Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

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marsupilami
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Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#1

Beitrag von marsupilami »

Guten Tag, liebes Forum.

Mein Grusel-Amt hat mir einen Brief geschickt.
Darin steht, dass ich ja Leistungen beziehe "befristet bis auf weiteres".

Und ich möge doch bitte zwecks Weiterbewilligung einen Folgeantrag "stellen".

Ich soll also nun die beigefügte Vermögenserklärung vollständig ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken.
Außerdem soll ich vollständige Kopien von Kontoauszüge der letzten 3 Monate beifügen.

Weiter: "Sollten sich Änderungen ergeben haben, benötigen wir hierüber zusätzlich entsprechende Nachweise."
(wer ist eigentlich "wir"? es schreibt mir ein(e) Sachbearbeiter*in - wer also sind die anderen?)

Außerdem soll ich die NK 2017 beifügen.

Ursprünglicher Bescheid ist ausgestellt am 01.10.2017 "... ab dem 01.10.2017 bis auf weiteres"
Nix von wegen "befristet".
Änderungsbescheide aufgrund von Änderungen am ALG-Regelsatz, Rente, ... beinhalten immer die Formulierung, dass sich die Berechnung ändert, aber der Bewilligungszeitraum gleich bleibt auf Basis des eigentlichen Bescheides und somit "bis auf weiteres".

Am einfachsten zu klären ist die NK-Abrechnung.
Vermieter hat bis 31.12.2018 Zeit, die NK-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 zu erstellen.
Man schlage nach im § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB

Was mir sauer aufstößt, ist die Formulierung "befristet bis auf weiteres".
Eine "Befristung" enthält für mich einen klar mit Anfangs- und Enddatum befristeten Zeitraum bzw. ein definiertes Ziel-Datum.
Z.B. Unterlagen unterschrieben zurück bis zum 02.11.2018
https://de.wikipedia.org/wiki/Befristung

Weiter wurde mir nie erklärt, dass es Folgeanträge für SGB XII gibt.
Ich würde also schon gerne wissen, auf welcher Rechtsgrundlage ein bis auf weiteres befristeter Bescheid - der ja gar nicht befristet ist bzw. sein kann - einen Folgeantrag benötigt.

"Nur dann ist eine lückenlose Weitergewährung der Leistung möglich. Sollten Sie den Folgeantrag nicht stellen, erhalten Sie von uns nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes keine Leistungen mehr. Bei verspäteter Antragstellung können Sozialleistungen erst ab dem Monat der Antragstellung weiter gewährt werden."

Das Ende des Bewilligungszeitraumes ist doch nicht definiert - "bis auf weiteres".

Abgesehen davon: hätte er/sie SB mir nicht auch gleich den Folgeantrag selbst mitschicken können?

Konkrete Fragen:
1.) Hat jemand Rechtsgrundlage parat für Weiterbewilligungsantrag / Folgeantrag nach SGB XII insbesondere aufgrund der "Befristung bis auf weiteres"?
Ich hab auch schon in § 32 SGB X geschaut, werd aber nicht so recht schlau daraus.


2.) Soll ich rumzicken oder kuschen?


Rumzicken hieße für mich für den Anfang eine Mail an SB mit in etwa folgendem Inhalt:
Herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom [Datum]

Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass mich der Inhalt dieses Schreibens reichlich verwirrt.

Noch am Einfachsten zu klären wäre für mich Ihr Verlangen nach einer NK-Abrechnung des Vermieters für 2017.
Diesem Verlangen kann ich nicht nachkommen.

Begründung: die Abrechnungsperiode geht vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 und der Vermieter hat lt. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB Zeit bis zum 31.12.2018 Zeit, diese NK-Abrechnung zu erstellen und mir zukommen zu lassen.
Dies ist bisher nicht erfolgt.
Selbstverständlich werde ich, sobald mich diese NK-Abrechnung erreicht hat und ich sie ausführlich auf Richtigkeit geprüft habe, selbige an sie weiterreichen.

Nun zum schwierigeren Teil.
Mir war grundsätzlich nicht bewußt und es hat mir auch niemand erklärt, dass es auch für Anträge nach SGB XII Folgeanträge gibt.

Des weiteren verwirrt mich Ihr Verlangen nach der Stellung eines Folgeantrages.
Da das entsprechende Formular Ihrem Schreiben nicht beigefügt war, wollen Sie mir bitte mitteilen, wo ich diese Dokument erhalten kann.

Grundsätzlich verwirrt mich die von Ihnen angewandte Formulierung "befristet bis auf weiteres".
Eine Befristung bedingt doch - nach meiner Auffassung - ein Anfangs- und ein Enddatum bzw. eines der beiden.
So ist es auch im ursprünglichen Bescheid vom 04.10.2017 formuliert:
"... ab dem 01.10.2017 bis auf weiteres" - d.h. kein Enddatum!

Somit bin ich der Auffassung, dass die dort bewilligten Leistungen - abgesehen von den Änderungen in der Höhe bedingt durch Rentenanpassung etc - eben bis auf weiteres und ohne Befristung und ohne Stellung eines Folgeantrages weiterhin zu gewähren sind.

Auch wurde in dem ursprünglichen Bescheid nicht darauf hingewiesen, dass nach irgendwelchen Zeitabläufen ein Folgeantrag zu stellen ist.


Ansonsten haben sich keine, Ihnen anzeigepflichtigen Änderungen in meinem Leben ergeben.


Abschließend konkret folgende Fragen:

1.) Wo bekomme ich das Formular Folgeantrag auf Leistungen nach SGB XII?

2.) Bitte nennen Sie mir die Rechtsgrundlagen für ein Verlangen dieses Folgeantrages und begründen Sie Ihre Forderung nach Unterlagen bei Gebrauch der offenbar mißverständlichen Formulierung "befristet bis auf weiteres".
Oder so ungefähr.

Wer der Auffassung ist, ich könnte/sollte rumzicken, ist herzlich eingeladen, an der obigen Formulierung rumzubasteln.


Nachtrag:
könnte ich evtl Honig aus dem hier saugen:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/Urt ... ozVR201716
Zuletzt geändert von marsupilami am Mi 10. Okt 2018, 14:27, insgesamt 1-mal geändert.
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marsupilami
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#2

Beitrag von marsupilami »

Noch ein Nachtrag:
Kann man aus
https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2313/

Punkt 2 für obiges Honig saugen?
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Pegasus
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#3

Beitrag von Pegasus »

Marsu mein GruSi-Bescheid läuft immer 1 Jahr. 4 bis 6 Wochen vor Ablauf erhalte ich eine Einladung zwecks Weiterbewilligung. Dort wird der Antrag dann sofort im System eingegeben. Ich muss also selbst nichts ausfüllen
Ich muss vorlegen:
1. Kontoauszüge aller Konten letzte 3 Monate
2. Wenn neuer Rentenbescheid, dann auch vorlegen
3. Rechnungen Haus- und Haftpflicht
4. aktuellen Bescheid JC /Männe

Die Jahresabrechnung Nebenkosten reiche ich nach, wenn erhalten.

Insofern frage doch nach, was "bis auf Weiteres" explizit bedeutet. Ansonsten sehe ich nichts auf die Schnelle, was nicht "koscher" ist.
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#4

Beitrag von Koelsch »

Das Jahr ist ja auch geregelt in § 44 Abs. 3 SGB XII.

Macht wohl jedes Gruselamt anders, ich musste z.B. nocvh nie einen Folgeantrag/WBA stellen. Ich schick denen unaufgefordert meine NK-Abrechnung, Rentenbescheid und Kopie des Steuerbescheids und gut ist's.

Bringt für meine Begriffe nix, da rumzuzicken, wenn die meinen, Antrag müüse sein, dann ist das eben so.

Ich würde denen die Unterlagen (bis auf NK, da schreibste eben "han isch noch nit") schicken und lapidar dazu: "Ich gehe davon aus, dass Ihnen damit alle Unterlagen für die hiermit beantrage Weiterbewilligung vorliegen."
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marsupilami
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#5

Beitrag von marsupilami »

Und warum schreibt man im ursprünglichen Bescheid bzw. bei der Anforderung von Unterlagen eben nicht rein:

Diese Unterlagen bzw. Folgeantrag beruhen auf §§ ?
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Günter
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#6

Beitrag von Günter »

Und was würde sich für dich konkret ändern, wenn da stünde
marsupilami hat geschrieben: Mi 10. Okt 2018, 14:58

Diese Unterlagen bzw. Folgeantrag beruhen auf §§ ?
?????
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#7

Beitrag von marsupilami »

Dann wüßte ich, dass die gesetzlichen Anspruch drauf haben.
Dann würde ich - vermutlich - nicht so rumzicken.

So ein Sch.... regt mich auf!


Und was genau heißt "vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate"?
Ungeschwärzt?
von jedem Tag dieser 3 Monate einen?
ich darf die auch nicht oben und unten etwas abschnibbeln, damit dreie sauber in den Scanner passsen?

Auch diese Vermögenserklärung soll ich "vollständig" ausfüllen!
Wie soll das gehen, wenn ich nix anzugeben habe?
Ich kann doch nur oben unter II Angaben zum Vermögen unter 1. ein Kreuzchen machen: der Hilfesuchende besitzt keinerlei Vermögen ....
ist das "vollständig ausgefüllt"?


Ich glaub, das ist eine gute Idee:
nächstes Jahr fahr ich ab Juli jeden Tag zum Kontoauszugsdrucker im übernächsten Dorf und dann schmeiß - schmeiß - mit "m" - ich die .... ähhhh ..... SB im Landratsamt mit Papier zu!!!
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Koelsch
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#8

Beitrag von Koelsch »

Natürlich ist Kreuzchen an der richtigen Stelle = vollständig ausgefüllt, und am Kontoauszug kannste schnibbeln, so lange erkennbar bleibt, das ist Dein "richtiger" Auszug. Schwärzung, natürlich, geht das Gruselamt doch nix an, wo Du den Trollinger kaufst.
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friys
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#9

Beitrag von friys »

@marsu, auch wenn Du manchmal Käse postest, in meinen Augen bist Du nicht "verwirrt" sondern höchstens "irritiert. Bitte sag' ja!

Meine Kurzrecherchen ergaben, dass für den längerfristigen Bezug von Leistungen der Grundsicherung ein Antrag auf Verlängerung notwendig sein kann. In der Regel wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für ein Jahr gewährt.

Ob ein Folge-Antrag auf Grundsicherung (zum Download aus seriöser Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.) immer erforderlich ist, ist juristisch umstritten. Nach § 60 Abs. 1 SGB I ist der Empfänger von Sozialleistungen dazu verpflichtet, Änderungen, welche für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich anzugeben. Dass kennen wir auch aus SGB II.

Ähnlich verhält es sich beim Eingliederungsverwaltungsaktes nach SGB II: 'Die zeitliche Geltung eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit "bis auf weiteres" unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken' (vgl. Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2018). Gegenteilige Rechtsauffassungen wie 'Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, weil er keine Geltungsdauer bestimmt' (vgl. Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2018) finden sich immer mehr.

Zu Konkrete Fragen: 2.) Soll ich rumzicken oder kuschen?

Gestatte mir Dich daran zu erinnern, dass Du schon wegen 4,40 Euro in Widerspruch gegangen bist.
marsupilami hat geschrieben: Di 18. Jul 2017, 09:39 Aber genau diese "Kleinigkeit" zeigt:
Wer sich nicht wehrt, hat schon von vorneherein verloren - keine 4,40 €, kein Eis und das bei der Hitze!!
Und:
Versuch macht kluch!
Wenn Du ein paar Geldreserven hast, um das Hin und Herr ggf. zu überbrücken, dann siehe oben. Auch wird Dich Widerstand besser schlafen lassen als kuschen?! Ansonsten wirst wohl gleich nachgeben müssen.
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marsupilami
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#10

Beitrag von marsupilami »

Ich würde niemals nicht Käse posten.
Den ess' ich lieber.

Ernsthaft:
Vermutlich werde ich eine Mischung aus zicken und kuschen machen.

Begründung:
1.) kommt nicht mehr Geld auf mein Konto.
2.) werden die mir den von Koelsch erwähnten § 44 Abs. 3 SGB XII und dazu den 60er unter die Nase reiben und das war's dann.

Ende der Fahnenstange.

Also werde ich vermutlich ein Fax aufsetzten mit dem obigen Text, unter die freundlichen Grüße ein PS setzten mit ungefähr dem Inhalt:
ob man im Hause grundsätzlich bei den Leistungsempfängern allgemein juristische Kenntnisse und im Besonderen Kenntnis zum 44 voraussetzt, weil man es nicht für notwendig hält, den zu erwähnen.
Oder so ähnlich.

Dann pfriemel ich noch eine Kopie von der "vollständig" ausgefüllten und unterschriebenen Vermögenserklärung dran, eine Aufstellung aller meiner Konten :unschuld: incl. jeweiligem aktuellen Kontostand und eine Umsatzliste - selbige in ihrer Vollständigkeit wie zu seligen JC-Zeiten.
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Koelsch
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#11

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo: :Daumenhoch:
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#12

Beitrag von Pegasus »

Marsu also bloß keine Aufregung. Wäre grundsätzlich besser wenn genaues Bewilligungsdatum im Bescheid angegeben wird.
Ich achte immer darauf, das die angeforderten Kontoauszüge keine besonderen Zahlunsgeingänge aufweisen. Wobei ich weiß das man jederzeit bestimmte Daten rund um Konten anfordern kann. Sonst hätte die Sb nicht gewußt das ich ein P-Konto habe. :gaga:
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#13

Beitrag von schimmy »

@Marsu... gibt es was neues in deinem Fall???

Hast du die geforderten Unterlagen eingereicht???
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marsupilami
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#14

Beitrag von marsupilami »

Jo.
Sind letztes WE per Fax raus.
So wie ich in #10 geschrieben hätte.

Jetzt muss ich halt warten, ob sie die Unterlagen so
(Vermögensauskunft ist nur eine Kopie des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars, keine Kontoauszüge sondern nur (Excel-)Umsatzliste vom online-Banking - latürnich überarbeitet: es geht die einen feuchten Kehrricht an, wann an welchem Geldautomaten ich mir Bargeld gezogen habe etc.)
akzeptiert werden.
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Pegasus
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#15

Beitrag von Pegasus »

So handhabe ich das auch immer.
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Olivia
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#16

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 18:15 es geht die einen feuchten Kehrricht an, wann an welchem Geldautomaten ich mir Bargeld gezogen habe etc.
Grundsicherung erhält nicht, wer sich mehr als vier Wochen im Ausland aufhält, § 41a SGB XII. Geldautomatenabhebungen an Standorten im Ausland sind ein Indiz für einen möglichen fortgesetzten Auslandsaufenthalt, besonders zeitlich wiederkehrende Abhebungen an Automaten im Ausland.
Ob die örtlichen Sozialämter ein Regelwerk zur Kontrolle der Ortsanwesenheit von Senioren entwickeln, bleibt abzuwarten. Auffällig werden könnten Senioren, die sich zu lange im Ausland aufhalten.

https://www.steuertipps.de/altersvorsor ... hen-urlaub
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friys
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#17

Beitrag von friys »

Ein Hoch auf unser Bargeld : Nur Bares ist Wahres. Abgehoben am Hauptsitz des Grundsicherungsempfängers.
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Pegasus
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#18

Beitrag von Pegasus »

Jup nur Bares ist Wahres
Ich mache mit bei der #BargeldChallenge
Ich zahle wo es geht oder als Zahlungsoption deklariert ---> Bar.
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#19

Beitrag von marsupilami »

Olivia hat geschrieben: Fr 19. Okt 2018, 12:40
marsupilami hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 18:15 es geht die einen feuchten Kehrricht an, wann an welchem Geldautomaten ich mir Bargeld gezogen habe etc.
Grundsicherung erhält nicht, wer sich mehr als vier Wochen im Ausland aufhält, § 41a SGB XII. Geldautomatenabhebungen an Standorten im Ausland sind ein Indiz für einen möglichen fortgesetzten Auslandsaufenthalt, besonders zeitlich wiederkehrende Abhebungen an Automaten im Ausland.
Ob die örtlichen Sozialämter ein Regelwerk zur Kontrolle der Ortsanwesenheit von Senioren entwickeln, bleibt abzuwarten. Auffällig werden könnten Senioren, die sich zu lange im Ausland aufhalten.

https://www.steuertipps.de/altersvorsor ... hen-urlaub
d.h.: wenn ich "meinen" Landkreis - für den "mein" Gruselamt zuständig ist - verlasse bin ich im Ausland und darf dort kein Geld am Automaten ziehen?
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#20

Beitrag von Koelsch »

In Deiner Gegend sieht man das so, hier bei mir beginnt Ausland ja erst in Düsseldorf ..... bzw. op de schäl Sick
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#21

Beitrag von Olivia »

d.h.: wenn ich "meinen" Landkreis - für den "mein" Gruselamt zuständig ist - verlasse bin ich im Ausland und darf dort kein Geld am Automaten ziehen?
Wenn Du den Landkreis nach Süden verlässt und die Landesgrenze überschreitest, kannst Du sicher einmalig Geld dort am Automaten ziehen. Wenn Du aber fünf Wochen später wieder dort Geld ziehst, könnte man Dich zur Mitwirkung auffordern, bei der Du belegen musst, dass Du zwischendurch wieder zu Hause warst.
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marsupilami
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#22

Beitrag von marsupilami »

Ach!
Wenn ich den Landkreis Richtung Norden, Osten oder Westen verlasse, ist dem nicht so?
Da ist dann alles ganz anders?
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#23

Beitrag von Olivia »

Ja, da Du Dich dann weiterhin in Deutschland befindest. Deine Vier-Wochen-Stallpflicht ist ja nur auf Deutschland beschränkt.
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tigerlaw
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#24

Beitrag von tigerlaw »

Liebe Oli, schau mal auf eine beliebige Karte: Marsu wohnt nördlich von Stuttgart. Wenn er nach Süden "die Landesgrenze überschreiten" wöllte, müsste er auf der Spätzles-Rennbahn ca. 1,5 STunden fahren, bis dies eintritt. Und wenn er mit der Bahn dorthin fahren wöllte, würde es sogar mindestens 2,5 Stunden dauern ...

... Jaaaaa, ich weiß - :so-ein-klug:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Grusi - Anforderung von Unterlagen bei laufendem Bescheid

#25

Beitrag von Pegasus »

jep immer diese ---> :so-ein-klug:
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