Der Senat hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht für die Zeit vom 25.10. bis 29.11.2008 kein Krankengeld-Anspruch zu, der über das gezahlte Alg hinausgeht. Die Klägerin hielt nämlich ihre Versicherung aufgrund ihrer früheren Beschäftigung nicht über den 24.10.2008 hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrecht. Denn sie ließ ihre AU nicht vor Ablauf des Krankengeld-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen, sondern suchte ihre Ärztin hierzu erst am 25.10.2010 erneut auf. Dass die bescheinigte AU an einem Sonntag endete, hinderte die Klägerin nicht daran, vor dem Sonntag ein Fortbestehen ihrer AU ärztlich feststellen zu lassen.
Terminbericht: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 4&nr=13316
Also unbedingt vor Ablauf der AU erneut krankschreiben lassen!
BSG - B 1 KR 17/13 R - ununterbrochene AU
BSG - B 1 KR 17/13 R - ununterbrochene AU
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: BSG - B 1 KR 17/13 R - ununterbrochene AU
Stimmt. Ich habe bereits mehrfach Mandanten geraten (wenn es denn pasiert war), sich erst einmal wieder bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend (da "gesund") zu melden, damit wieder in Bezug von ALG-I zu kommen, und dann "leider einen Rückfall" zu erleiden und damit wieder krankengeldberechtigt zu sein (und das ALG entsprechend aufzuheben).
Zur Erläuterung: Die Wirkung einer "Krankschreibung" tritt erst am Tag nach der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung ein. Deshalb muss man unbedingt spätestens am letzten Tag des bereits bescheinigten Krankheitszeitraums sich eine Anschlußbescheinigung besorgen.
Wochenende oder gar "Brückentag" ist kein zulässiger Grund für eine Nachsicht-Ausübung!
Zur Erläuterung: Die Wirkung einer "Krankschreibung" tritt erst am Tag nach der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung ein. Deshalb muss man unbedingt spätestens am letzten Tag des bereits bescheinigten Krankheitszeitraums sich eine Anschlußbescheinigung besorgen.
Wochenende oder gar "Brückentag" ist kein zulässiger Grund für eine Nachsicht-Ausübung!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!