Leitsatz ( Juris )
1. Nicht allein die Versetzung, sondern auch ein ausreichendes Leistungsniveau ist ein wesentliches Lernziel i. S. des § 28 Abs. 5 SGB 2.
2. Die Annahme, eine erforderliche Lernförderung sei regelmäßig auf kurze Zeiträume beschränkt, wird den Realitäten des Schulalltags nicht gerecht.
3. Zur Prognose der Eignung und Erforderlichkeit im Einzelfall.
LSG NSB - L 13 AS 107/15 B ER - Lernförderung
LSG NSB - L 13 AS 107/15 B ER - Lernförderung
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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