BSG - B 2 U 8/16 R - Unfallversicherung für Schüler außerhalb der Schule

Urteile zu den gesetzlichen Versicherungen
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Koelsch
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BSG - B 2 U 8/16 R - Unfallversicherung für Schüler außerhalb der Schule

#1

Beitrag von Koelsch »

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einer Videoaufnahme als Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war.

Der Kläger war Schüler einer Realschule. Im Rahmen des Musikunterrichts wurde die Thematik "Musik und Werbung" bzw "Wirkung von Musik" bearbeitet. Zunächst wurde im Unterricht die theoretische Grundlage erarbeitet, danach sollten in Kleingruppen Werbeclips hergestellt werden. Die Aufgabe bestand darin, einen Werbeclip zu einem bestimmten Produkt zu filmen, zu schneiden, zu bearbeiten und mit passender Musik zu unterlegen. Zunächst war vorgegeben, dass der Werbeclip während des Musikunterrichts auf dem Schulgelände gedreht werden sollte. Auf Bitten der Schüler erhielten diese von der Musiklehrerin die Möglichkeit, den Werbeclip auch außerhalb des Schulunterrichts im privaten Bereich zu drehen. Vorgegeben war der Abgabetermin, nicht aber Drehzeit und Drehort. Von dieser Möglichkeit machte die Hälfte der Schüler Gebrauch. Am 7.3.2013 traf sich der Kläger nachmittags mit drei Mitschülern zuhause bei einem Mitschüler, um den Werbeclip zu drehen, in dem er mehrere Szenen spielen sollte. Er war der Annahme, er werde gefilmt, während er mit einem Getränk aus der Haustür herauskam. Tatsächlich war der Akku des Aufnahmegeräts leer. Als er das merkte, verließ er wütend den Drehort in Richtung nach Hause. Einer der Mitschüler verfolgte ihn und rempelte ihn mit dem Ellenbogen an. Hierbei stolperte der Kläger, fiel auf den Rücken und schlug mit dem Kopf auf. Nach zwei Operationen wurde der Kläger ins künstliche Koma versetzt. Seit dem Ereignis ist der Kläger rollstuhlpflichtig und wird mittlerweile in einer Internats-Schule für Körperbehinderte Menschen beschult. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, bei der Erledigung von Hausaufgaben handele es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit, denn diese sei unmissverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich zugewiesen. Dem ist das SG gefolgt.

Das LSG hat die Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG aufgehoben. Der Kläger habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil die Videoaufnahmen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattgefunden hätten. Gruppenprojektarbeit, bei der der schulorganisatorische Rahmen gelockert werde, könne eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattfinde. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlasse, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigten und sie dann nicht mehr beaufsichtige, führe dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfalle. Der Schutzbereich der Unfallversicherung decke diese Formen modernen Unterrichts ab.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr. 8 b SGB VII. Es habe für die Schule keinerlei Möglichkeit mehr bestanden, Einfluss auf die "Dreharbeiten" zu nehmen. Diese hätten im nicht versicherten, rein privaten Bereich stattgefunden, für den alleine die Eltern des Klägers die Verantwortung trügen.

Quelle: Terminsbericht - http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 8&nr=14806
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: BSG - B 2 U 8/16 R - Unfallversicherung für Schüler außerhalb der Schule

#2

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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