarfsprinzip der Sozialhilfe, anderseits stellen Strukturprinzipien der Sozialhilfe generell keine übergesetzlichen Regelungen dar, die entgegen eines eindeutigen Gesetzeswortlauts Anwendung finden können.

Nach Ansicht des Senats soll der Export von Leistungen ins Ausland im Bereich der Grundsicherung nur insoweit verhindert werden, als die antragstellende Person den gewöhnlichen Aufenthalt eben nicht im Inland hat. Diese Voraussetzung wird jedoch auch selbst von der Beklagten hier nicht in Frage gestellt.

Im Übrigen stimmt der Senat dem Sozialgericht insoweit zu, als es auch für ihn nicht erkennbar ist, weshalb es Grundsicherungsemfängern, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erwerbsminderung nicht mehr in der Lage sind, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen, nicht ermöglicht werden soll, Verwandtenbesuche zu unternehmen, sofern die Mittel - wie hier - die Zahlung der Reise durch Angehörige, zur Verfügung stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
LG Emmaly
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