Haushaltshilfe /Mehrkosten

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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MilliM
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Haushaltshilfe /Mehrkosten

#1

Beitrag von MilliM »

Könnt ihr bitte hier mal nen Blick drauf werfen ob das Schreiben so taugt?

Sehr geehrte Dame/Sehr geehrter Herr,

aufgrund des progressiven Krankheitsverlaufes meiner Schwerbehinderung benötige ich akut für grobe Haushaltsarbeiten und schwere Einkäufe eine Haushaltshilfe.
Meine Krankenkasse ist, wie schon schriftlich mitgeteilt hierfür nicht zuständig, da ich keinen Krankenhaus- oder Kuraufenthalt hatte.
Ein Arztbrief mit meinen Krankheiten und die Bescheinigung der Schwerbehinderung liegen dem Jobcenter vor.
Gerne nehme ich bei Bedarf einen Termin bei einem Amtsarzt wahr und bitte Sie darum mir zeitnah einen Termin zu vereinbaren (Mo ganztätig, Do/Fr vormittags) bzw. mir die Kontaktdaten eines Amtsarztes zukommen zu lassen.
Ein weiterer Punkt ist, dass ich aufgrund der Schwerbehinderung einen finanziellen Mehraufwand habe, der bislang durch das Jobcenter nicht getragen wurde. Kosten für z.B. Hilfsmittel und Medikamente die von meiner Krankenkasse nicht übernommen wurden (Basistarif) musste ich bislang von meiner Grundsicherung bezahlen. Hier bitte ich um eine schriftliche Stellungnahme. Die Ablehnung zu dem letzten Hilfsmittel findet sich bestimmt noch in meiner Akte.

Kann das so weg?
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kleinchaos
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#2

Beitrag von kleinchaos »

Kann so weg.
Hast du schonmal über eine Pflegestufe nachgedacht? Sellbst wenns Pflegegrad 1 ist, da bekommst du zusätzlich 125€ Entlastungsbetrag, der ist genau für solche Sachen gedacht, Haushaltshilfe, Einkaufshilfe, Begleitservice usw
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
MilliM
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#3

Beitrag von MilliM »

kleinchaos hat geschrieben: Di 7. Nov 2017, 22:26 Kann so weg.
Hast du schonmal über eine Pflegestufe nachgedacht? Sellbst wenns Pflegegrad 1 ist, da bekommst du zusätzlich 125€ Entlastungsbetrag, der ist genau für solche Sachen gedacht, Haushaltshilfe, Einkaufshilfe, Begleitservice usw
Hab das grad mal überflogen mit der Pflegestufe. Da bin ich noch "weit" entfernt davon.
Daher habe ich gehofft eine Haushaltshilfe über das Amt zu bekommen. Die Rentenversicherung
tritt ja erst ab einer Pflegestufe ein soweit ich weiß.

Ist die Bewilligung einer Haushaltshilfe über das JC dann eher unwahrscheinlich?
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Koelsch
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#4

Beitrag von Koelsch »

Dazu kann ich aus dem Handgelenk nix sagen. Ich guck morgen mal, vielleicht finde ich ja was
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#5

Beitrag von Koelsch »

Ein lieber Mitleser wies mich auf Folgendes hin:
Putz‐ und Haushaltshilfe:
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist eine weitere Fallgruppe die der Unterstützung für beeinträchtige Personen, die lediglich die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Fenster putzen) nicht allein sicherstellen können, im Übrigen aber nicht pflegebedürftig sind (BR‐Dr. 17/1465, 8 f). Während die Gesetzesbegründung insoweit nur von Rollstuhlfahrern spricht (ebd.), ist dieser Bedarf auch bei anderen körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen anzunehmen, wenn diese die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung entsprechend stark einschränken (SG Berlin 11.5.2015 – S 135 AS 1977/11 Rn 57; s. auch DH‐BA 21.41); vgl. von Boetticher in LPK-SGB II (Münder) 6. Aufl. § 21 Rn 43 (Putz- und Haushaltshilfe)

S.a. Behrend in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 21 SGB II
Rn 97.1
Steht ein besonderer Bedarf wegen der Kosten einer Haushaltshilfe im Streit, muss geprüft werden, ob Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII in Betracht kommen (vgl. hierzu insb. BSG v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1), weil der Leistungsausschluss des § 21 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II nur für Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, nicht jedoch für Leistungen zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII greifen.
Rn 97.2
Sind jedoch reine Leistungen zur Hauswirtschaftspflege ohne pflegerische Anteile im Streit, sind diese Bedarfe - nach einer Entscheidung des SG Berlin v. 11.05.2015 (S 135 AS 1977/11) mit Bezug auf die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 17/1465) ggf. als besonderer Bedarf i.S. des
21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
MilliM
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#6

Beitrag von MilliM »

Koelsch hat geschrieben: Mi 8. Nov 2017, 16:56 Ein lieber Mitleser wies mich auf Folgendes hin:
Putz‐ und Haushaltshilfe:
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist eine weitere Fallgruppe die der Unterstützung für beeinträchtige Personen, die lediglich die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Fenster putzen) nicht allein sicherstellen können, im Übrigen aber nicht pflegebedürftig sind (BR‐Dr. 17/1465, 8 f). Während die Gesetzesbegründung insoweit nur von Rollstuhlfahrern spricht (ebd.), ist dieser Bedarf auch bei anderen körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen anzunehmen, wenn diese die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung entsprechend stark einschränken (SG Berlin 11.5.2015 – S 135 AS 1977/11 Rn 57; s. auch DH‐BA 21.41); vgl. von Boetticher in LPK-SGB II (Münder) 6. Aufl. § 21 Rn 43 (Putz- und Haushaltshilfe)

S.a. Behrend in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 21 SGB II
Rn 97.1
Steht ein besonderer Bedarf wegen der Kosten einer Haushaltshilfe im Streit, muss geprüft werden, ob Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII in Betracht kommen (vgl. hierzu insb. BSG v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1), weil der Leistungsausschluss des § 21 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II nur für Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, nicht jedoch für Leistungen zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII greifen.
Rn 97.2
Sind jedoch reine Leistungen zur Hauswirtschaftspflege ohne pflegerische Anteile im Streit, sind diese Bedarfe - nach einer Entscheidung des SG Berlin v. 11.05.2015 (S 135 AS 1977/11) mit Bezug auf die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 17/1465) ggf. als besonderer Bedarf i.S. des
21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen.
Danke dafür-
Das kann ich so meiner Sachbearbeiterin ja mal vorlegen, falls sie bei dem Thema gleich abblocken sollte.

Sie möchte von mir einen Antrag in Briefform mit Nachweisen, dass ich auf Hilfe angewiesen bin. Wie beweist man sowas?
Die wissen von meinem Gdb, kennen den Namen meiner Krankheit (Arztbrief- Ehlers-Danlos Typ IV)
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Günter
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#7

Beitrag von Günter »

Hab mal kurz gegoogelt und musste dann das Lesen einstellen.

Ich behaupte mal, das ist keine Angelegenheit des JC sondern der Pflegekasse.

Und wenn ich ganz ehrlich bin, frage ich mich warum du dir diesen zusätzlichen Stress antust.


Denk mal über diesen Weg http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 14#p456214 nach.

Du kannst auch während des Bezugs von EM Rente weiter deine Kurse anbieten, soweit deine Gesundheit das zulässt. Das Einkommen wird dann auf die Rente angerechnet.

Ach ja, falls du wirklich den Weg über das JC versuchen willst, dann beantrage als allererstes eine Feststellung deiner Arbeitsfähigkeit durch den MD. Während das Verfahren läuft, können die sich ihre Vermittlungsvorschläge hinter den Hut stecken.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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benedetto
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#8

Beitrag von benedetto »

MilliM hat geschrieben: Do 9. Nov 2017, 11:45
Sie möchte von mir einen Antrag in Briefform mit Nachweisen, dass ich auf Hilfe angewiesen bin. Wie beweist man sowas?
JOBCENTER KÖLN > http://bit.ly/2jf5xpz -
In den Fachlichen Hinweisen zu § 21 Abs. 6 SGB II, Rz. 21.37, ist eine Positivliste der Fallkonstellationen enthalten, die einen besonderen Bedarf begründen können. Dazu zählen Pflege- und Hygieneartikel, Putz- und Haushaltshilfen für körperlich stark eingeschränkte Personen sowie die Kosten bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass weitere Fallkonstellationen, die einen besonderen Bedarf begründen, möglich sind. Das können besondere Einzelfälle wie z. B. Fahrtkosten für Haftbesuche, Fahrtkosten zu dauerhaft/langfristig erkrankten Angehörigen (Ehemann in Klinik im Wachkoma/Kind in Hospiz o. Ä.) usw. sein.

Fachliche Hinweise, 4. Anwendungsfälle für den Sonderbedarf und Verfahren

Verfahrensregelung - VR-II-21 Abs. 6-Mehrbedarf (Sonderbedarfe)


4.2 Putz/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen

Putz- und Haushaltshilfen kommen in den Fällen in Betracht, in denen die betroffene Person aufgrund einer erheblichen und dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung einzelne notwendige Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht mehr selbst verrichten oder organisieren kann. Die Person muss der Hilfe im Haushalt bedürfen und es darf keine Hilfsmöglichkeit durch Angehörige, die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft leben, zur Verfügung stehen. Der Bedarf besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Haushalt. Dazu zählen:

• Einkaufen
• Reinigen der Wohnung
• Kochen/Spülen
• Wäsche der Kleidung
• Ähnliches

Dauerhaft ist die Beeinträchtigung dann, wenn eine Heilung nicht absehbar ist. Bei kurzfristigen Erkrankungen besteht ggf. die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V von der Krankenkasse zu erhalten. Eine solche Erkrankung mit Heilungsaussicht kann in Einzelfällen auch länger als 6 Monate andauern (z. B. komplizierter Bruch). Im Zweifelsfall ist dazu der ablehnende Bescheid der Krankenkasse vorzulegen. Liegt keine dauerhafte Beeinträchtigung vor, ist der Antrag abzulehnen.

Ebenso ist ein Antrag abzulehnen, wenn bei dem Antragsteller eine Pflegestufe 1 oder höher nach dem SGV XI anerkannt wurde. In diesen Fällen wird die notwendige Hilfe bei hauswirt-schaftlicher Verrichtung durch das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung abgedeckt.

Ein Antrag ist an den SGB XII Träger weiterzuleiten, wenn die Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gegeben ist; dies setzt voraus, dass ein gewisses Maß an Pflegebedürftigkeit vorhanden ist; die Unfähigkeit, ausschließlich im Bereich der allgemeinen Haushaltsführung anfallende Tätigkeiten ohne fremde Hilfe bewältigen zu können, reicht hierfür nicht aus.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung auch Leistungen für das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung gewährt werden (Fallbeispiel: Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse ergibt, dass Anteil der körperlichen Pflege höher ist als der Anteil des hauswirtschaftlichen Bedarfs. Dann erfolgt die Weiterleitung des Antrags an SGB XII Träger).

Der Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wird auch vorrangig durch die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach dem Neunten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe – vgl. § 70 SGB XII – sog. große Haushaltshilfe) gedeckt; diese kommt in Betracht, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (z. B. weil ein alleinerziehender Elternteil wegen Krankheit oder Behinderung hierzu zeitweise nicht mehr in der Lage ist).

Verfahren:

Wird ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Putz-/Haushaltshilfe gestellt, sind folgende Unterlagen durch den Antragsteller vorzulegen bzw. anzufordern:


• Eine ärztliche Bescheinigung/ Attest über die Notwendigkeit des Bedarfs für eine hauswirtschaftliche Versorgung, die konkrete Aussagen enthalten muss zu:

- grundsätzliche Notwendigkeit einer hauswirtschaftlichen Versorgung aus ärztlicher Sicht

- Auflistung der erforderlichen Tätigkeiten

- Umfang der Tätigkeit in Minuten/Stunden pro Tag/Woche

- Angaben zur Dauer des erforderlichen Bedarfs


• bei Inanspruchnahme eines mobilen Pflegedienstes zur Deckung des hauswirtschaftlichen Bedarfs Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen von 3 verschiedenen ambulanten gewerblichen Pflegedienstanbietern
• bei Inanspruchnahme einer privaten Pflegeperson: Bestätigung der Privatperson mit Name, Anschrift
• Ablehnungsbescheid Pflegestufe 1 nach dem SGB XI

Die Höhe der übernahmefähigen Kosten richtet sich danach, wer die hauswirtschaftlichen Verrichtungen erbringt.

a) Haushaltshilfe durch ambulante Pflegedienste

Wenn die grundsätzliche Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für die haus-wirtschaftliche Unterstützung nach § 21 Abs. 6 SGB II gegeben sind. ist das kostengünstigste Angebot der drei Angebote auszuwählen (ein Hilfebedürftiger hat alle Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Aufwendungen für besondere Bedarfe zu nutzen).
Dem Leistungsberechtigten ist die Übernahme der Kosten für eine hauswirtschaftliche Unterstützung nach § 21 Abs.6 SGB II in Höhe des kostengünstigsten Angebots zu gewähren.
Von dem Leistungsberechtigten sind monatlich Quittungen als Nachweis über die Weiterleitung der monatlichen hauswirtschaftlichen Versorgung vorzulegen.

b) Hilfe durch Privatpersonen

Bei privater Hilfe (Nachbarn, sonstige Personen) wird eine Pauschale in Höhe von mtl. 73,20€ (Stand 01/2015) gewährt. Diese Pauschale ergibt sich aus der Summe aller sechs möglichen Verrichtungen im hauswirtschaftlichen Bereich (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung, Beheizen) gemäß den Begutachtungsrichtlinien des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) einer Bewertung von 11,75 € pro Verrichtung.

Da beim ausschließlichen Bedarf von hauswirtschaftlicher Hilfe kein MDK-Gutachten erstellt wird, können nicht die tatsächlich notwendigen Verrichtungen bewertet werden.

Aus diesem Grund wird der Pauschalbetrag gewährt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall möglicherweise weniger als die genannten sechs Verrichtungen erforderlich sind. Mit der Pauschale kann der Hilfebedürftige in eigener Verantwortung eine private Hilfe organisieren und finanzieren. Die Pauschale wird nur gewährt wenn tatsächlich eine Haushaltshilfe vorhanden ist, die sich um die Belange des Versorgungsbedürftigen kümmern kann.

Die Haushaltshilfe muss vom Hilfesuchenden namentlich benannt werden.
Vom Hilfebedürftigen sind in regelmäßigen Abständen Quittungen o. über die Weiterleitung bzw. Auszahlung der Pauschale an die Haushaltshilfe zu verlangen und ggf. in Kopie zur Akte zunehmen. Putz-/Haushaltshilfen, die auf geringfügiger Basis von der leistungsberechtigten Person schäftigt werden, müssen bei der Minijobzentrale angemeldet werden (durch den Leistungsberechtigten).

Bei erwerbsmäßiger Pflege/Hilfe ist auf die Anmeldung im Rahmen des Haushaltsscheck-verfahrens bei der Minijobzentrale hinzuweisen. Der Minijobber übernimmt haushaltsnahe Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen.
MilliM
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#9

Beitrag von MilliM »

benedetto hat geschrieben: Do 9. Nov 2017, 14:42
MilliM hat geschrieben: Do 9. Nov 2017, 11:45
Sie möchte von mir einen Antrag in Briefform mit Nachweisen, dass ich auf Hilfe angewiesen bin. Wie beweist man sowas?
JOBCENTER KÖLN > http://bit.ly/2jf5xpz -
In den Fachlichen Hinweisen zu § 21 Abs. 6 SGB II, Rz. 21.37, ist eine Positivliste der Fallkonstellationen enthalten, die einen besonderen Bedarf begründen können. Dazu zählen Pflege- und Hygieneartikel, Putz- und Haushaltshilfen für körperlich stark eingeschränkte Personen sowie die Kosten bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass weitere Fallkonstellationen, die einen besonderen Bedarf begründen, möglich sind. Das können besondere Einzelfälle wie z. B. Fahrtkosten für Haftbesuche, Fahrtkosten zu dauerhaft/langfristig erkrankten Angehörigen (Ehemann in Klinik im Wachkoma/Kind in Hospiz o. Ä.) usw. sein.

Fachliche Hinweise, 4. Anwendungsfälle für den Sonderbedarf und Verfahren

Verfahrensregelung - VR-II-21 Abs. 6-Mehrbedarf (Sonderbedarfe)


4.2 Putz/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen

Putz- und Haushaltshilfen kommen in den Fällen in Betracht, in denen die betroffene Person aufgrund einer erheblichen und dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung einzelne notwendige Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht mehr selbst verrichten oder organisieren kann. Die Person muss der Hilfe im Haushalt bedürfen und es darf keine Hilfsmöglichkeit durch Angehörige, die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft leben, zur Verfügung stehen. Der Bedarf besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Haushalt. Dazu zählen:

• Einkaufen
• Reinigen der Wohnung
• Kochen/Spülen
• Wäsche der Kleidung
• Ähnliches

Dauerhaft ist die Beeinträchtigung dann, wenn eine Heilung nicht absehbar ist. Bei kurzfristigen Erkrankungen besteht ggf. die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V von der Krankenkasse zu erhalten. Eine solche Erkrankung mit Heilungsaussicht kann in Einzelfällen auch länger als 6 Monate andauern (z. B. komplizierter Bruch). Im Zweifelsfall ist dazu der ablehnende Bescheid der Krankenkasse vorzulegen. Liegt keine dauerhafte Beeinträchtigung vor, ist der Antrag abzulehnen.

Ebenso ist ein Antrag abzulehnen, wenn bei dem Antragsteller eine Pflegestufe 1 oder höher nach dem SGV XI anerkannt wurde. In diesen Fällen wird die notwendige Hilfe bei hauswirt-schaftlicher Verrichtung durch das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung abgedeckt.

Ein Antrag ist an den SGB XII Träger weiterzuleiten, wenn die Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gegeben ist; dies setzt voraus, dass ein gewisses Maß an Pflegebedürftigkeit vorhanden ist; die Unfähigkeit, ausschließlich im Bereich der allgemeinen Haushaltsführung anfallende Tätigkeiten ohne fremde Hilfe bewältigen zu können, reicht hierfür nicht aus.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung auch Leistungen für das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung gewährt werden (Fallbeispiel: Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse ergibt, dass Anteil der körperlichen Pflege höher ist als der Anteil des hauswirtschaftlichen Bedarfs. Dann erfolgt die Weiterleitung des Antrags an SGB XII Träger).

Der Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wird auch vorrangig durch die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach dem Neunten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe – vgl. § 70 SGB XII – sog. große Haushaltshilfe) gedeckt; diese kommt in Betracht, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (z. B. weil ein alleinerziehender Elternteil wegen Krankheit oder Behinderung hierzu zeitweise nicht mehr in der Lage ist).

Verfahren:

Wird ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Putz-/Haushaltshilfe gestellt, sind folgende Unterlagen durch den Antragsteller vorzulegen bzw. anzufordern:


• Eine ärztliche Bescheinigung/ Attest über die Notwendigkeit des Bedarfs für eine hauswirtschaftliche Versorgung, die konkrete Aussagen enthalten muss zu:

- grundsätzliche Notwendigkeit einer hauswirtschaftlichen Versorgung aus ärztlicher Sicht

- Auflistung der erforderlichen Tätigkeiten

- Umfang der Tätigkeit in Minuten/Stunden pro Tag/Woche

- Angaben zur Dauer des erforderlichen Bedarfs


• bei Inanspruchnahme eines mobilen Pflegedienstes zur Deckung des hauswirtschaftlichen Bedarfs Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen von 3 verschiedenen ambulanten gewerblichen Pflegedienstanbietern
• bei Inanspruchnahme einer privaten Pflegeperson: Bestätigung der Privatperson mit Name, Anschrift
• Ablehnungsbescheid Pflegestufe 1 nach dem SGB XI

Die Höhe der übernahmefähigen Kosten richtet sich danach, wer die hauswirtschaftlichen Verrichtungen erbringt.

a) Haushaltshilfe durch ambulante Pflegedienste

Wenn die grundsätzliche Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für die haus-wirtschaftliche Unterstützung nach § 21 Abs. 6 SGB II gegeben sind. ist das kostengünstigste Angebot der drei Angebote auszuwählen (ein Hilfebedürftiger hat alle Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Aufwendungen für besondere Bedarfe zu nutzen).
Dem Leistungsberechtigten ist die Übernahme der Kosten für eine hauswirtschaftliche Unterstützung nach § 21 Abs.6 SGB II in Höhe des kostengünstigsten Angebots zu gewähren.
Von dem Leistungsberechtigten sind monatlich Quittungen als Nachweis über die Weiterleitung der monatlichen hauswirtschaftlichen Versorgung vorzulegen.

b) Hilfe durch Privatpersonen

Bei privater Hilfe (Nachbarn, sonstige Personen) wird eine Pauschale in Höhe von mtl. 73,20€ (Stand 01/2015) gewährt. Diese Pauschale ergibt sich aus der Summe aller sechs möglichen Verrichtungen im hauswirtschaftlichen Bereich (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung, Beheizen) gemäß den Begutachtungsrichtlinien des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) einer Bewertung von 11,75 € pro Verrichtung.

Da beim ausschließlichen Bedarf von hauswirtschaftlicher Hilfe kein MDK-Gutachten erstellt wird, können nicht die tatsächlich notwendigen Verrichtungen bewertet werden.

Aus diesem Grund wird der Pauschalbetrag gewährt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall möglicherweise weniger als die genannten sechs Verrichtungen erforderlich sind. Mit der Pauschale kann der Hilfebedürftige in eigener Verantwortung eine private Hilfe organisieren und finanzieren. Die Pauschale wird nur gewährt wenn tatsächlich eine Haushaltshilfe vorhanden ist, die sich um die Belange des Versorgungsbedürftigen kümmern kann.

Die Haushaltshilfe muss vom Hilfesuchenden namentlich benannt werden.
Vom Hilfebedürftigen sind in regelmäßigen Abständen Quittungen o. über die Weiterleitung bzw. Auszahlung der Pauschale an die Haushaltshilfe zu verlangen und ggf. in Kopie zur Akte zunehmen. Putz-/Haushaltshilfen, die auf geringfügiger Basis von der leistungsberechtigten Person schäftigt werden, müssen bei der Minijobzentrale angemeldet werden (durch den Leistungsberechtigten).

Bei erwerbsmäßiger Pflege/Hilfe ist auf die Anmeldung im Rahmen des Haushaltsscheck-verfahrens bei der Minijobzentrale hinzuweisen. Der Minijobber übernimmt haushaltsnahe Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen.
Benötige ich erst einen Ablehnungsbescheid zur Pflegestufe?
Das dauert ja ewig.
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Re: Haushaltshilfe /Mehrkosten

#10

Beitrag von Koelsch »

Nein, für den Antrag nach § 21 Abs. 6 SGB II brauchst Du keine Ablehnung der Pflegekasse.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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