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Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mi 12. Apr 2017, 19:02
von marsupilami
Ganz anders:
Kurz und knackig nur:
1. ) Es sind grundsätzlich Kosten entstanden, verursacht durch die Vorladung zum Termin.
2. ) Die Kosten sind erstattungsfähig durch die Nutzung eines motorgetriebenen Verkehrsmittels
3. ) Die Kosten sind grundsätzlich zu erstatten nach dem Urteil des BSG Az: B 14/7 b AS 50/06 R, BSG Fahrtkosten

Weiter beantrage ich die Erstattung der Fahrtkosten nach der längeren Route von 10,1 Kilometer einfache Fahrt.

Ich freue mich auf Ihren positiven Widerspruchsbescheid und einen entsprechenden Geldeingang auf dem bekannten Konto.
Das werden eher als "unbegründet" zurückweisen.

Dann mit der oberen, ausführlichen Begründung klagen.
Latürnich PKH beantragen!


Günter, das mit der Retour-Kutsche kann ich nicht beweisen.
Höchstens vage vermuten.
Und das ist mir zu dünn.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mi 12. Apr 2017, 19:31
von Günter
Man achte auf die Formulierung
"In mir wächst der Verdacht, dass .....
ich hätte es geschrieben, aber es ist deine Entscheidung.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mi 12. Apr 2017, 21:51
von schimmy
@Marsu...

Der Widerspruch ist gut.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Do 13. Apr 2017, 09:02
von marsupilami
So.
Hab noch mal drüber geschlafen - jaaa, genau: ausgedruckt und unter's Kopfkissen gelegt - und überarbeitet.
Ich denke, so ist es gut und kann so raus.
Widerspruch gegen Ihren negativen Bescheid vom 10.04.2017
Lieber SB des JC Palumbien!

Schon der erste Satz Ihres Bescheides ist fehlerhaft.
Nicht ich habe vorgesprochen, sondern Sie bzw. Ihre Kollegin hat mich vorgeladen.
Grundsätzlich gilt: wer die Kosten verursacht, hat diese auch zu tragen!
Es finden sich im Internet genügend Urteile – auch höherer Gerichte - mit Aktenzeichen, die in juristisch durchdachten und wohlgesetzten Worten genau dieses Prinzip ausdrücken und Ihrer Entscheidung widersprechen.
Um Ihnen die mühevolle, zeit- und damit kostenaufwändige Suche zu ersparen, erlaube ich mir folgende Beispiele aufzuführen:
LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2012 Aktenzeichen: 11 AS 774/10
Bundessozialgericht, Az: B 14/7 b AS 50/06 R, BSG Fahrtkosten
Zitat:
16

3. Die vom Kläger angegriffene Entscheidung der Beklagten, Fahrkosten in Höhe von 3,52 Euro nicht zu erstatten, ist ermessensfehlerhaft. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger, als er die Beklagte am 1. und 11. Juli 2005 aufsuchte, einer Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III nachkam oder ob er ein Beratungsangebot der Beklagten iS des § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 29, 30 SGB III wahrnahm. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Sowohl nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 SGB III als auch nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 45 Satz 2 Nr 2, 46 Abs 2 SGB III besteht aber ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme der Reisekosten zum Beratungstermin. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten genügen den Anforderungen hieran nicht.“
Zitat Ende.

Ich bin überzeugt, dass ein – kostenpflichtiger – Anwalt diese Liste nur zu gerne erweitern wird.

Auch dem Inhalt des 2. Absatz muss ich widersprechen.
Zwar beträgt die kürzeste, einfache Entfernung tatsächlich ganz knapp 8 Kilometer, beinhaltet aber die Nutzung der Sachsenweiler Staige. Wie der Straßennamen schon sagt, handelt es sich hierbei um einen sehr steilen Anstieg, dessen Bewältigung nicht so recht zu meiner altersgerechten Fitness passen will. Ich erlaube mir daher, zusätzlich zum Widerspruch zu beantragen, die längere, aber meinem altersgerechten Blutdruck zuträglichere Route mit 10,1 Kilometer - einfache Fahrt - über den Heininger Kreisel abzurechnen.
Zur Begründung dieses Antrages wollen Sie bitte einen Blick in das Urteil des bereits oben angeführten Urteils des LSG Bayern werfen.
Dort wird die Forderung auf Abrechnung nach dem längeren Wege zwar auf die Sicherheit abgestellt, ich mache mein Alter und Gesundheit als andere „wichtige Gründe“ geltend.

Der Absatz über die „Grundsätze und Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ ist einfach nur lächerlich.
Begründung: allein schon die Kosten für die Erstellung dieses Ablehnungsbescheides dürften die beantragten Fahrtkosten um ein Vielfaches übersteigen.
Wäre ich mit den Verkehrsmitteln des ÖPNV angereist, wären die Kosten deutlich höher gewesen (einfach Fahrt mit dem VVS kostet 2,90 €) und diese wären ohne Wenn und Aber zu ersetzen gewesen und vermutlich auch ersetzt worden! Niemand hätte sich daran gestört oder hätte mich auf die kostengünstigere Variante Auto oder Fahrrad verwiesen.
Durch die Erstellung dieses unseligen Ablehnungsbescheides – dem ich zwangsläufig widersprechen muss – entstehen zusätzliche Kosten, die in keinem Verhältnis mehr zu den ursprünglichen Kosten stehen.
Somit ist Ihre Argumentation mit dem Verweis auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rundweg als unschlüssig und nicht durchdacht abzulehnen.


Im Weiteren verweisen Sie auf den § 5 BRKG. Auch hier irren Sie.
Bei dem von mir verwendeten Verkehrsmittel handelt es sich sehr wohl um ein motorbetriebenes; nämlich um ein Fahrrad mit elektrischen Motor.
Somit ist eine Wegstreckenentschädigung nach diesem Paragrafen durchaus möglich.

Um auch dem ökologischen Aspekt dieses ganzen Vorganges gerecht zu werden:
Vermutlich hätte es keinen Menschen im ganzen Jobcenter interessiert, wenn ich mit einem motorgetriebenen Fahrzeug mit „eingebauter Schummelsoftware“ angereist wäre.


Zusammenfassung:
1. ) Es sind grundsätzlich Kosten entstanden, verursacht durch die Vorladung zum Termin.
2. ) Die Kosten sind erstattungsfähig durch die Nutzung eines motorgetriebenen Verkehrsmittels
3. ) Die Kosten sind grundsätzlich zu erstatten nach dem oben aufgeführten Urteil des BSG.

Weiter beantrage ich die Erstattung der Fahrtkosten nach der längeren Route von 10,1 Kilometer einfache Fahrt aus alters- und gesundheitlichen Gründen.

Ich freue mich auf Ihren positiven Widerspruchsbescheid und einen entsprechenden Geldeingang auf dem bekannten Konto.


mfg

PS:
Aufgrund der kurzen Reaktionszeit habe ich den Verdacht, dass die Ablehnung der Kostenübernahme nicht aus sachlichen sondern aus persönlichen Gründen erfolgt ist.
Als Retourkutsche um mir „eins auszuwischen“ für meine Beschwerde über Ihren gescheiterten Versuch, mir diese absolut überflüssige und sachlich nicht zu begründende Eingliederungsvereinbarung aufzuzwingen.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Do 13. Apr 2017, 09:57
von Günter
:bravo: :bravo: :bravo:

Das ist unser marsu. Weiter so und viel Erfolg mit dem Widerspruch.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Do 13. Apr 2017, 10:57
von angel6364
Super geschrieben!
Ich würde allerdings das PS weglassen, aber seis drum.
Nur besser das Wort "Straßennamen" aus, mach "Straßenname" draus.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Do 13. Apr 2017, 11:18
von Günter
Nö, das PS gibt dem noch zusätzliche Würze. :6:

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Do 13. Apr 2017, 11:20
von Günter
ein – kostenpflichtiger – Anwalt
ein – die Kosten des Verfahrens erheblich erhöhender – Anwalt

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Do 13. Apr 2017, 11:37
von marsupilami
Ich erlaube mir so kurz vor der Rente ein ps mit ein wenig Polemik.

"kostenpflichtig" reicht. Fällt doch eh nicht wirklich auf SB zurück.
Also bringt's auch nichts.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Do 13. Apr 2017, 11:51
von schimmy
@Marsu...

Super geschrieben der Widerspruch. :bravo:

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 09:36
von marsupilami
So, wenn niemand mehr was zu dem Text in #54 was beizutragen hat, dann geht das heute per Fax raus.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 09:38
von Günter
Perfekter als perfekt geht nicht, also raus damit.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 09:53
von schimmy
Raus mit dem Schreiben. Auf das Ergebnis bin ich mal gespannt.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 09:54
von angel6364
Wech damit. :jojo:

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 13:38
von marsupilami
Erfolgreich abgesandt.

Wird 'ne Weile dauern, bis da Nachricht kommt, dass das Teil eingegangen ist und die Bearbeitung noch dauert.
Also bitte Geduld.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 14:20
von Günter
Mal sehen, wer schneller ist. Der Rentenbescheid oder der Widerspruchsbescheid.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 14:40
von Koelsch
Immer diese Wettbewerbssituationen

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Mo 17. Apr 2017, 15:28
von marsupilami
Eigentlich egal.
Ich würg' denen auch als Rentner einen rein.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Fr 28. Apr 2017, 13:01
von marsupilami

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Fr 28. Apr 2017, 13:41
von Olivia
Sofort ausdrucken und ans Jobcenter schicken!

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Fr 28. Apr 2017, 13:57
von Günter
Nicht vergleichbar.

Bei marsu geht es um die Frage welche Kosten verursacht ein Elektro-Drahtesel. Da ging es um die Frage waren Kosten für die Fahrt zum Anwalt erforderlich.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Fr 28. Apr 2017, 15:53
von marsupilami
Mir ging es auch eher um die Überschrift und die Tatsache, dass sich auch andere Staatskassen um Fahrkosten auf Teufel-komm-raus drücken wollen.
Auch bzw. gerade wenn es sich um Kleckerbeträge handelt.
Deshalb streite ich jetzt auch um Kleckerbeträge.
Bei dem Anwalt ist inzwischen vermutlich der ganze Schriftverkehr teurer geworden - für das Amtsgericht - als die beantragten Fahrtkosten.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Fr 28. Apr 2017, 15:59
von Günter
So soll es auch sein. Die lernen es sonst nie.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Fr 28. Apr 2017, 16:27
von tigerlaw
Günter hat geschrieben: Fr 28. Apr 2017, 13:57 Nicht vergleichbar.

Bei marsu geht es um die Frage welche Kosten verursacht ein Elektro-Drahtesel. Da ging es um die Frage waren Kosten für die Fahrt zum Anwalt erforderlich.
Nein, bei Udo Vetter geht es um eine andere Frage:

Reisekosten erhält ein Anwalt nur, wenn er von seiner Kanzlei zu einem Ort reisen muss, der außerhalb seiner (politischen) Gemeinde liegt.

Wenn er seine Kanzlei in Hintertupfingen hat, das Amtsgericht aber im 8 km entfernten Vordertupfingen liegt (und Hinter- und Vordertupfingen zwei rechtlich selbständige Kommunen sind), dann (und nur dann) fallen Reisekosten an. Das Gegenbeispiel aus Berlin: Der Anwalt habe seine Kanzlei in Mahrzahn und muss einen Termin am AG Berlin-Spandau wahrnehmen, dann bekommt er keine Reisekosten, obwohl hier die Entfernung ca. 30 km sind. Warum? "Berlin=Berlin"!

Und Udo Vetter hat nur aufgespießt, dass das Gericht entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entschieden hat. Auch wenn es nur Kleinkroppzeug ist - "Recht muss Recht bleiben!"

Ich mache jetzt auch ein vergleichbares Fass auf: Aktenversendung von Strafakten übe das Gerichtspostfach. Das OLG Köln hatte einen Beschluss gefasst, dass in diesem Fall keine 9,00 € zu berappen sind. Die Amtsgerichte entscheiden munter andersherum, offenbar ohne sich an der Entscheidung aus Köln zu kratzen.

Re: EGV kurz vor Übergang in die Rente

Verfasst: Fr 28. Apr 2017, 17:53
von Olivia
Meiner Meinung nach geht es nicht um zwei verschiedene Fragen, sondern um ein und die gleiche Sache. Nämlich Kleinkariertheit der Behörden bei der Anerkennung von Kosten Leistungsberechtigter (Hilfebedürftiger in Konstellation 1, Anwalt in Konstellation 2). Die Kosten sollten einfach anerkannt werden und fertig.