Teilhabe am Arbeitsleben

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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Koelsch
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Teilhabe am Arbeitsleben

#1

Beitrag von Koelsch »

Beim gestrigen Stammtisch erhielt ich den anliegenden Fall, von dem ich, leider, bisher nur wenige Details kenne:

Mutter mit Kind 23 Jahre.
Kind erhält Leistungen nach § 112 SGB III (Teilhabe am Arbeitsleben) plus Kindergeld. Diese werden voll auf den Bedarf angerechnet, Bedarf ist daher nach Meinung des JC gedeckt, Kind fällt komplett aus der BG.

Resulat: Anliegender Bescheid (bei dem aber das überschießende Kindergeld nicht angerechnet wird :arge: )

Wie verträgt sich diese JC-Ansicht hiermit?
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Teilhabe am Arbeitsleben

#2

Beitrag von marsupilami »

Also, wenn ich richtig gelesen habe, darf das Ausbildungsgeld eben nicht als Einkommen angerechnet werden.

Das JC tut das in diesem Falle aber.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzenden Leistungen werden mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes ohne Anrechnung des Einkommens übernommen.
Signatur?
Muss das sein?
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Seti
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Re: Teilhabe am Arbeitsleben

#3

Beitrag von Seti »

Mal ne kurze Frage zum ,,Ausbildungsgeld'' geht der junge Mann in eine WfbM in denn Berufsbildungsbereich wenn ja ist das anrechnen des Ausbildungsgeld rechtswidrig ich suche gleich noch was raus . Das wollten die bei meinem Sohn auch machen .

Kindergeld wenn es an Sohn ausgezahlt wird darf es angerechnet werden ansonsten Einkommen der Mutter
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Seti
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Re: Teilhabe am Arbeitsleben

#4

Beitrag von Seti »

Jetzt Leute wenn es sich um Ausbildungsgeld einer WfbM gehandelt hätte dann dürfte es nicht angerechnet werden aber das es sich um eine förderungsfähige Ausbildung handelt ist es Einkommen wobei Fahrkosten nicht als Einkommen zu rechnen sind .

Mit dem was Koelsch hier meinte http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10006.html

Ist diese Ausbildungsgeld gemeint
Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in Behindertenwerkstätten (Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich)

Für diese Maßnahme bekommt der Antragsteller nach § 107 SGB III:
monatlicher Bedarf bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
im 1. Jahr 62,00 € 63,00 €
ab dem 2. Jahr 73,00 € 75,00 €

Die Grundabsicherung des Lebensunterhaltes wird hier nicht übernommen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in anderer Form für den Lebensunterhalt des Auszubildenden gesorgt ist. Dass kann als Erwerbsminderungsrente, einer Entschädigung nach einem Arbeitsunfall oder bei einer anerkannten Berufskrankheit durch eine Rente der Berufsgenossenschaften geregelt sein.

Das Ausbildungsgeld in diesem Fall dient zur Abdeckung der zusätzlichen Aufwendungen, die durch eine solche Maßnahme entstehen und z. B. in Form von Lehrbüchern oder ähnlichen Dingen anfallen können.

Wer eine solche Absicherung des Lebensunterhaltes nicht gewährt bekommt, bei dem müssen für die Zeit der Bildungsmaßnahme die Kosten für die Versorgung und die Unterkunft zum Beispiel durch die Gewährung von Hartz IV über die ARGE und den Sozialreferaten der Landratsämter abgesichert werden.

Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de/karriere/a ... inrichtung
das ist anrechnungsfrei

Kurze Anmerkung von mir noch dazu Das Ausbildungsgeld enthält keine KDU . Deshalb wird das Kindergeld zur Bedarfsdeckung benötigt .
Das ist auch bei meiner Tochter so gewesen . Wenn Wohngeld beantragt wird darf das Ausbildungsgeld nur zu 50 % angerechnet werden .
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Koelsch
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Re: Teilhabe am Arbeitsleben

#5

Beitrag von Koelsch »

Ich hab mal ein wenig gerechnet:

Grundsätzlich: Warmwassermehrbedarf ist 2,3% vom Regelsatz, heißt € 8,60 für Mutter und € 6,88 für's Kind. Ist im Übrigen auch falsch, den bei der KdU auszuweisen, wie es das JC tut, denn es ist ein Mehrbedarf zum Regelsatz und nix anderes.

Nach meiner Rechnung (siehe erste Beispielrechnung) ist das Kind nicht aus der BG rausgefallen. Es könnte da dann aber knapp werden mit der KdU, Kostensenkungsaufforderung - :ka: ob in der Vergangenheit erfolgt. Miete (kalt oder warm :ka: ) derzeit wohl ca. 545,00, angemessen kalt läge bei ca. 466,00.

Aber wenn diese Annahme richtig ist, dann wäre der Zahlbetrag im Moment € 749,46 statt € 651,73 wie im Bescheid.


Rechnet man aber, wie das JC, das Kind nicht mit in die BG, sieht's mit der KdU günstiger aus, denn dann haben wir ja zwei "BG's" in einer Wohnung.

Dann aber müsste dass überschießende Kindergeld von € 67,01 bei Muttern angerechnet werden, aber sie erhielte einen Freibetrag von € 30,00 darauf. Dann ergäbe sich der Zahlbetrag auf € 617,33. Aber das Kind hätte einen Anspruch auf Wohngeld, überschlägig hab ich den mit € 164,00 errechnet.
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Seti
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Re: Teilhabe am Arbeitsleben

#6

Beitrag von Seti »

Koelsch Du hast einen kleinen Denkfehler , da der junge Mann Ausbildungsgeld bekommt , hat er kein Recht mehr auf Alg II, er hätte höchstens einen Anspruch auf KDU und das auch nur auf Darlehnsbasis
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Re: Teilhabe am Arbeitsleben

#7

Beitrag von Koelsch »

Danke, Du hast Recht.
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