LAG Köln - 4 Sa 690/12 - "Sperrzeit" Krankengeld

Urteile zu den gesetzlichen Versicherungen
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Koelsch
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LAG Köln - 4 Sa 690/12 - "Sperrzeit" Krankengeld

#1

Beitrag von Koelsch »

"Sperrzeit" beim Krankengeld setzt tatsächichen Bezug von Arbeitsentgelt voraus

Nach dem SGB V ruht das Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Bezug von Arbeitsentgelt, wozu auch die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gehört, an. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag kommt nicht in Betracht. Eine gesetzliche Krankenkasse ist daher nicht berechtigt, einen Anspruch auf Krankengeld zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber während seiner Arbeitsunfähigkeit geschlossen hat und wenn der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung erhalten hat.

Urteil des LAG Köln vom 26.10.2012
Az.: 4 Sa 690/12
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: LAG Köln - 4 Sa 690/12 - "Sperrzeit" Krankengeld

#2

Beitrag von tigerlaw »

Ein interessantes Urteil.

Wobei sich zuerst die Frage stellt, warum ein Landesarbeitsgericht diese Frage zu klären hat: Es war zur Entscheidung berufen, weil eine frühere Angestellte ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt hatte, weil dieser sie angeblich nicht auf die Gefahr hingewiesen gehabt habe, dass ein Aufhebungsvertrag zur "Sperre" von Krankengeld führe. Dieser Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage im (früheren) Arbeitsvertrag, und somit sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Sodann wundert es einen, dass die Klägerin in beiden Instanzen verloren hat: Sie hat deshalb verloren, weil ihr kein (zu ersetzender) Schaden entstanden ist, denn die Krankenkasse hätte das Krankengeld nicht sperren dürfen. --> Sie muss also (das steht aber nicht mehr im Urteil) einen Antrag nach § 44 SGB X an die KK richten, das entsprechende Krankengeld nachzuzahlen.

Das LAG zitiert aber einige wichtige Urteile der Sozialgerichte:
(...)
[Rn 27] Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits mit Urteil vom 06.11.1980 (L 16 KR 166/79) in § 189 S. 1 RVO entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, dann nicht zum Ruhen des Krankengeldes führt, wenn die Aufhebung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und auf Initiative des Arbeitgebers vereinbart worden ist. Die Krankenkasse sei selbst in diesen Fällen vorleistungspflichtig. Als Ausgleich gehe allenfalls ein Anspruch des Versicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse über. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Ruhensvorschrift des § 189 RVO lediglich eine Doppelversorgung des Versicherten vermieden werden solle. Solange dieser "noch unversorgt" sei, bestehe kein innerer Grund dafür, ihm auch die Barleistungen der Krankenkasse vorzuenthalten. Selbst wenn der Aufhebungsvertrag sittenwidrig sei, ändere das nichts an der Rechtslage zwischen den Versicherten und der Krankenkasse. Die Krankenkasse treffe auch in diesem Fall die Vorleistungspflicht und die Aufgabe, den weiterbestehenden Lohnfortzahlungsanspruch aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 182 Abs. 10 RVO selbst durchzusetzen. Ausnahmen sah das LSG NW allenfalls bei einer Absicht des Versicherten zur Drittschädigung oder einem Handeln aus verwerflicher Gesinnung. (...)
Und weiter:
(...)
[Rn 30] Eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SBG V auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag kommt nicht in Betracht: Das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.08.2002 - L 4 KR 138/00 - NZS 2003, 378 f) hat in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber sehr wohl die Notwendigkeit von Sanktionen bei schädigendem Verhalten des Versicherten zum Nachteil der Krankenkasse gesehen hat. Er hat in mehreren Vorschriften des SGB, so in § 52 SGB V Sanktionen geregelt, nämlich die gänzliche oder teilweise Versagung des Krankengeldes, wenn der Versicherte eine Krankheit sich vorsätzlich oder bei einem von ihm begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen hat. Auch nach § 51 Abs. 3 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte keinen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt, obwohl er hierzu von der Krankenkasse aufgefordert worden ist. Schließlich hat der Gesetzgeber im Arbeitsförderungsrecht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten, insbesondere durch Eigenkündigung, ausdrücklich geregelt und hieran Sanktionen in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld geknüpft.

[Rn 31] Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat, bestimmte Verhaltensweisen eines Versicherten mit Sanktionen zu belegen. Sie zeigen darüber hinaus, dass der Gesetzgeber auch das spezielle Problem der Aufhebung des Arbeitsvertrages durch den Versicherten gesehen hat. Wenn er jedoch im SGB V von einer Vorschrift absieht, die der in § 159 SGB III getroffenen Bestimmung entspricht, so belegt das seine Absicht, entsprechende Sanktionen im Krankenversicherungsrecht bewusst nicht treffen zu wollen (so LSG Niedersachsen-Bremen a. a. O.). Eine planwidrige, unbeabsichtigte Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte, ist daher nicht gegeben. Eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf eine Eigenkündigung scheidet daher ebenso aus wie eine solche analoge Anwendung auf einen Aufhebungsvertrag.

[Rn 32] 5. Das LSG Niedersachsen hat lediglich offengelassen, ob etwas anderes in den Fällen gelten muss, in denen ein Rechtsmissbrauch seitens des Versicherten vorliegt. Es hat offengelassen, ob eine planwidrige, unbeabsichtigte Gesetzeslücke in den Sachverhalten anzunehmen ist, in denen eine Eigenkündigung bewusst und gewollt gerade deshalb erfolgt, um die Krankenkasse zu schädigen. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen etwa für den Fall angenommen, dass die Kündigung nur zum Schein oder in der Absicht erfolgt, die Krankenkasse zu schädigen. (...)
Da maßgeblicher Grund für den Aufhebungsvertrag gewesn sei, dass die Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme sich außerstande gesehen habe, die Tätigkeit weiter auszuüben, sei dies nicht mit Schädigungsabsicht gegenüber der Krankenkasse erfolgt, so daß diese Krankengeld ab Beendigung des Arbeitsvertrags zu zahlen habe.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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