U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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Koelsch
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#26

Beitrag von Koelsch »

Man müsste mal die Berechnung des JC sehen. Prinzipiell ist es richtig, ALG II "ist das Allerletzte" = WG und KiZ sind vorrangig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Josephine
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#27

Beitrag von Josephine »

Momentan frage ich mich, was durcheinander läuft. Heute war ich beim Sozialamt, die die Regelbedarfsstufe 1 von 409 € für Behinderte zugrundelegen. Beim Jobcenter tun sie es nicht, da sind es nur 327 € wie bei der Regelbedarfsstufe 3. Ich habe aber nachgelesen, dass die RBS 1 auch für SGB II gilt.
Bundesregierung: Regelsätze 2017

Können die alle nicht rechnen? Auch beim Wohngeld, Kinderzuschlag ging man von 327 € aus. :1:

Jetzt soll ich erst mal zur Arbeitsagentur ... :arge:
Irgend jemand muss doch zuständig sein.
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tigerlaw
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#28

Beitrag von tigerlaw »

Wo denn dort genau? Ich lese nur:
Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel bei den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Dadurch können Sozialhilfeempfänger leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise bei den Eltern leben. Dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderung.

Neu ist, das Menschen mit Behinderung, in stationären Einrichtungen ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent) statt Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent) erhalten. Dies wurde durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Josephine
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#29

Beitrag von Josephine »

Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII.
Hier steht: für SGB II UND SGB XII.
Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften) 409 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene, also Volljährige. Da steht nichts von U25.

https://www.bundesregierung.de/Content/ ... edarf.html
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Koelsch
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#30

Beitrag von Koelsch »

Richtig, meines Wissens kommts nur auf volljährig an.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#31

Beitrag von tigerlaw »

Es ist eine "Disparität" zwischen SGB II und SGB XII eignetreten, die von Anne Lenze in der Kommentierung von Münder so dargestellt wird:


Randnummer 4 Die RBSt 1 gilt für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und zwar nicht in einer Paarbeziehung. Nicht der RBSt 1 zugeordnet sind daher alle Paarkonstellationen sowie Personen, die in Einrichtungen leben. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass die Ermittlung der Regelbedarfe für Erwachsene weiterhin allein auf den Sonderauswertungen für Alleinlebende basiere. Mangels gesicherter anderweitiger Erkenntnisse werde auch bei den Erwachsenen, die nicht allein leben und bei denen aufgrund des Zusammenlebens mit anderen ein Minderbedarf zu vermuten sei, der Regelbedarf für Alleinlebende berücksichtigt, weil der Minderbedarf nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen hinreichend fundiert quantifiziert werden könne. Eine Ausnahme gelte – wie auch bereits im RBEG 2011 – nur für Paare (BT-Dr. 18/9984, 84). Leistungen nach der RBSt 1 beziehen daher – auch wenn das RBEG die Begriffe im Gegensatz zu § 20 Abs. 2 SGB II nicht mehr verwendet – alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte. Alleinstehende sind Personen, die ohne Partner oder Partnerin leben. Alleinerziehend sind Personen, die alleinstehend sind und mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für die Erziehung sorgen. Die RBSt 1 gilt ferner für Erwachsene, die in einer Wohngemeinschaft leben, unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner; ebenso für einen im Haushalt eines erwachsenen Kindes lebenden Elternteil oder – im Geltungsbereich des SGB XII – für ein volljähriges behindertes Kind im Haushalt seiner Eltern. Die RBSt 1 beträgt für das Jahr 2017 409 € (vgl. → RBEG § 7 Rn 3). Die Höhe der RBSt 1 ergibt sich aus der Summe aller regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Abs. 1, wobei der sich daraus ergebende Betrag gem. § 7 fortgeschrieben und gerundet wird.

Randnummer 5 Durch die Neuregelung ist es zu neuen Disparitäten zwischen SGB II und SGB XII gekommen. Behinderte, die im Haushalt ihrer Eltern, anderer Verwandter oder Bekannter leben, erhalten ab dem 18. Geburtstag Leistungen nach der RBSt 1, während erwerbsfähige Leistungsbezieher zwischen dem 18. und dem 25. Geburtstag im SGB II lediglich Leistungen nach der RBSt 3 beziehen. Warum es bei den einen zu Ersparnissen aufgrund gemeinsamen Wirtschaftens kommen soll und bei den anderen nicht, wird nicht erklärt. Richtig ist jedoch, dass sich eine (vorübergehende) Benachteiligung der erwerbsfähigen 18- bis 25-jährigen Leistungsbezieher im SGB II eher rechtfertigen lässt als die Benachteiligung von dauerhaft erwerbsunfähigen Leistungsbeziehern im SGB XII, die nichts an ihrer Lage durch die Aufnahme einer Erwerbsarbeit verändern können (Lenze/Conradis info also 2015, 102 f.). Das BVerfG hat diese Ungleichbehandlung in seiner Entscheidung vom 27.7.2016 gebilligt. Die Schlechterbehandlung der jungen Volljährigen im SGB II sei durch das Ziel der „Schonung der Solidargemeinschaft“ gerechtfertigt, die Besserstellung der Volljährigen nach dem SGB XII ziele darauf ab, ihre Selbstständigkeit zu stärken, da ihre Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, deutlich eingeschränkt seien (BVerfG 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – Rn 72 ff.).
Quelle: Münder et al., SGB II, 6. Aufl. 2017, Rn 4-5 zu § 8 RBEG

Wenn also Euer Sohn tatsächlich voraussichtlich mehr als sechs Monate (das ist die "[nicht] absehbare Zeit" im Rentenrecht) voll erwerbsgemindert sein sollte, dann ist zwingend das Sozialamt zuständig!

Insoweit folgt hier, ebenfalls aus dem SGB-II-Kommentar von Münder, ein Auszug aus der Erläuterung von Christian Armborst zu § 8 SGB II:
Randnummer 17 Die absehbare Zeit stellt sich (sprachlich missglückt) als Pendant zur „nicht absehbaren Zeit“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) dar, die bei der Erwerbsminderungsrente sicherstellen soll, dass sie nicht schon bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Die nicht absehbare Zeit wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. 6.9.2001 – B 5 RJ 44/00 R) mit länger als sechs Monaten bzw. 26 Wochen bestimmt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass befristete Renten nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden (§ 101 Abs. 1 SGB VI) und die Befristung die Regel darstellt (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Zeit bis zum Rentenbeginn ist in den ersten sechs Wochen mit Lohnfortzahlung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG) und danach mit Krankengeld zu überbrücken (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die SGB II-Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1516, 52) stellen im Anschluss an die rentenrechtliche Regelung fest, dass „erwerbsfähig auch ist, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erfüllen wird.“ Dementsprechend ist diese Zeitspanne nach dem gesetzgeberischen Willen auch für die Prognose im SGB II maßgebend. Sie ist allerdings nicht nur auf die gesundheitlichen Voraussetzungen zu beziehen, sondern auch darauf, dass jemand innerhalb dieser Zeit wieder soweit hergestellt ist, dass er voraussichtlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

Randnummer 18 In die Prognose (zu ihren grundsätzlichen Voraussetzungen BSG 30.8.2007 – B 10 EG 6/06 R, SGb 2008, 540 mit Anm. Stelkens) sind insbesondere die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen einzubeziehen. Diese betreffen vor allem die medizinische Rehabilitation (§ 26 SGB IX), insbesondere durch die Unfallversicherungs-, Versorgungs-, Rentenversicherungs- und Krankenversicherungs-, gegebenenfalls Sozialhilfeträger (eingehend dazu Bieritz-Harder in Neumann 2004, S. 164 ff.; Keßler in Brühl u.a. 2007 II.6 Rn 4 ff.), sowie die berufliche Rehabilitation, insbesondere durch Unfallversicherungs-, Versorgungs-, Rentenversicherungsträger und die BA (dazu Keßler in Brühl u.a. 2007 II.6, Rn 64 ff.; Mrozynski SGb 2004, 259 ff.; Voelzke in Neumann 2004, S. 271 ff.), deren Leistungen sich bei erwerbsfähigen Personen im Sinne des Abs. 1 gemäß § 16 SGB II bestimmen (zum Übergangs- und Verletztengeld s. § 25). Der SGB II-Träger hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten (§ 4 Abs. 2 SGB II, s. → § 4 Rn 11).
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Josephine
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#32

Beitrag von Josephine »

Danke für Deine Mühe!
Nur, wie beweise ich das jetzt dem Sozialamt? Die sind sowas von ungläubig und tun alles ab. Sie wollen auch nichts nachlesen. :5:

Gut der Betrag von 409 € wäre dann klar. Aber bedeutet dies auch eine eigene Bedarfsgemeinschaft "ohne" Eltern?
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Koelsch
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#33

Beitrag von Koelsch »

:1: - würde das denn bei Euch einen Unterschied machen?
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tigerlaw
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#34

Beitrag von tigerlaw »

Josephine hat geschrieben: Fr 11. Aug 2017, 19:35 Danke für Deine Mühe!
Nur, wie beweise ich das jetzt dem Sozialamt? Die sind sowas von ungläubig und tun alles ab. Sie wollen auch nichts nachlesen. :5:

Gut der Betrag von 409 € wäre dann klar. Aber bedeutet dies auch eine eigene Bedarfsgemeinschaft "ohne" Eltern?
"Bedarfsgemeinschaft" ist eine eigenständige Konstruktion, die es so nur im SGB II gibt.

Ich denke, dass Ihr beim Sozialamt eine "rechtsmittelfähige Entscheidung" beantragt, dann müssen die Bajuffen Farbe bekennen. Und wenn sie nicht antragsgemäß entscheiden, dann sofort Widerspruch einlegen!
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Josephine
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#35

Beitrag von Josephine »

Der Widerspruch wurde schon längst von uns selbst eingelegt. Die Antwort war eine Ablehnung, und nun geht es hoffentlich zum Sozialgericht. Eine endgültige Entscheidung kann 3 Jahre dauern. Ob eine Eilverfahren gerechtfertigt ist, ist fraglich, weil wir ja Wohngeld und Kinderzuschlag erhalten, auf die wir aufgrund meines Wissens eigentlich keinen Anspruch haben, da der richtig berechnete Anspruch auf Leistungen höher liegt.

Mir ist es wichtig, feststellen zu lassen, dass mein "Kind" nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, eigenes Geld zur Verfügung hat und auch die Möglichkeit hat, eine eigene Wohnung zu nehmen.
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Koelsch
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#36

Beitrag von Koelsch »

3 Jahre wäre beim SG recht lang. Normalerweise geht's doch etwas schneller, es gibt aber leider eben auch Ausreißer in die andere Richtung.

Ich drück mal die Däumchen, dass Ihr's hinbekommt. Denkt auch mal über 'nen Anwalt nach mit PKH
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Josephine
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#37

Beitrag von Josephine »

PKH brauchen wir nicht. Inzwischen sind wir umgestiegen auf Rechtsschutz. Nur die Beratungshilfe ging nicht drüber, weil "Kind" eben nicht selbst versichert ist. Wir warten täglich auf Anruf/Nachricht des Fachanwalts für Sozialrecht. Bin einfach nur gespannt, ob der Durchblick hat nach seiner Prüfung des Falles. Muss ja wirklich kompliziert sein.

Vielen Dank für das Daumendrücken!
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Koelsch
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#38

Beitrag von Koelsch »

Deckt der Rechtsschutz Sozialrecht ab? Bitte genau gucken, es gibt Tarife, "mit ohne" Sozialrecht.
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Josephine
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Re: U25 bei Behinderten bei voller Erwerbsminderung?

#39

Beitrag von Josephine »

Koelsch hat geschrieben: Do 7. Sep 2017, 19:31 Deckt der Rechtsschutz Sozialrecht ab? Bitte genau gucken, es gibt Tarife, "mit ohne" Sozialrecht.
Wurde telefonisch geklärt.
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