SG D - S 8 KR 1061/12 - keine Rückkehr in GKV

Urteile zu den gesetzlichen Versicherungen
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Koelsch
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SG D - S 8 KR 1061/12 - keine Rückkehr in GKV

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Beitrag von Koelsch »

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer nach seinem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung auch bei Anfechtung des privatrechtlichen Versicherungsvertrages nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren kann.

Der 1962 geborene Kläger war seit 2002 freiwillig bei der AOK krankenversichert. 2010 wechselte er zur privaten Gothaer Krankenversicherungs AG. Diese hat den Vertrag zwei Jahre später wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten. Bei Vertragsschluss waren über den Gesundheitszustand des Klägers falsche Angaben gemacht worden. Der Kläger wandte sich daraufhin an die beklagte gesetzliche Krankenkasse. Er begehrt die Feststellung, dass er weiterhin bei der AOK versichert ist. Die vom privaten Versicherer erklärte Anfechtung des Vertrages führe dazu, dass er rückwirkend nie privat krankenversichert gewesen sei. Schließlich seien die gerügten falschen Abgaben auch ohne sein Wissen und Zutun vom Versicherungsmakler gemacht worden.

Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Kläger dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen, da zuletzt ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat. Die wirksam erklärte Anfechtung des Vertrages durch den privaten Versicherer lasse den Kontrahierungszwang (also die Verpflichtung zum Vertragsabschluss) anderer privater Krankenversicherer im Hinblick auf den Basistarif unberührt. Vertragsverletzungen aus früheren Vertragsverhältnissen berechtigten andere Versicherer nicht zur Ablehnung eines Vertragsschlusses. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass selbst bei schwersten Vertragsverletzungen nach wie vor Kontrahierungszwang bestehe und es bei der einmal getroffenen Zuordnung zur privaten Krankenversicherung auch in den Fällen bleiben solle. Dass der Kläger vortrage, nicht selbst getäuscht zu haben, sondern einer Täuschung des Versicherungsmaklers zum Opfer gefallen zu sein, ändere an dem Ergebnis nichts, da es nach der gesetzlichen Regelung auf Verschuldensgesichtspunkte nicht ankomme.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1j ... hricht.jsp

Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_du ... 61_12.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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