Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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kleinchaos
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Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

#1

Beitrag von kleinchaos »

Nach § 30 SGB XII gibt es für Schwerbehinderte einen Mehrbedarf in Höhe von 35%. Im SGB 2 ist das ähnlich geregelt.
Gibt es diesen Mehrbedarf nur im Zusammenhang mit Eingliederungsleistungen?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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marsupilami
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Re: Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

#2

Beitrag von marsupilami »

Scheint so:
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html

Heißt für mich: wenn es diese Leistungen nicht gibt, gibt es auch keinen Mehrbedarf.

Seite 3/4:
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/ ... 377951.pdf


Etwas weniger kompliziert formuliert:
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de ... zialhilfe/


Hier
https://www.hartz4.de/mehrbedarf-behinderung/

schein mir das unvollständig bzw. gar falsch dargestellt zu sein.
Nach meiner Lesart reicht Behindertenausweis mit "G" und schon kriegste Mehrbedarf.
Aber nach dem § 21 Abs. 4 ist das eben nicht so: es müssen auch Leistungen zur Teilhabe bezogen werden.
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kleinchaos
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Re: Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

#3

Beitrag von kleinchaos »

Eben. Ich denke aber, genau da ist eine Ungleichbehandlung. Leistungen zur Teilhabe können zB auch persönliche Assistenz sein. Im SGB2 gibts dazu nix, man muss Leistungen nach SGB9 erhalten
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marsupilami
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Re: Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

#4

Beitrag von marsupilami »

Also vermutlich Einzelfall vor Gericht durchfechten.
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kleinchaos
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Re: Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

#5

Beitrag von kleinchaos »

Na wir werden erstmal beantragen
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Der Doc
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Re: Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

#6

Beitrag von Der Doc »

Bin ich auch mal gespannt ... hab das genauso gesehen und mir wurde gesagt Hartz IV ist kein "erlangen eines geeigneten Arbeitsplatzes" da wahren Sie dann mal ausnahmsweise ehrlich :D

Werd das mal die Tage in die Runde bei uns werfen ... Ich brauche ja eigentlich genauso mehr Geld als nachteilsausgleich wie ein Erbwärbsunfähiger also werde ich eigentlich als erwärbsfähiger diskriminiert ?
偉大な戦士は疲れて家に帰った
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