FG Düsseldorf - 14 K 2164/11 Kg - Lebenslanges Kindergeld

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Koelsch
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FG Düsseldorf - 14 K 2164/11 Kg - Lebenslanges Kindergeld

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Beitrag von Koelsch »

Dank an Norbert Hermann

FG Düsseldorf: kein lebenslanges Kindergeld für Blinde

Hartz-IV-Bezug schließt Behinderten-Kindergeld aber nicht aus

Düsseldorf (jur). Blinde beziehungsweise ihre Eltern können nicht generell lebenslang Kindergeld beanspruchen. Trotz ihrer generell angenommenen „Hilflosigkeit“ stehen ihnen ausreichend Erwerbsmöglichkeiten offen, um selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. Mai 2013 entschied (Az.: 14 K 2164/11 Kg). Danach schließt allerdings der Bezug von Hartz-IV-Leistungen das behinderungsbedingte Kindergeld nicht generell aus.

Kindergeld wird regulär bis zum 18. Geburtstag gezahlt, danach bis zum 25. Geburtstag, solange sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Eltern behinderter Kinder können auch noch danach, faktisch lebenslang, Kindergeld bekommen, wenn und solange das Kind „wegen“ seiner Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen H („Hilflos“) im Behindertenausweis gelten dafür üblich als deutliches Indiz.

Im Streitfall hatte eine blinde Frau aus Westfalen mit 19 Jahren ihre Ausbildung abgebrochen. Trotzdem beantragte sie für sich die Weiterzahlung von Kindergeld, welches ihr Vater dann ausgezahlt bekommen sollte. Zur Begründung verwies sie auf ihren Behinderungsgrad von 100 sowie das Merkzeichen H.

Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld jedoch ab. Die Frau habe sich beim Jobcenter arbeitslos gemeldet und erhalte Arbeitslosengeld II. Daher gehe sie offenbar selbst davon aus, dass sie arbeiten könne. Diese Einschätzung werde auch von Experten der Bundesagentur für Arbeit geteilt.

Demgegenüber entschied nun das FG Düsseldorf, dass der Bezug von Hartz-IV-Leistungen dem Kindergeld wegen einer Behinderung nicht generell entgegensteht. Der Kindergeldanspruch sei immer im Einzelfall zu prüfen, Feststellungen der Jobcenter seien dafür nicht bindend. So komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Kindergeld auch dann in Betracht, wenn Menschen wegen ihrer Behinderung nur einer Tätigkeit im Niedriglohnsektor nachgehen können, bei der das Einkommen für den Lebensunterhalt nicht reicht (Urteil vom 15. März 2012, Az.: III R 29/09; JurAgentur-Meldung vom 6. Juni 2012).

Dennoch wies das FG die heute 23-jährige Klägerin ab. Für blinde Menschen gebe es weite Erwerbsmöglichkeiten, etwa als Telefonistin. Die „Indizwirkung“ eines Behinderungsgrades von 100 sowie des bei Blinden üblichen Merkzeichens H sei bei blinden Menschen daher weniger stark als etwa bei Menschen im Rollstuhl.

Im konkreten Fall habe eine Gutachterin festgestellt, dass die blinde Frau vollschichtig arbeiten und so ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen könne. Grund dafür, dass sie vom Jobcenter noch nicht in eine Arbeit vermittelt wurde, seien offenbar ihre drei kleinen Kinder, so das FG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Düsseldorfer Richter die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/fg ... nde-442836
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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