SG HH - S 44 AS 3881/14 ER - USt. in vEKS

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Koelsch
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SG HH - S 44 AS 3881/14 ER - USt. in vEKS

#1

Beitrag von Koelsch »

Gemäß § 3 Abs. 2 Alg lI-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar – Umsatzsteuer
Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.

Leitsätze ( Autor)
1. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der ALG II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen ( Bay. LSG, Urt. v. 21.03.2012 - L 16 AS 789/10; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).

2. Selbstständige, die in dem für die Umsatzsteuer vorgesehenen Abführungszeitpunkt Liquiditätsprobleme befürchten, die nicht (mehr) durch Rückstellungen aufgefangen werden können, sollten dem durch einen Antrag auf Ist-Besteuerung bzw. – ungeachtet der Befreiung nach § 18 UStG – laufende Umsatzsteuervoranmeldungen entgegenwirken.

Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1752/


Siehe auch: http://www.alg-ratgeber.de/diskussionsb ... 14514.html
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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