Von wegen: Die Rente ist sicher!!

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marsupilami
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Von wegen: Die Rente ist sicher!!

#1

Beitrag von marsupilami »

Dabei geht es nicht um den politisch motivierten Spruch von Norbert Blüm, sondern um die Pfändbarkeit der Rente.

Und nicht nur das!
Grundsätzlich darf und kann eine Rente sehr ähnlich wie ein Einkommen gepfändet werden.
Es geht aber noch weiter:
Wenn der Schuldner das Rentenalter noch nicht erreicht hat - also noch gar keine Rente bezieht, kann der Gläubiger die Rentenansprüche an die Teutsche Rentenversicherung pfänden bzw. sich als Gläubiger eintragen lassen!
Darf meine Rente gepfändet werden? Die Pfändung der Rentenanwartschaft
Wird gegen Sie eine Pfändung betrieben und sind Sie noch nicht Altersrentner, so kann der Gläubiger Ihre Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung pfänden. Dies nennt man Forderungspfändung.
Die Pfändung ist aber nur dann möglich, wenn Sie und die Deutsche Rentenversicherung ( sogenannter Drittschuldner) eine entsprechende Rechtsbeziehung untereinander haben, dass solche Ansprüche von Ihnen gegen die Rentenkasse bestehen!
Das ist schon schlimm genug, aber jetzt kommt der clou:
Allein, dass Sie in die Rentenkasse einzahlen, begründet ein solches Drittschuldnerverhältnis.
Hier sollten Sie genauer hinsehen!Bei der Forderungspfändung wird ein Anspruch, den Sie gegen die Deutsche Rentenversicherung haben, gepfändet.
https://rentenbescheid24.de/darf-meine- ... et-werden/

Bevor jetzt der eine oder die andere vom Herzkaschper besucht wird:
Was nie gepfändet werden darf
Bestimmte Einkommensbestandteile sind unpfändbar, beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a ZPO). Andere Bezüge, zum Beispiel verschiedene Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen, sind nur bedingt pfändbar (§ 850b ZPO).
https://www.finanztip.de/pfaendungstabelle/
ganz unten.

Und hier noch ein direkter Link zu den im Text genannten ZPO - §§
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850b.html


Wichtig!!
Der § 55 SGB 1 (Geld innerhalb der ersten 7 Tage abheben) ist weggefallen!
Dafür gibt es eben das P-Konto!

Hintergrund: ich hab mir überlegt, mein P-Konto wieder auf ein "normales" Konto umschreiben zu lassen.



Nachtrag: wer sich wundert, dass ich großartig Postings in's Forum setze - http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=88&t=22093
Fenstermodus und öfter mal hin- und herschieben.
Macht aber nicht wirklich Spaß.
Bildbearbeitung geht gar nicht.
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Günter
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Re: Von wegen: Die Rente ist sicher!!

#2

Beitrag von Günter »

Es ist richtig, dass der Gläubiger (erst wenn die Rente auch bewilligt und gezahlt wird) bei der Rentenkasse die Auszahlung pfänden kann. Diese Pfändung wird nur dann wirksam, wenn der Schuldner durch die Pfändung nicht in die GruSi fällt.

Meines Wissens nach. wird durch die Pfändung beim Rententräger die Pfändungsfreigrenze des §850 ff ZPO geknackt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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friys
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Re: Von wegen: Die Rente ist sicher!!

#3

Beitrag von friys »

Sicher scheint jedoch eine Rentenerhöhung in 2018. Sollte sich dies bewahrheiten, so wären dies ein schönes Weihnachtsgeschenk an alle Rentner in Deutschland.. Aber - Empfänger von Grundsicherung profitierten nicht von einer Rentenanpassungen der Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei beiden wird die Rentenanpassung auf diese Grundsicherung angerechnet. Beide kriegen also keinen €ent mehr.

Im Dezember 2016 bezogen in Deutschland rund 1.026000 Personen ab 18 Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Das hat das Statistische Bundesamt mitgeteilt.

Auch Empfänger von Grundsicherung sollten von Rentenanpassungen profitieren! Von einer Petition zur Verbesserung dieser Situation wie a la hier weiß ich leider nichts. Kennt von euch jemand Initiativen, die unterstützend tätig sind? Der VdK hat bisher auch nichts bewirken können.
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Günter
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Re: Von wegen: Die Rente ist sicher!!

#4

Beitrag von Günter »

Hab´s gefunden
§ 51
Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Damit wird der Pfändungsschutz ausgehebelt, bei mir wollte die BG zugreifen, aber dann hätte ich GruSi Anspruch gehabt, damit waren deren Pfoten raus aus meinem üppigen Geldtopf. :lachen1: :lachen1: :lachen1:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Von wegen: Die Rente ist sicher!!

#5

Beitrag von marsupilami »

Falls jemand rätselt: Günter hat aus § 51 SGB I zitiert.
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tigerlaw
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Re: Von wegen: Die Rente ist sicher!!

#6

Beitrag von tigerlaw »

[Doppel-Posting!]
Zuletzt geändert von tigerlaw am Mo 2. Apr 2018, 12:08, insgesamt 1-mal geändert.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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tigerlaw
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Re: Von wegen: Die Rente ist sicher!!

#7

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben: Mo 2. Apr 2018, 11:38 (...)
Damit wird der Pfändungsschutz ausgehebelt, bei mir wollte die BG zugreifen, aber dann hätte ich GruSi Anspruch gehabt, damit waren deren Pfoten raus aus meinem üppigen Geldtopf. :lachen1: :lachen1: :lachen1:
:verwirrt: :verwirrt: :verwirrt:

Ja, der Schutz wird ausgehebelt, aber nur für bestimmte Zuflüsse, die in Abs. 2 genannt sind.

Beispiel: Mandant hatte Verbraucher-Insolvenz durchlaufen, war in der Wohlverhaltensphase. Renteneinkommen (DRV, BG und Ausland) war zusammen höher als die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitslohn nach § 850c ZPO. Den überschießenden Betrag bekam die Treuhänderin.

Mandant hatte vor ca. 20 Jahre in 5-stelliger Höhe unrechtmäßig ALHI bezogen (in einem Strafverfahren kam er mit blauem Auge und ohne Strafe davon). Die BA konnte im Ergebnis in die Differenz zwischen Lohn-Pfändungsgrenze und SH-Grenze (Regelleistung und angemessene Wohnkosten) hineinpfänden. Inzwischen ist sie klaglos gestellt, danach hatte Mdt. in der Wohlverhaltensphase mehr Geld zur Verfügung. Inzwischen ist diese abgeschlossen, er hat die Restschuldbefreiung erhalten und kann wieder halbwegs normal leben.

Ein anderer Fall: Mandant, Optiker, hatte eine Brille für mehrere 100 € angefertigt und geliefert. Kunde hatte nicht gezahlt, stolziert aber wie Graf Koks von der Gasanstalt herum; ich hatte Titel gegen ihn erwirkt. Er hatte kein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze. Mein Mandant schaute in die Röhre. Ich hatte dann auch in die Rentenanwartschaft gepfändet. Allerdings griff das im Ergebnis leider auch nicht, weil die Rente unterhalb der 850c-Grenze liegt.

Und bevor jemand lacht: Wenn kleine Handwerker mit solchen Forderungen ausfallen, und das nicht nur ganz vereinzelt passiert, kann es sehr gut geschehen, dass sie selber in H-4- abrutschen!

Auch @Marsu: Meistens sind Forderungspfändungen durchaus berechtigt, die Schuldner haben zuvor ja etwas erlangt, für das sie nicht den Gegenwert geleistet haben!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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