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B 3 KR 5/09 R - Lichtsignalanlage als Hilfsmittel der GKV

Verfasst: Do 29. Apr 2010, 19:57
von Emmaly
5) Der Senat hat den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage, durch die akustische Signale einer Türklingel in optische Signale umgewandelt werden. Dies ist ein Hilfsmittel der GKV, weil die Bestandteile der Anlage nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und sie in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden kann. Es handelt sich bei dem Einbau der Lichtsignalanlage also nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes; solche Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Pflegekassen ( § 40 SGB XI) und können nur nach vorheriger Feststellung der Pflegebedürftigkeit bezuschusst werden. Die Lichtsignalanlage stellt auch keinen - von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen - allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar; ähnliche Anlagen werden zwar auch an bestimmten Arbeitsplätzen eingesetzt (zB Tonstudio, Call-Center), regelmäßig aber nicht von Menschen mit intaktem Hörsinn in ihrem Alltag verwendet. Der Rechtsstreit musste jedoch an das LSG zurückverwiesen werden, weil Feststellungen dazu fehlen, ob der von der Klägerin eingereichte Kostenvoranschlag hinsichtlich aller dort aufgeführten Komponenten und Preise dem Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

SG Aurich - S 8 KR 21/06 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 KR 201/07 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 5/09 R -
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