EGV kurz vor Übergang in die Rente

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

EGV kurz vor Übergang in die Rente

#1

Beitrag von marsupilami »

Ich hatte gestern einen Termin in meinem persönlichen Lieblings-JC bei einer - wiedermal - neuen pAp.

Es ist sicher, dass ich aufgrund meiner 50-%-Behinderung und meines Alters noch dieses Jahr abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Geb.Datum liegt dem JC vor.
Dass ich behindert bin, ist im JC ebenfalls bekannt, da es ja vermittlungsrelevant ist und von mir angegeben und belegt wurde.
Dem entsprechend fiel ja auch das entsprechende med. Gutachten des MD des JC aus.

Trotzdem war - und ist - pAp der Auffassung, dass eine EGV notwendig ist.
Von wg. der Statistik und so.

Ich hab mal den Text via ocr-Programm eingescannt
Eingliederungsvereinbarung
zwischen Herrn Marsupilami
und Jobcenter Palumbien
gültig von 29.03.2017
gültig bis auf weiteres

1. Einleitung
Mit dieser Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II wird die gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem Jobcenter erarbeitete Strategie zu Ihrer Eingliederung in Arbeit geregelt. Dazu werden die im Einzelfall notwendigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Jobcenters sowie Ihre Bemühungen sowie Ihre Pflichten einschließlich der damit einhergehenden Rechtsfolgen verbindlich vereinbart.
Diese Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form eines Austauschvertrages dar (vgl. §§ 53 ff. SGB X). Die Eingliederungsvereinbarung ist daher schriftlich zu schließen und durch beide Vertragsparteien zu unterschreiben (§ 56 SGB X). Die Eingliederungsvereinbarung ist für beide Vertragsparteien verbindlich, das bedeutet, im Fall der Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung kann sich jede Vertragspartei auf die geregelten Inhalte berufen.
Im nachfolgenden Vertragstext werden die Vertragsparteien mit „Ich" für die oben genannte Person und „Jobcenter" für das oben konkret bezeichnete Jobcenter benannt.

2. Gültigkeit
Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegen. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit, sind beide Parteien nicht mehr an den Inhalt gebunden. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist, ersetzt die neue Eingliederungsvereinbarung diese Eingliederungsvereinbarung.

3. Ziele
Übergang in die Altersrente

4. Unterstützung durch das Jobcenter
Beratung und Unterstützung
Er unterstützt Sie durch Übernahme von Fahrkosten bei schriftlichen Einladungen des Jobcenter Rems-Murr des ärztlichen oder psychologischen Dienstes analog den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.

5. Zur Integration in Arbeit
Sie teilen Ihrem persönlichen Ansprechpartner beim Jobcenter Backnang zeitnah alle vermittlungsrelevanten Tatsachen mit, insbesondere zu folgenden Punkten:
* Änderungen zum Gesundheitszustand
* Stationäre Krankenhausaufenthalte
* Therapie Maßnahmen
* Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung
* Reha Anträge / Berichte

Sie teilen jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich sein könnte, unverzüglich mit. Dies gilt für Sie und die mit Ihnen zusammenlebenden Angehörigen. Darunterfallen z.B.:
* Arbeitsaufnahme, Aufnahme Ausbildung/Studium, Änderung der Einkommens-/Vermögensverhältnisse
* Beantragung / Bewilligung von Renten oder sonstigen Leistungen
* Änderung von Telefon oder Handynummer
* Änderung der Bankverbindung,
* Aus- oder Zuzug von Personen
* Arbeitsunfähigkeit,
* Änderungen der Kosten von Unterkunft und Heizung

6. Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben
Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit
• unverzüglich im Jobcenter anzuzeigen und
• eine ärztliche Bescheinigung im Original und deren voraussichtliche Dauer spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jobcenter vorzulegen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit

7. Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig überprüft und im gegebenen Falle fortgeschrieben. Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann.

8. Kündigung dieser Eingliederungsvereinbarung
Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 59 Abs. 1 SGB X). Die Kündigung bedarf der Schriftform und soll begründet werden (§ 59 Abs. 2 SGB X).

9. Schlussformel
Die in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeitet. Mit ihrer Unterschrift erklären beide Vertragsparteien, dass sie die gemeinsam festgelegten Pflichten erfüllen werden. Sie erklären sich bereit, aktiv an allen genannten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung.

10. Rechtsfolgenbelehrung
Rechtsfolgenbelehrung:
Die §§ 31 bis 31 b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 5. Zur Integration in Arbeit), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.

Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.
Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin erbracht.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Ich bin mit den vereinbarten Aktivitäten einverstanden und verpflichte mich, diese einzuhalten. Ich habe ein Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung erhalten
Ja, natürlich steht da von den An-/Forderungen an mich nix Schlimmes drinne, aber wenn ich das Teil unterschreibe, unterschreibe ich einen Vertrag, den ich a) einzuhalten habe und b) nicht einfach so kündigen kann, wenn ich im Nachhinein - nach der Unterschrift - feststelle, dass was für mich Ungünstiges drinnesteht.

Abgesehen davon sind da ein paar Formulierungen drin, an denen ich "nage" und ich überlege, ob ich mich näher damit beschäftigen soll und der pAp meine Bedenken - schriftlich ausformuliert - mitteilen soll oder einfach warten bis der VA da ist.
Der wiederum wird nicht oder nicht viel anders lauten; aber dem könnte ich dann widersprechen und evtl. sogar klagen.

Allein schon Punkt 1, erster Satz: da steht was von "Eingliederung in Arbeit" und unter Punkt 3, Ziele, steht: Übergang in die Alterrente.
In meinen Augen beißt sich das mind. so heftig, wie zwei Löwenkater, wenn die um ein Revier kämpfen.

Insgesamt hat das Teil - nach meiner Auffassung - einen Tenor á la: Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch was gespielt wird.

Dazu kommt: die unter 5 aufgezählten Verpflichtungen haben - ebenfalls nach meiner Auffassung - mit einer "Integration in Arbeit" nichts zu tun.
Abgesehen davon, dass diese Verpflichtungen schon mit der Unterschrift unter den ALG-II-Antrag und/oder ebenso WBA anerkannt wurden.

usw.

Die eigentliche Frage: soll ich mich mit dem Teil auseinandersetzen und die Widersprüche herausarbeiten, meine Bedenken schriftlich formuliert an die pAp senden oder nicht?
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#2

Beitrag von Günter »

Ich würde den Wisch zurück schicken.

Ich kann ihr Diktat aus folgenden Gründen nicht unterschreiben.

1. Es handelt sich um keinen ausgehandelten Vertrag.

2. Dieses Diktat soll mich laut Einleitung in den Arbeitsmarkt integrieren, das widerspricht sich mit dem Punkt 3 Beantragung von Altersrente.

3. In Punkt 5 wird zwingend verlangt Änderungen der Telefonnummern mitzuteilen. Diese Nummern unterliegen dem Datenschutz und sind und bleiben für Sie geheim.

Würde ich das unterzeichnen, könnten sie mich unter Sanktionsandrohung zwingen, diese Daten preiszugeben.

Ich mache sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass ich mich gegen einen VA juristisch zur Wehr setzen werde. Da das Verfahren länger dauert als mein ALG Bezug, ist es eine Frage der Wirtschaftlichkeit und der Vernunft, ob sie das wirklich durchziehen wollen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#3

Beitrag von Koelsch »

Ich würde da auf den VA warten. Lohnt nach meiner Meinung nicht, sich da Gedanken zu machen. Mich stört hier der Hinweis auf das Bundesreisekostengesetz, denn danach sind Radfahrer und Fußgänger "selber schuld", wenn sie so blöd sind und nicht teure Öffis nutzen - https://adfc-blog.de/2014/03/dienstreisen/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schimmy
Benutzer
Beiträge: 6356
Registriert: Do 14. Apr 2011, 17:03

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#4

Beitrag von schimmy »

Ich würde da auch nichts machen bezüglich der EGV und den VA abwarten.

Es steht auch viel zu viel Blabla in der EGV, die meisten Sachen sind eh schon im Gesetz geregelt und gehören somit in keine EGV.
quinky
Benutzer
Beiträge: 859
Registriert: Mo 23. Feb 2009, 13:04

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#5

Beitrag von quinky »

Insbesondere würde ich das nicht unterschreiben:

Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe

mit folgender Begründung:
Ich erlaube Ihnen nicht, mich umzubringen. Da 3 Monate ohne jedwede Ernährung (Unterstützung) unweigerlich zum Tode führt, ist dieses Passus ein Mordversuch. Daran ändert auch nichts, das unter Umständen Lebensmittelgutscheine beantragt werden können. Das Recht auf Leben ist in Deutschland laut Gesetz garantiert, es muss nicht beantragt werden.

Anmerkung:
2007 wollte ein Jobcenter (eine junge Mitarbeiterin) von mir verlangen, diesen Passus zu unterschreiben
Mit Hinweis, das das ein Mordversuch ist wurde dieser Passus herausgenommen.
Ebenfalls stand in meiner EGV damals, das ich sämtlichen Pflichten des SGBII unterliege, auch wenn das ALGII komplett gestrichen wird.
Dieser Passus wurde ebenfalls gestrichen, mit meiner Begründung.
Das Jobcenter fordert mich auf, Straftaten zu begehen, um die Forderungen zu erfüllen, z.B. "schwarz fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, da kein Geld für Fahrkarte vorhanden, In Lebensmittelläden einzubrechen, um zu überleben.
Das hat gereicht, um eine völlig neue EGV (wohlgemerkt komplett händisch am Computer erstellt = ca. 1 Stunden Arbeitsaufwand der Jobcenter-Mitarbeiterin) , ohne diese Passagen erstellen zu lassen.

Gruß
Ernie
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30852
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#6

Beitrag von kleinchaos »

Einer eventuellen Sanktion kann man mit einem netten Lächeln begegnen, aus dieser RFB lässt sich keine wirksame Sanktion herleiten.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#7

Beitrag von marsupilami »

Dank für die Rückmeldungen.
Ich muss das noch mal 1, 2 Tage sacken lassen, dann werde ich entscheiden: zurückschreiben, ja oder nein.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Pegasus
Update-Chefin
Beiträge: 12352
Registriert: So 19. Okt 2008, 12:31

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#8

Beitrag von Pegasus »

Mit dieser Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II wird die gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem Jobcenter erarbeitete Strategie zu Ihrer Eingliederung in Arbeit geregelt.
Aha Du hast also an diesen Blödsinn mitgearbeitet? Schwer vorstellbar. :gaga:
Günni und andere haben bereits den richtigen Senf dazu gegeben.
Ansonsten dient EGV augenscheinlich ( toller Begriff den früher ein netter RA öfters benutze) nur der Statistik. Nach den Motto SBchen hat einen weitere EGV ergattert.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Benutzeravatar
benedetto
Benutzer
Beiträge: 1640
Registriert: Fr 14. Nov 2008, 18:21
Wohnort: Berlin

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#9

Beitrag von benedetto »

Das ist keine Ein- sondern Ausgliederungsvereinbarung: siehe Ziffer 3. Ziele
Übergang in die Altersrente...so ein Blödsinn hat in der EGV nichts zu suchen.

Also nicht unterschreiben, liegen lassen/abheften, nicht zurückschicken und aussitzen, denn eine konkrete Zahl von Bewerbungsbemühungen wird doch nicht gefordert und dieser "Verhandlungsvorschlag" ist keine schriftliche Replik wert.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#10

Beitrag von marsupilami »

Was mir noch aufgefallen ist:
Sie teilen jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich sein könnte, unverzüglich mit. Dies gilt für Sie und die mit Ihnen zusammenlebenden Angehörigen. Darunterfallen z.B.:
Dieses z.B.: impliziert ja, dass die nachfolgende Liste nicht abschließend ist.
Ich könnte also unwissentlich in eine Sanktionsfalle tappen, weil nicht gemeldet habe, dass mein Toilettenpapier alle ist.
Oder so ähnlich.

Ich neige immer mehr dazu, das Ding auseinanderzupflücken und meine Bedenken eben doch schriftlich zu fixieren und zurückzuschicken.
Signatur?
Muss das sein?
schimmy
Benutzer
Beiträge: 6356
Registriert: Do 14. Apr 2011, 17:03

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#11

Beitrag von schimmy »

@Marsu... Wie lange hat der SB dir denn Zeit eingeräumt zwecks Prüfung der EGV?
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#12

Beitrag von marsupilami »

14 Tage.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#13

Beitrag von Günter »

marsupilami hat geschrieben: Do 30. Mär 2017, 18:17 Was mir noch aufgefallen ist:
Sie teilen jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich sein könnte, unverzüglich mit. Dies gilt für Sie und die mit Ihnen zusammenlebenden Angehörigen. Darunterfallen z.B.:
Dieses z.B.: impliziert ja, dass die nachfolgende Liste nicht abschließend ist.
Ich könnte also unwissentlich in eine Sanktionsfalle tappen, weil nicht gemeldet habe, dass mein Toilettenpapier alle ist.
Oder so ähnlich.

Ich neige immer mehr dazu, das Ding auseinanderzupflücken und meine Bedenken eben doch schriftlich zu fixieren und zurückzuschicken.
Ich meine man sollte die SBs immer schön beschäftigen, nicht dass die vor lauter Langweile noch auf dumme Gedanken kommen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#14

Beitrag von marsupilami »

So!

Ich glaube, damit ist SB 'ne Weile beschäftigt.
2017_04_01 Konzept Erwiderung EGV.doc

Achtung!

:ironiea:


Wehe, es findet keiner was zu meckern! :knueppel:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#15

Beitrag von Günter »

Ich beuge mich der Gewalt

Bild

Aber bevor ich ins Detail gehe, kümmere ich mich erst mal um die Zubereitung meines Mittagessens. :6:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
angel6364
Benutzer
Beiträge: 12383
Registriert: Fr 17. Okt 2008, 17:20
Wohnort: Landkreis Nürnberger Land

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#16

Beitrag von angel6364 »

Den Inhalt völlig außen vor lassend, hab ich ein bisserl rumgepfriemelt. Über den Inhalt muss ich erst noch nachdenken, zweifle aber jetzt schon dran, dass das Sinn hat.
2017_04_01 Konzept Erwiderung EGV korr.doc
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#17

Beitrag von marsupilami »

Das Nachdenken oder das Teil rausschicken? :8:

Aber schon mal Danke für die div. notwendigen Korrekturen.


Nachtrag:
Ich selber denke darüber nach, den GF und das Kundenreaktionsmanagement mit in den Verteiler zu nehmen.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#18

Beitrag von Günter »

Mein Vorschlag
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#19

Beitrag von Koelsch »

Ich kann erst schpäter gucken, fand unter Punkt 5 zweiter Ansatz aber 2-mal bereits, eins reicht
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#20

Beitrag von Koelsch »

Hab mir Günter's Version durchgelesen. Gefällt mir gut, bis auf das schon Bemeckerte doppelte "bereits".

Ich würde aber den "Mordabsatz" raus lassen, das bringt nix. Oder umformulieren "Die hier von Ihnen formulierten Ausführungen halte ich schlichtweg fast schon für eine Morddrohung." Dann kommt das eher als Satire rüber
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#21

Beitrag von marsupilami »

Dank erstmal für die bisherigen Rückmeldungen und Korrektur-Vorschläge.
Ich werd' mal eine Nacht drüber schlafen und morgen mir alle 3 Versionen nochmal genau durchlesen und dann eine - hoffentlich - endgültige Fassung erstellen.

Dann kann die u.U. sogar noch morgen abend per Fax raus.
Auch an die GF des JC's und das Kundenreaktionsmanagement und die Regionaldirektion.
Signatur?
Muss das sein?
schimmy
Benutzer
Beiträge: 6356
Registriert: Do 14. Apr 2011, 17:03

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#22

Beitrag von schimmy »

Auf das Ergebnis bin ich ja gespannt!
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22081
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#23

Beitrag von Olivia »

Sehr geehrter Herr, die von Ihnen genannten Vorschläge können im Rahmen einer Massenverwaltung nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie auch, dass für die Lektüre von Schreiben >1 Seite Kapazitäten gebunden werden, die sonst nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Nach dem Vorgenannten wird davon ausgegangen, dass Sie Ihren Widerspruch fallen lassen.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#24

Beitrag von marsupilami »

Ha!
Ich hab's gewußt!

Olivia arbeitet für's JC!!


:Steinbrueck:
Widerspruch wird nicht zurückgenommen, denn es ist ja gar kein Widerspruch.
Das sind nur meine Änderungsvorschläge zur vorgelegten EGV. :unschuld:

Und dann gibt es da noch das SG! :baeh:
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

#25

Beitrag von marsupilami »

So, nochmal durchgelesen.
Nochmals Dank für die Korrektur- und Verbesserungsvorschläge.

"Lüge" rausgenommen, Morddrohung umformuliert, Schluß geändert.
Ich kann SB nicht "vorschlagen" was er/sie zu tun und zu lassen hat, ob VA schickt oder nicht.
Abgesehen davon ist es mir egal. Wird er/sie schon sehen, was dabei rumkommt.

Außerdem geht es ihn/sie einen feuchten Kehrricht an, ob ich widerspreche werde oder gar klagen.
Auch das wird er/ sie dann merken, wenn es soweit ist.
Zudem gibt es keine rechtliche Bestimmung die mir vorschreibt, dass ich derartige Vorhaben ankündigen muss.
2017_04_02 Endfassung Erwiderung EGV.doc
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Signatur?
Muss das sein?
Antworten

Zurück zu „Rechte von Behinderten und Rentnern“