Es ist sicher, dass ich aufgrund meiner 50-%-Behinderung und meines Alters noch dieses Jahr abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Geb.Datum liegt dem JC vor.
Dass ich behindert bin, ist im JC ebenfalls bekannt, da es ja vermittlungsrelevant ist und von mir angegeben und belegt wurde.
Dem entsprechend fiel ja auch das entsprechende med. Gutachten des MD des JC aus.
Trotzdem war - und ist - pAp der Auffassung, dass eine EGV notwendig ist.
Von wg. der Statistik und so.
Ich hab mal den Text via ocr-Programm eingescannt
Ja, natürlich steht da von den An-/Forderungen an mich nix Schlimmes drinne, aber wenn ich das Teil unterschreibe, unterschreibe ich einen Vertrag, den ich a) einzuhalten habe und b) nicht einfach so kündigen kann, wenn ich im Nachhinein - nach der Unterschrift - feststelle, dass was für mich Ungünstiges drinnesteht.Eingliederungsvereinbarung
zwischen Herrn Marsupilami
und Jobcenter Palumbien
gültig von 29.03.2017
gültig bis auf weiteres
1. Einleitung
Mit dieser Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II wird die gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem Jobcenter erarbeitete Strategie zu Ihrer Eingliederung in Arbeit geregelt. Dazu werden die im Einzelfall notwendigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Jobcenters sowie Ihre Bemühungen sowie Ihre Pflichten einschließlich der damit einhergehenden Rechtsfolgen verbindlich vereinbart.
Diese Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form eines Austauschvertrages dar (vgl. §§ 53 ff. SGB X). Die Eingliederungsvereinbarung ist daher schriftlich zu schließen und durch beide Vertragsparteien zu unterschreiben (§ 56 SGB X). Die Eingliederungsvereinbarung ist für beide Vertragsparteien verbindlich, das bedeutet, im Fall der Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung kann sich jede Vertragspartei auf die geregelten Inhalte berufen.
Im nachfolgenden Vertragstext werden die Vertragsparteien mit „Ich" für die oben genannte Person und „Jobcenter" für das oben konkret bezeichnete Jobcenter benannt.
2. Gültigkeit
Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegen. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit, sind beide Parteien nicht mehr an den Inhalt gebunden. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist, ersetzt die neue Eingliederungsvereinbarung diese Eingliederungsvereinbarung.
3. Ziele
Übergang in die Altersrente
4. Unterstützung durch das Jobcenter
Beratung und Unterstützung
Er unterstützt Sie durch Übernahme von Fahrkosten bei schriftlichen Einladungen des Jobcenter Rems-Murr des ärztlichen oder psychologischen Dienstes analog den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.
5. Zur Integration in Arbeit
Sie teilen Ihrem persönlichen Ansprechpartner beim Jobcenter Backnang zeitnah alle vermittlungsrelevanten Tatsachen mit, insbesondere zu folgenden Punkten:
* Änderungen zum Gesundheitszustand
* Stationäre Krankenhausaufenthalte
* Therapie Maßnahmen
* Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung
* Reha Anträge / Berichte
Sie teilen jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich sein könnte, unverzüglich mit. Dies gilt für Sie und die mit Ihnen zusammenlebenden Angehörigen. Darunterfallen z.B.:
* Arbeitsaufnahme, Aufnahme Ausbildung/Studium, Änderung der Einkommens-/Vermögensverhältnisse
* Beantragung / Bewilligung von Renten oder sonstigen Leistungen
* Änderung von Telefon oder Handynummer
* Änderung der Bankverbindung,
* Aus- oder Zuzug von Personen
* Arbeitsunfähigkeit,
* Änderungen der Kosten von Unterkunft und Heizung
6. Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben
Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit
• unverzüglich im Jobcenter anzuzeigen und
• eine ärztliche Bescheinigung im Original und deren voraussichtliche Dauer spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jobcenter vorzulegen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit
7. Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig überprüft und im gegebenen Falle fortgeschrieben. Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann.
8. Kündigung dieser Eingliederungsvereinbarung
Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 59 Abs. 1 SGB X). Die Kündigung bedarf der Schriftform und soll begründet werden (§ 59 Abs. 2 SGB X).
9. Schlussformel
Die in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeitet. Mit ihrer Unterschrift erklären beide Vertragsparteien, dass sie die gemeinsam festgelegten Pflichten erfüllen werden. Sie erklären sich bereit, aktiv an allen genannten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung.
10. Rechtsfolgenbelehrung
Rechtsfolgenbelehrung:
Die §§ 31 bis 31 b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 5. Zur Integration in Arbeit), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.
Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin erbracht.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Ich bin mit den vereinbarten Aktivitäten einverstanden und verpflichte mich, diese einzuhalten. Ich habe ein Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung erhalten
Abgesehen davon sind da ein paar Formulierungen drin, an denen ich "nage" und ich überlege, ob ich mich näher damit beschäftigen soll und der pAp meine Bedenken - schriftlich ausformuliert - mitteilen soll oder einfach warten bis der VA da ist.
Der wiederum wird nicht oder nicht viel anders lauten; aber dem könnte ich dann widersprechen und evtl. sogar klagen.
Allein schon Punkt 1, erster Satz: da steht was von "Eingliederung in Arbeit" und unter Punkt 3, Ziele, steht: Übergang in die Alterrente.
In meinen Augen beißt sich das mind. so heftig, wie zwei Löwenkater, wenn die um ein Revier kämpfen.
Insgesamt hat das Teil - nach meiner Auffassung - einen Tenor á la: Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch was gespielt wird.
Dazu kommt: die unter 5 aufgezählten Verpflichtungen haben - ebenfalls nach meiner Auffassung - mit einer "Integration in Arbeit" nichts zu tun.
Abgesehen davon, dass diese Verpflichtungen schon mit der Unterschrift unter den ALG-II-Antrag und/oder ebenso WBA anerkannt wurden.
usw.
Die eigentliche Frage: soll ich mich mit dem Teil auseinandersetzen und die Widersprüche herausarbeiten, meine Bedenken schriftlich formuliert an die pAp senden oder nicht?