SG Hannover - S 2 KR 885/13 - Fördermittel Behinderter

Urteile zu den gesetzlichen Versicherungen
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Koelsch
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SG Hannover - S 2 KR 885/13 - Fördermittel Behinderter

#1

Beitrag von Koelsch »

Bei einem seelisch wesentlich behinderten Schüler, der auf die Übernahme der Kosten für eine Anwenderschulung bezüglich einer speziellen Software angewiesen ist, besteht ein gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V herleitbarer Rechtsanspruch. Eine gesetzliche Krankenkasse hat sämtliche Leistungen zu erbringen, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hilfsmittels, das die Folgen einer Behinderung ausgleichen soll, erforderlich sind.

Bei einer behinderungsbedingt notwendigen Digitalisierung schulischer Arbeitsmaterialien handelt es sich aber um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 2 EingliederungshilfeVO). Hierdurch wird dem Schüler der Besuch des Unterrichts erleichtert und ein Beitrag zur Erlangung des Bildungsziels geleistet.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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