Das LSG BWB hat entschieden, wenn ein ALG II Bezieher eine Tätigkeit aufnimmt und Teile des dort erzielten Einkommens dann per Unterhaltsverpflichtung an sein Kind abführt, so ist dieser gezahlte Unterhalt nicht als Einkommen anzurechnen, es liegt keine Herbeiführung/Vergrößerung der Hilfebedürftigkeit vor.
Die Revision der ARGE wurde vom BSG zurückgewiesen
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 0&nr=11752
LSG BWB - L 7 AS 5458/09 - Unterhaltspflicht vorrangig
LSG BWB - L 7 AS 5458/09 - Unterhaltspflicht vorrangig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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